Zum Inhalt springen
Nahaufnahme eines grauen Baumwollstoffs
© Jiri Hera | stock.adobe.com

Antidumpingverfahren: PET-Spinnvliesstoff

Aktueller Stand des Verfahrens

Lesedauer: 3 Minuten

Produkt

Bestimmte genadelte Vliesstoffe aus Polyester-Filamenten, auch glasfaserverstärkt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 70 g, einer Dicke von mehr als 0,5 mm, jedoch nicht mehr als 1,8 mm, getränkt mit einem oder mehreren Bindemitteln, mit einem Gehalt an Glasfasern von weniger als 30 GHT, weder bestrichen noch überzogen.

Land

China

KN-Code

(ex) 5603 13 90, 5603 14 20 und (ex) 5603 14 80

Kläger

Freudenberg Performance Materials und Johns Manville


Chronologie

Einleitung Antidumpingverfahren 
Bekanntmachung C/2025/5010 vom 15. September 2025

Zollamtliche Erfassung
Durchführungsverordnung (EU) 2025/2409 vom 2. Dezember 2025


Europäische Kommission gibt die Einleitung eines Antidumpingverfahrens bekannt

Im August 2025 erhielt die Europäische Kommission von Freudenberg Performance Materials und Johns Manville einen Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte genadelte Vliesstoffe aus Polyester-Filamenten, auch glasfaserverstärkt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 70 g, einer Dicke von mehr als 0,5 mm, jedoch nicht mehr als 1,8 mm, getränkt mit einem oder mehreren Bindemitteln, mit einem Gehalt an Glasfasern von weniger als 30 GHT, weder bestrichen noch überzogen. Die Ware, mit Ursprung China ist derzeit in die KN-Codes (ex) 5603 13 90, 5603 14 20 und (ex) 5603 14 80 (TARIC-Codes 5603 13 90 70 und 5603 14 80 70) eingereiht.

Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass der Antrag im Namen des Wirtschaftszweigs der Union gestellt wurde und dass die vorliegenden Beweise die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen. Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung C/2025/5010 (Amtsblatt C vom 15. September 2025) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von PET-Spinnvliesstoff mit Ursprung China mit.

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung tun.

Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gestellt werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË
TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail-Adressen:

Die Kommission beabsichtigt, die Zollbehörden anzuweisen, die Einfuhren von PET-Spinnvliesstoff mit Ursprung in der Volksrepublik China in einem frühen Stadium dieser Untersuchung zollamtlich zu erfassen, um die letztendlich zu treffende Entscheidung über die Erhebung von Zöllen auf die zollamtlich erfassten Einfuhren zu erleichtern. Eine Verordnung über die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von PET-Spinnvliesstoff mit Ursprung in der Volksrepublik China wird rechtzeitig veröffentlicht.

Die Untersuchung wird innerhalb eines Jahres, spätestens jedoch innerhalb von 14 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen. Vorläufige Maßnahmen können spätestens sieben Monate, allerspätestens jedoch acht Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung eingeführt werden.


Europäische Kommission ordnet die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware an

Im September 2025 leite die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren für Einfuhren von bestimmten genadelten Vliesstoffen aus Polyester-Filamenten mit Ursprung China ein.

Die Kommission hat nach Artikel 14 Absatz 5 der Antidumping-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/1036) auf eigene Initiative beschlossen, die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich zu erfassen. Die Voraussetzungen für die rückwirkende Erhebung von Zöllen werden in der etwaigen Verordnung zur Einführung endgültiger Zölle geprüft. 

Die Europäische Kommission ordnet daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/2409 (Amtsblatt L vom 2. Dezember 2025) die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware an.

Die Zollbehörden werden nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren von bestimmten genadelten Vliesstoffen aus Polyester-Filamenten, auch glasfaserverstärkt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 70 g, einer Dicke von mehr als 0,5 mm, jedoch nicht mehr als 1,8 mm, getränkt mit einem oder mehreren Bindemitteln, mit einem Gehalt an Glasfasern von weniger als 30 GHT, weder bestrichen noch überzogen, die derzeit in die KN-Codes ex 5603 13 90, 5603 14 20 und ex 5603 14 80 (TARIC-Codes 5603 13 90 70 und 5603 14 80 70) eingereiht werden und ihren Ursprung in China haben, in die Union zollamtlich zu erfassen.

Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Stand: 02.12.2025

Weitere interessante Artikel
  • weiße Glasfasertextilie, halb gewebt, halb aufgelöst
    Antidumping- und Antisubventionsverfahren: Glasfasererzeugnisse, gewebt und/oder genäht
    Weiterlesen
  • Einige Aluminiumrollen liegen übereinander gestapelt in einem Lagerhaus
    Antidumpingverfahren: Flacherzeugnisse, kornorientiert
    Weiterlesen