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Mehrere an Metallhaken hängende Enten vor einer Edelstahlwand.
© David | stock.adobe.com

Antidumping: Pekingente

Aktueller Stand des Verfahrens

Lesedauer: 4 Minuten

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10.07.2026
Betroffen: Einfuhren von Fleisch von Pekingenten, auch unzerteilt, Teile, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet, geräuchert, mit oder ohne Knochen und anderes zubereitetes oder haltbar gemachtes Fleisch von Pekingenten – Ursprung China

Land

China

KN-Code

ex 0207 41 20, ex 0207 41 30, ex 0207 41 80, ex 0207 42 30, ex 0207 42 80, ex 0207 44 10, ex 0207 44 21, ex 0207 44 31, ex 0207 44 41, ex 0207 44 51, ex 0207 44 61, ex 0207 44 71, ex 0207 44 81, ex 0207 45 10, ex 0207 45 21, ex 0207 45 31, ex 0207 45 41, ex 0207 45 51, ex 0207 45 61, ex 0207 45 71, ex 0207 45 81, ex 0210 99 39, ex 1602 39 21, ex 1602 39 29 und ex 1602 39 85

Kläger

5 Hersteller von Pekingente in der Europäischen Union


Chronologie

Einleitung Antidumpingverfahren
Bekanntmachung C/2026/3584 vom 9. Juli 2026

Übersicht Antidumpingverfahren: Initiation stage, provisional stage und definitive stage
© Europäische Kommission | WKÖ

Europäische Kommission gibt die Einleitung eines Antidumpingverfahrens bekannt

Am 26. Mai 2026 ging ein Antrag auf Einleitung einer Antidumpinguntersuchung von fünf EU-Herstellern von Pekingenten bei der Europäischen Kommission ein.

Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass der Antrag im Namen des Wirtschaftszweigs der Union Namen gestellt wurde und dass die vorliegenden Beweise die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen.

Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung C/2026/3584 (Amtsblatt C vom 9. Juli 2026) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens für Einfuhren von Fleisch von Pekingenten, auch unzerteilt, Teile, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet, geräuchert, mit oder ohne Knochen und anderes zubereitetes oder haltbar gemachtes Fleisch von Pekingenten, das derzeit in die KN-Codes ex 0207 41 20, ex 0207 41 30, ex 0207 41 80, ex 0207 42 30, ex 0207 42 80, ex 0207 44 10, ex 0207 44 21, ex 0207 44 31, ex 0207 44 41, ex 0207 44 51, ex 0207 44 61, ex 0207 44 71, ex 0207 44 81, ex 0207 45 10, ex 0207 45 21, ex 0207 45 31, ex 0207 45 41, ex 0207 45 51, ex 0207 45 61, ex 0207 45 71, ex 0207 45 81, ex 0210 99 39, ex 1602 39 21, ex 1602 39 29 und ex 1602 39 85 (TARIC-Codes 0207 41 20 10, 0207 41 30 10, 0207 41 80 10, 0207 42 30 10, 0207 42 80 10, 0207 44 10 10, 0207 44 21 10, 0207 44 31 10, 0207 44 41 10, 0207 44 51 10, 0207 44 61 10, 0207 44 71 10, 0207 44 81 10, 0207 45 10 10, 0207 45 21 10, 0207 45 31 10, 0207 45 41 10, 0207 45 51 10, 0207 45 61 10, 0207 45 71 10, 0207 45 81 10, 0210 99 39 11, 1602 39 21 10, 1602 39 29 10, 1602 39 85 11, 1602 39 85 91) eingereiht wird, mit Ursprung China, mit.

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung tun.

Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gestellt werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel und wirtschaftliche Sicherheit Direktion G
Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail:

Hinweis
Auf der Homepage der Europäischen Kommission zu diesem Antidumping-Fall finden sich die Fragebögen für Produzenten, Verwender und Importeure: Trade defence investigations AD757

Die Europäische Kommission beabsichtigt, die Zollbehörden anzuweisen, die Einfuhren von Pekingenten mit Ursprung in China in einem frühen Stadium dieser Untersuchung zollamtlich zu erfassen.

Die Untersuchung wird innerhalb eines Jahres, spätestens jedoch innerhalb von 14 Monaten nach Veröffentlichung der Bekanntmachung abgeschlossen.

Vorläufige Maßnahmen können eingeführt werden, und zwar spätestens sieben Monate, allerspätestens jedoch acht Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung.

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