Antidumpingverfahren: Verzinnte Flacherzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl (Verpackungsblecherzeugnisse)
Aktueller Stand des Verfahrens
Lesedauer: 9 Minuten
Produkt
Verzinnte Flacherzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl (Verpackungsblecherzeugnisse), auch mit Kunststoff überzogen und/oder lackiert
Land
China
KN-Code
7210 11 00, 7210 12, ex 7210 70, 7210 90 40, ex 7210 90 80, 7212 10 und ex 7212 40
Kläger
EUROFER (The European Steel Association)
Chronologie
Einleitung:
Bekanntmachung C/2024/3112 vom 16. Mai 2024
» Berichtigung der Bekanntmachung C/2024/3112 vom 17. Oktober 2024
Zollamtliche Erfassung:
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2731 vom 25. Oktober 2024
» Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2731 vom 30. Jänner 2025
Einführung vorläufiger Antidumpingzölle
Durchführungsverordnung (EU) 2025/81 vom 14. Jänner 2025
Einführung endgültiger Antidumpingzölle
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1042 vom 28. Mai 2025
» Berichtigung 2025/90604 vom 22. Juli 2025
Neuer Hersteller: Linqing Hengtai Metal Materials Co., Ltd
Durchführungsverordnung (EU) 2026/843 vom 16. April 2026
Europäische Kommission gibt die Einleitung eines Antidumpingverfahren bekannt
Im April 2024 ging ein Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens von EUROFER im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für Weißbleche und -bänder bei der Europäischen Kommission ein. Der Antragsteller behauptete, dass die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union durch die Einfuhren von Weißblechen und -bändern aus China stark gefährdet worden und in jüngster Zeit bereits eine bedeutende Schädigung eingetreten sei. Er legte Beweise dafür vor,
- dass die Einfuhren der untersuchten Ware aus dem betroffenen Land in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil insgesamt erheblich gestiegen sind, was auf einen voraussichtlichen erheblichen Einfuhranstieg hindeutet.
- dass in China ausreichend freie Kapazitäten vorhanden sind und dass eine deutliche Ausweitung dieser Kapazitäten unmittelbar bevorsteht, was auf einen voraussichtlichen beträchtlichen Anstieg gedumpter Einfuhren hindeutet, der eine Schädigung nach sich ziehen würde
- dass die Preise der eingeführten untersuchten Ware sich unter anderem auf die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union negativ ausgewirkt und dadurch die Gesamtergebnisse des Wirtschaftszweigs der Union sehr nachteilig beeinflusst haben.
- dass es im betroffenen Land bei der untersuchten Ware möglicherweise Verzerrungen des Rohstoffangebots gibt.
Bei der zu untersuchenden Ware handelt es sich um flachgewalzte Weißblecherzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, verzinnt, auch mit Kunststoff überzogen und/oder lackiert mit Ursprung, die derzeit unter den KN-Codes 7210 11 00, 7210 12, ex 7210 70, 7210 90 40, ex 7210 90 80, 7212 10 und ex 7212 40 (TARIC-Codes 7210701015, 7210708020, 7210708092, 7210908020, 7212402010, 7212408012, 7212408030, 7212408080 und 7212408085) eingereiht wird.
Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass der Antrag im Namen des Wirtschaftszweigs der Union gestellt wurde und dass die vorliegenden Beweise die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen. Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung C/2024/3112 (Amtsblatt C vom 16. Mai 2024) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von verzinnten, flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder nicht legiertem Stahl (Weißbleche und -bänder) mit Ursprung China mit.
Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung tun.
Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gestellt werden.
Postanschrift der Kommission:
Europäische Kommission, Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË
TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi
E-Mail-Adresse
- für Angelegenheiten, die das Dumping betreffen: TRADE-AD705-TINP-DUMPING@ec.europa.eu
- für Angelegenheiten, die die Schädigung betreffen: TRADE-AD705-TINP-INJURY@ec.europa.eu
Die Untersuchung wird innerhalb eines Jahres, spätestens jedoch innerhalb von 14 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen. Vorläufige Maßnahmen können spätestens sieben Monate, allerspätestens jedoch acht Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung eingeführt werden.
Europäische Kommission ordnet die zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware an
Im Mai 2024 leite die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren für Einfuhren von verzinnten, flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder nicht legiertem Stahl (Weißbleche und -bänder) mit Ursprung China ein.
Die Kommission hat nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/1036) auf eigene Initiative beschlossen, die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich zu erfassen. Die Voraussetzungen für die rückwirkende Erhebung von Zöllen werden in der etwaigen Verordnung zur Einführung endgültiger Zölle geprüft.
Die Europäische Kommission ordnet daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/2731 (Amtsblatt L vom 25. Oktober 2024) die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware an.
Die Zollbehörden werden angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren von flachgewalzten Weißblecherzeugnissen aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, verzinnt, auch mit Kunststoff überzogen und/oder lackiert, die derzeit unter den KN-Codes 7210 11 00, 7210 12, ex 7210 70, 7210 90 40, ex 7210 90 80, 7212 10 und ex 7212 40 (TARIC-Codes 7210 70 10 15, 7210 70 80 20, 7210 70 80 92, 7210 90 80 20, 7212 40 20 10, 7212 40 80 12, 7212 40 80 30, 7212 40 80 80 und 7212 40 80 85) eingereiht werden und ihren Ursprung in China haben, in die Union zollamtlich zu erfassen.
Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Europäische Kommission gibt die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle bekannt
Im Mai 2024 leitete die Europäische Kommission eine Antidumpinguntersuchung für Einfuhren von verzinnten Flacherzeugnissen aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung China ein. Die Europäische Kommission veranlasste die zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware.
Aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse führt die Europäische Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/81 (Amtsblatt L vom 14. Jänner 2025) vorläufige Antidumpingzölle ein, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweiges der Union zu verhindern. Die Feststellungen zur Einführung vorläufiger Zölle sind vorläufiger Natur und können im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung geändert werden.
Auf die Einfuhren von verzinnten Flacherzeugnissen aus Eisen oder nicht legiertem Stahl (Verpackungsblecherzeugnisse), auch mit Kunststoff überzogen und/oder lackiert, die derzeit unter den KN-Codes 7210 11 00, 7210 12, ex 7210 70, 7210 90 40, ex 7210 90 80, 7212 10 und ex 7212 40 (TARIC-Codes 7210 70 10 15, 7210 70 80 20, 7210 70 80 92, 7210 90 80 20, 7212 40 20 10, 7212 40 80 12, 7212 40 80 30, 7212 40 80 80 und 7212 40 80 85) eingereiht werden und ihren Ursprung in China haben, wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.
Für hergestellte Waren von den genannten Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen gelten folgende vorläufige Antidumpingzölle:
- Baosteel Group: 14,1 %
- Baoshan Iron & Steel Co., Ltd.
- WISCO-Nippon Steel Tinplate Co., Ltd
- Shougang Jingtang United Iron & Steel Co., Ltd.: 47,1 %
- Sonstige im Anhang genannte mitarbeitende Unternehmen: 25,3 %
- Alle übrigen Einfuhren: 62,6 %
Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.
Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich an die Kommission zu übermitteln.
Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.
Anhörungen bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren können von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, können von der Anhörungsbeauftragten geprüft werden; sie kann entscheiden, diese Anträge anzunehmen, falls dies angemessen ist.
Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der betroffenen.
Europäische Kommission gibt die Einführung endgültiger Antidumpingzölle und die endgültige Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls bekannt
Angesichts der Schlussfolgerungen zu Subvention, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware zu verhindern.
Die Europäische Kommission führt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/1042 (Amtsblatt L vom 28. Mai 2025) einen endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren von verzinnten Flacherzeugnissen aus Eisen oder nicht legiertem Stahl (Verpackungsblecherzeugnisse), auch mit Kunststoff überzogen und/oder lackiert, die derzeit unter den KN-Codes 7210 11 00, 7210 12, ex 7210 70, 7210 90 40, ex 7210 90 80, 7212 10 und ex 7212 40 (TARIC-Codes 7210 70 10 15, 7210 70 80 20, 7210 70 80 92, 7210 90 80 20, 7212 40 20 10, 7212 40 80 12, 7212 40 80 30, 7212 40 80 80 und 7212 40 80 85) eingereiht werden und ihren Ursprung in China haben, ein.
Für die beschriebene hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
- Baosteel Group: 13,1 % (TARIC Zusatzcode 89LB)
- Baoshan Iron & Steel Co., Ltd.
- WISCO-Nippon Steel Tinplate Co., Ltd.
- Shougang Jingtang United Iron & Steel Co., Ltd.: 46,8 % (TARIC Zusatzcode 89LC)
- Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen: 24,6 %
- Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China: 62,3 %
Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Die Sicherheitsleistungen nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2025/81 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von verzinnten Flacherzeugnissen aus Eisen oder nicht legiertem Stahl (Verpackungsblecherzeugnissen), auch mit Kunststoff überzogen und/oder lackiert, mit Ursprung in der Volksrepublik China werden endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.
Europäische Kommission gibt die Annahme eines Antrags von Linqing Hengtai Metal Materials Co., Ltd auf Behandlung als neuer ausführender Hersteller bekannt
Für Einfuhren von verzinnten Flacherzeugnissen aus Eisen oder nicht legiertem Stahl (Verpackungsblecherzeugnisse), auch mit Kunststoff überzogen und/oder lackiert, die derzeit unter den KN-Codes 7210 11 00, 7210 12, ex 7210 70, 7210 90 40, ex 7210 90 80, 7212 10 und ex 7212 40 (TARIC-Codes 7210 70 10 15, 7210 70 80 20, 7210 70 80 92, 7210 90 80 20, 7212 40 20 10, 7212 40 80 12, 7212 40 80 30, 7212 40 80 80 und 7212 40 80 85) eingereiht werden und ihren Ursprung in China haben, gelten gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2025/1042 endgültige Antidumpingmaßnahmen.
Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1042 sieht vor, dass die Maßnahmen geändert werden können, um neue ausführende Hersteller aus China hinzuzufügen und für sie den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Antidumpingzollsatz für mitarbeitende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen einzuführen.
Am 12. August 2025 beantragte das Unternehmen Linqing Hengtai Metal Materials Co., Ltd bei der Europäischen Kommission eine Behandlung als neuer ausführender Hersteller und damit die Anwendung des für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen in China geltenden Zollsatzes von 24,6 %.
Die Europäische Kommission prüfte, ob die drei Kriterien für die Neuausführerbehandlung vom antragstellenden Unternehmen erfüllt wurden:
- die betroffene Ware wurde im Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, also vom 1. April 2023 bis zum 31. März 2024 nicht in die Union ausgeführt,
- das Unternehmen ist nicht mit einem Ausführer oder Hersteller in China verbunden, der den mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegt und der bei der Ausgangsuntersuchung mitgearbeitet hat oder hätte mitarbeiten können,
- die betroffene Ware wurde nach dem Ende des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung tatsächlich in die Union ausgeführt oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge der betroffenen Ware in die Union ist eingegangen worden.
Auf der Grundlage der Prüfungsergebnisse gelangte die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass der Antragsteller alle drei Kriterien für eine Behandlung als neuer ausführender Hersteller erfüllte und dem Antrag daher stattgegeben werden sollte.
Die Europäische Kommission ändert daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2026/843 (Amtsblatt L vom 16. April 2026) die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1042 und nimmt das Unternehmen Linqing Hengtai Metal Materials Co., Ltd in den Anhang „„Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller in der VR China“ der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1042 auf.
Für Linqing Hengtai Metal Materials Co., Ltd gilt damit ein Antidumpingzoll in Höhe von 24,6 %.