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Chemische Struktur von Phosphorigsäure
© WKÖ

Antidumpingverfahren: Phosphorigsäure

Aktueller Stand des Verfahrens

Lesedauer: 4 Minuten

Produkt

Phosphorigsäure in fester oder flüssiger (wässriger) Form, auch als Phosphonsäure bezeichnet, die in der Regel unter die CAS-Nummern (CAS: Chemical Abstracts Service) 13598-36-2 und 10294-56-1 eingeordnet wird

Land

China

KN-Code

2811 19 80

Kläger

ICL Europe Coöperatief U.A.


Chronologie

Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung C/2025/1687 vom 19. März 2025

Zollamtliche Erfassung
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1334 vom 11. Juli 2025

vom 18. November 2025


Europäische Kommission gibt die Einleitung eines Antidumpingverfahrens bekannt

Im Januar 2025 erhielt die Europäische Kommission von ICL Europe Coöperatief U.A. einen Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Phosphorigsäure in fester oder flüssiger (wässriger) Form, auch als Phosphonsäure bezeichnet, die in der Regel unter die CAS-Nummern (CAS: Chemical Abstracts Service) 13598-36-2 und 10294-56-1 eingeordnet wird.  Die Ware, mit Ursprung China, ist derzeit unter dem KN-Code 2811 19 80 (TARIC-Code 2811 19 80 60) eingereiht.

Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass der Antrag im Namen des Wirtschaftszweigs der Union gestellt wurde und dass die vorliegenden Beweise die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen. Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung C/2025/1687 (Amtsblatt C vom 19. März 2025) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Phosphorigsäure mit Ursprung China mit.

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung tun.

Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gestellt werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail-Adresse

Die Europäische Kommission beabsichtigt, die Zollbehörden anzuweisen, die Einfuhren von Phosphorigsäure mit Ursprung in China in einem frühen Stadium dieser Untersuchung zollamtlich zu erfassen, um die letztendlich zu treffende Entscheidung über die Erhebung von Zöllen auf die zollamtlich erfassten Einfuhren zu erleichtern. Eine Verordnung über die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Phosphorigsäure mit Ursprung in China wird rechtzeitig veröffentlicht.

Die Untersuchung wird innerhalb eines Jahres, spätestens jedoch innerhalb von 14 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen. Vorläufige Maßnahmen können spätestens sieben Monate, allerspätestens jedoch acht Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung eingeführt werden.


Europäische Kommission ordnet die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware an

Im März 2025 leite die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren für Einfuhren von Phosphorigsäure mit Ursprung China ein. 
Die Kommission hat nach Artikel 14 Absatz 5 der Antidumping-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/1036) auf eigene Initiative beschlossen, die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich zu erfassen. Die Voraussetzungen für die rückwirkende Erhebung von Zöllen werden in der etwaigen Verordnung zur Einführung endgültiger Zölle geprüft. 
Die Europäische Kommission ordnet daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/1334 (Amtsblatt L vom 11. Juli 2025) die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware an. 

Die Zollbehörden werden angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren in die Union von Phosphorigsäure in fester oder flüssiger (wässriger) Form, auch als Phosphonsäure bezeichnet, die in der Regel unter die CAS-Nummern (CAS: Chemical Abstracts Service) 13598-36-2 und 10294-56-1 eingeordnet wird, der in der Regel die CUS-Nummern (CUS: Customs Union and Statistics) 0021895-1 und 0043878-8 entsprechen, die derzeit in den KN-Code 2811 19 80 (TARIC-Code 2811 19 80 60) eingereiht wird und die ihren Ursprung in China hat, zollamtlich zu erfassen.

Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.


Europäische Kommission gibt die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle bekannt

Im März 2025 leite die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren für Einfuhren von Phosphorigsäure mit Ursprung China ein. 

Aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse führt die Europäische Kommission mit (Amtsblatt L vom 18. November 2025) vorläufige Antidumpingzölle ein, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweiges der Union zu verhindern. Die Feststellungen zur Einführung vorläufiger Zölle sind vorläufiger Natur und können im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung geändert werden.

Auf die Einfuhren von Phosphorigsäure in fester oder flüssiger (wässriger) Form, auch als Phosphonsäure bezeichnet, die in der Regel unter die CAS-Nummern (CAS: Chemical Abstracts Service) 13598-36-2 und 10294-56-1 eingeordnet wird, wobei die CUS-Nummern (CUS: Customs Union and Statistics) für diese Ware in der Regel 0021895-1 und 0043878-8 lauten, derzeit eingereiht in den KN-Code ex 2811 19 80 (TARICCode 2811 19 80 60), mit Ursprung in China, wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.

Der vorläufige Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, beträgt 122,8 %.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich an die Kommission zu übermitteln. Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen. Anhörungen bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren können von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, können von der Anhörungsbeauftragten geprüft werden, die über ihre Annahme entscheiden kann.

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware einzustellen.

Stand: 18.11.2025

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