Investitionsschutzabkommen EU-Japan

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Um die Beziehungen mit Japan weiter zu vertiefen verhandelte die EU und Japan seit März 2013 auf Basis eines vom Rat der EU (EU-Mitgliedstaaten) erteilten Mandates über ein Handelsabkommen, das auch Bestimmungen zu Investitionsschutz beinhalten sollte.

Nachdem im April 2017 zu allen noch offenen Punkten außer zu jenen des Investitionsschutzes eine politische Einigung (Grundsatzeinigung) erzielt werden konnte und der EuGH in seinem Gutachten vom 16. Mai 2017 feststellte, dass von der alleinigen Zuständigkeit der EU andere Investitionen als Direktinvestitionen und die Beilegungen von Streitigkeiten zwischen Investor und Staat mit den Mitgliedstaaten als Beklagten ausgenommen sind, wurde das Handelsabkommen in zwei Teile gesplittet: einem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen, das am 1. Februar 2019 in Kraft tritt, und ein Investitionsschutzabkommen.

Die Verhandlungen über das Investitionsschutzabkommen sollen so bald wie möglich abgeschlossen werden, allerdings ist die Haltung Japans hinsichtlich der Investitionsgerichtsbarkeit bisher skeptisch bis ablehnend.

Hintergrundinformation

Um Direktinvestitionen im Ausland abzusichern, ist ein besonderer Schutz von In­vestitionen in diesem Abkommen entscheidend. Damit schützen wir österreichi­sche Investoren im Ausland vor Willkür, Diskriminierung und Enteignung. Mit ei­genen Schiedsverfahren lassen sich Streitigkeiten rascher klären. Das gilt auch für Staaten mit hochentwickelten Rechtssystemen wie Japan (Bestand österreichischer Direktinvestitionen belief sich im Jahr 2017 auf 137 Millionen Euro), da es einerseits für Un­ternehmen schwierig ist, sich in fremden Rechtssystemen mit anderen Verfahrens­regeln und einer anderen Sprache zurechtzufinden und andererseits ein umfassen­des und kohärentes europäisches Investitionsregime geschaffen werden muss, um Diskriminierungen unter den EU-Handelspartnern zu vermeiden.

Die Eingliederung von Investitionsschutzbestimmungen in europäische Handelsabkommen führte zu einander überschneidenden Kompetenzen, da nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs (Singapur Gutachten) Portfolioinvestitionen sowie Regelungen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Staaten, in die geteilte Zuständigkeit der EU und ihrer Mitgliedsstaaten fallen. In diesen Bereichen müssen daher auch die nationalen Parlamente der EU-Mitgliedstaaten etwaigen Abkommen auf europäischer Ebene zustimmen.

Aus diesem Grund haben sich die Institutionen der EU darauf verständigt, umfassende Handelsabkommen – sofern Investitionsschutz verhandelt wurde bzw. wird, in Zukunft in getrennte Abkommen aufzuteilen (Splitting in Handelsabkommen, die den Marktzugang für Investitionen beinhalten und Investitionsschutzabkommen). Dadurch sollen Bestimmungen, die unterschiedlichen Zustimmungserfordernissen unterliegen, auch vertraglich unabhängig voneinander sein. Inhalte, die in die alleinige Unionszuständigkeit fallen, können dadurch unkompliziert und deutlich rascher ratifiziert und in Kraft gesetzt werden als bisher. 

Auch das Abkommen mit Japan wurde bereits während der Verhandlungen in ein Freihandelsabkommen, das lediglich die Zustimmung des Rates und des Europäischen Parlaments benötigt und ein Investitionsschutzabkommen, bei dem neben der Zustimmung des Rates und des Europäischen Parlaments noch die Ratifizierung durch alle nationalen Parlamente der EU-Mitgliedstaaten erforderlich ist, bevor es angewendet werden kann, geteilt.

Stand: 29.01.2019