Antidumpingverfahren: Peroxosulfate
Aktueller Stand des Verfahrens
Lesedauer: 4 Minuten
Produkt
Peroxosulfate (Persulfate), einschließlich Kalium- Peroxymonosulfat
Land
China
KN-Code
2833 40 00 und ex 2842 90 80
Verwendung
bei der Produktion von Polymeren, gedruckte Schalttafeln, Haarkosmetik, Papierherstellung, Desinfektion von Swimming Pools, Metallbearbeitung
Kläger
European Chemical Industry - CEFIC
Chronologie
Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 2006/C 162/05 vom 13. Juli 2006
Einführung vorläufiger Antidumingmaßnahmen:
Verordnung (EG) 390/2007 vom 11. April 2007
Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen:
Verordnung (EG) 1184/2007 vom 9. Oktober 2007
Einleitung Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen:
Bekanntmachung 2018/C 454/06 vom 17. Dezember 2018
Einleitung einer Umgehungsuntersuchung von Amts wegen:
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1584 vom 25. September 2019
Beibehaltung Antidumpingmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/39 vom 16. Jänner 2020
Ausweitung Antidumpingmaßnahmen auf ABC Chemicals Shanghai:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/477 vom 31. März 2020
Bevorstehendes Außerkrafttreten mit 18. Jänner 2025:
Bekanntmachung C/2024/2798 vom 23. April 2024
Einleitung Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen:
Bekanntmachung C/2025/360 vom 17. Jänner 2025
Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung Durchführungsverordnung (EU) 2026/99 vom 15. Januar 2026
Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen mit 18. Jänner 2025 bekannt
Für Einfuhren von Peroxosulfaten (Persulfaten), einschließlich KaliumPeroxymonosulfat, die derzeit unter den KN-Codes 2833 40 00 und ex 2842 90 80 (TARIC-Code 2842 90 80 20) eingereiht werden, mit Ursprung China, bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.
Mit der Bekanntmachung C/2024/2798 (Amtsblatt C vom 23. April 2024) gibt die Europäische Kommission nun das bevorstehende Außerkrafttreten dieser Antidumpingmaßnahmen mit 18. Jänner 2025 bekannt.
Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.
Der Antrag muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem Außerkrafttreten der Maßnahmen vorliegen.
Kontakt:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Referat G-1, CHAR 4/39
1049 Brüssel, Belgien
E-Mail: TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu
Europäische Kommission gibt die Einleitung einer Auslaufüberprüfung bekannt
Für Einfuhren von Peroxosulfate (Persulfate), einschließlich Kalium-Peroxymonosulfat, die derzeit unter den KN-Codes 2833 40 00 und ex 2842 90 80 (TARIC-Code 2842 90 80 20) eingereiht werden, bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen, die mit 18. Jänner 2025 auslaufen.
Nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen ging im Oktober 2024 ein Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für Peroxosulfate von RheinPerChemie GmbH und United Initiators GmbH bei der Europäischen Kommission ein.
Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.
Nach Prüfung des Antrages kam die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Wahrscheinlichkeit von Dumping und Schädigung vorliegen, um die Einleitung einer Auslaufüberprüfung zu rechtfertigen. Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung C/2025/360 (Amtsblatt C vom 17. Jänner 2025) die Einleitung einer Auslaufüberprüfung mit.
Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit einem erneuten Auftreten der Schädigung oder mit der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun.
Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gestellt werden.
Postanschrift der Kommission:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË
TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi
E-Mail:
- Dumping: TRADE-R832-PERSULPHATES-DUMPING@ec.europa.eu
- Schädigung: TRADE-R832-PERSULPHATES-INJURY@ec.europa.eu
Die Untersuchung wird in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung abgeschlossen.
Europäische Kommission gibt die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls nach einer Auslaufüberprüfung bekannt
Nach einem Antrag von zwei Unionsherstellern, RheinPerChemie GmbH und United Initiators GmbH, leitete die Europäische Kommission im Oktober 2024 eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen, die am 18. Jänner 2025 ausgelaufen wären, ein.
In Anbetracht der finalen Untersuchungsergebnisse gelangte die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe hinsichtlich des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen sprechen. Angesichts der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit des erneuten Auftretens des Dumpings, zur Wahrscheinlichkeit des erneuten Auftretens der Schädigung und zum Unionsinteresse sollten die geltenden Antidumpingmaßnahmen aufrechterhalten werden.
Die Europäische Kommission führt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2026/99 (Amtsblatt L vom 15. Januar 2026) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Peroxosulfaten (Persulfaten), einschließlich Kalium-Peroxymonosulfat, die derzeit in die KN-Codes 2833 40 00 und ex 2842 90 80 (TARIC-Code 2842 90 80 20) eingereiht werden, mit Ursprung in China ein.
Für die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
| Unternehmen | Zollsatz (in %) |
| ABC Chemicals (Shanghai) Co., Ltd., Shanghai | 71,8 |
| United Initiators Shanghai Co., Ltd. | 24,5 |
| Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China | 71,8 |
Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Stand: 16.01.2026