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Schutzmaßnahmen Stahlerzeugnisse – Änderung und Berichtigung

Europäische Kommission gibt die Änderung und Berichtigung der Schutzmaßnahmen gegenüber Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse bekannt

Lesedauer: 2 Minuten

Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 (Konsolidierter Text 26. März 2025) gelten für Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnissen endgültigen Schutzmaßnahme bis 30. Juni 2026.

Mit der letzten Anpassung der Funktionsweise der endgültigen Schutzmaßnahmen im März 2025 wurde eine Obergrenze von 15 % für den Anteil an der Gesamtmenge, den jedes einzelne Ausfuhrland in Kategorie 17 („Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl“) bereitstellen kann eingeführt. Die verfügbaren Informationen deuten jedoch darauf hin, dass sich diese Länderobergrenze auf die traditionellen Handelsströme bestimmter Handelspartner auswirkt und deren Zugang zu zollfreien Mengen auf ein Niveau unter ihrem bisherigen Handelsniveau beschränkt. Deshalb ist die Europäische Kommission der Auffassung, dass die Länderobergrenze von 15 % mit Wirkung vom 1. August 2025 aufgehoben werden sollte, um den bisherigen Handel dieser Handelspartner aufrechtzuerhalten.

Die Europäische Kommission hält es für angemessen, die länderspezifischen Kontingente für das Vereinigte Königreich, die Türkei und Korea sowie das Restkontingent wieder einzuführen, um eine unverhältnismäßige Verdrängung traditioneller Lieferanten zu verhindern und gleichzeitig die bisherigen Handelsströme aufrechtzuerhalten. Da auch die Gefahr einer übermäßigen Verdrängung traditioneller Lieferanten im Rahmen dieses Restkontingents besteht, hält es die Europäische Kommission für angemessen, eine Obergrenze von 40 % je Ursprungsland einzuführen.

Der Zugang bestimmter Ursprungsländer zu zollfreien Mengen, die deren bisherigem Handel entsprechen, sollte rasch wieder hergestellt werden, in diesem Fall mit Wirkung vom 1. August 2025.

Da es nicht möglich war, diese Änderung zu Beginn eines Schutzquartals einzuführen, werden die länderspezifischen Kontingente des Vereinigten Königreichs, der Türkei und Koreas sowie das Kontingent „Andere Länder“ für das Quartal vom 1. Juli 2025 bis zum 30. September 2025 bestimmt, indem die am 1. August 2025 im Rahmen des globalisierten Kontingents verfügbaren zollfreien Mengen anteilsmäßig zugeteilt werden, und zwar auf der Grundlage der bisherigen Handelsströme je Ursprungsland.

Die Kategorie 17 wurde in die Gruppe 2 (erheblicher Einfuhrdruck) eingestuft. Daher ist es nach Auffassung der Europäischen Kommission nicht angemessen, den Inhabern länderspezifischer Kontingente im letzten Quartal eines Schutzjahres Zugang zum Restkontingent zu gewähren. Zu diesem Zweck werden die einschlägigen Tabellen in den Anhängen berichtigt.

Da das Kontingent Vereinigtes Königreich – Nordirland der Kategorie 17 ausschließlich für Waren mit Ursprung im Vereinigten Königreich verwendet wird, die auf direktem Wege aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht und im Gebiet Nordirlands in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, wird sich die Änderung der Verwaltung der Kontingente für die Kategorie 17 nicht auf dieses Kontingent auswirken. Darüber hinaus berührt das Kontingent Vereinigtes Königreich – Nordirland nicht die anteilsmäßige Zuteilung von Mengen zu Kontingenten von Drittländern.

Zudem sollten einige andere Ungenauigkeiten berichtigt werden, die nach der letzten Änderung festgestellt wurden.

Die interessierten Parteien legten in der Kategorie 4B („Bleche mit metallischem Überzug“) überzeugende Beweise dafür vor, dass die Beibehaltung des Status quo dem Interesse der Union am besten gerecht wird. Daher wurde die Kategorie 4B in die „Gruppe 4“ (kein Einfuhrdruck) eingestuft. Aus Gründen der Richtigkeit wird daher die Obergrenze in Kategorie 4B gestrichen.

Um sicherzustellen, dass die Anforderungen von Artikel 1 Absatz 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 erfüllt werden, werden außerdem die Fußnoten 1, 2, 6, 9, 10, 15, 16, 18, 19 und 23 in Anhang IV.1 berichtigt.

Mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/1581 (ABl. L, 2025/1581 vom 29. Juli 2025) wird daher die Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 zur Einführung einer endgültigen Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse entsprechend geändert und berichtigt.

Stand: 10.09.2025

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