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Polyethylenterephthalat (PET)

Antidumping- und Antisubventionsverfahren

Lesedauer: 8 Minuten

Produkt

Polyethylenterephthalat (PET) mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5

Land

Indien (Antisubventionsverfahren)

China (Antidumpingverfahren)

KN-Code

3907 61 00

Verwendung

Plastikindustrie, für die Herstellung von Flaschen und Folien (ausgenommen Polyesterfaserhestellung)

Kläger

Indien: Association of Plastic Manufacturers

China: PET Europe


China


Chronologie Antidumpingverfahren

Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 2023/C 115/05 vom 30. März 2023

Einführung vorläufiger Antidumpingzölle:
Durchführungsverordnung (EU) 2023/2659 vom 28. November 2023

Einführung endgültiger Antidumpingzölle:
Durchführungsverordnung (EU) 2024/1040
(Berichtigt durch Durchführungsverordnung (EU) 2024/1940) vom 2. April 2024


Europäische Kommission gibt die Einleitung eines Antidumpingverfahrens bezüglich PET-Einfuhren aus China bekannt

Am 14. Februar 2023 erhielt die Europäische Union von PET Europe im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für PET einen Antrag auf Einleitung eines Antidumpingsverfahrens.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Polyethylenterephthalat (PET) mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5, die derzeit unter dem KN-Code 3907 61 00 eingereiht wird, mit Ursprung China.

Die Europäische Kommission kam nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass der Antrag im Namen des Wirtschaftszweigs der Union gestellt wurde und dass die vorliegenden Beweise die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen.

Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung C/2023/2117 (Amtsblatt C 115 vom 30. März 2023) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenteraphthalat (PET) mit Ursprung in China mit.

Interessierte Parteien, die Informationen zur Warendefinition übermitteln möchten, müssen dies binnen 10 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung tun.

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung tun.

Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gestellt werden.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: 

Die Untersuchung wird in der Regel binnen 13 Monaten, spätestens jedoch binnen 14 Monaten nach Veröffentlichung der Bekanntmachung abgeschlossen. 

Vorläufige Maßnahmen können im Normalfall spätestens 7 Monate, allerspätestens jedoch 8 Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung eingeführt werden.


Europäische Kommission gibt die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle bekannt

Am 30. März 2023 leitete die Europäische Kommission eine Antidumpinguntersuchung für Einfuhren von Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in China ein. Die Europäische Kommission veranlasste keine zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware.

Aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse führt die Europäische Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2023/2659 (Amtsblatt L vom 28. November 2023) vorläufige Antidumpingzölle ein, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweiges der Union zu verhindern. Die Feststellungen zur Einführung vorläufiger Zölle sind vorläufiger Natur und können im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung geändert werden. 

Betroffen von dieser Maßnahme sind die Einfuhren von Polyethylenterephthalat (PET) mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5 mit Ursprung in China, die derzeit unter dem KN-Code 3907 61 00 eingereiht werden. 

Für hergestellte Waren von den genannten Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen gelten folgende vorläufige Antidumpingzölle:

  • Sanfame Group: 6,6%
  • Wankai New Materials Group: 10,7%
  • China Resources Chemical Innovative Materials Group: 17,2%
  • Andere kooperierende Unternehmen: 11,1%
  • Alle übrigen Unternehmen: 24,2 %

Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung. 

Stellungnahmen interessierter Parteien zu der Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten der Verordnung schriftlich an die Kommission zu übermitteln. 

Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten der Verordnung zu beantragen. 

Anhörungen bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren können von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten der Verordnung beantragt werden. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, können von der Anhörungsbeauftragten geprüft werden; sie kann entscheiden, diese Anträge anzunehmen, falls dies angemessen ist.


Europäische Kommission gibt die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen bekannt

Aufgrund der bisherigen Ergebnisse zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse zur im Februar 2023 eingeleiteten Antidumpinguntersuchung führte die Europäische Kommission im November 2023 vorläufige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung China ein.

Angesichts der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse sollen endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware zu verhindern.

Die Europäische Kommission führt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/1040 (Amtsblatt L vom 2. April 2024) einen endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren von Polyethylenterephthalat (PET) mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß ISONorm 1628-5, gemessen mit oder umgewandelt in Lösungsmittel Phenol/1,2-Dichlorbenzol (50:50), das derzeit unter dem KN-Code ex 3907 61 00 (TARIC-Code 3907 61 00 10) eingereiht wird, mit Ursprung China, ein.

Der Antidumpingzoll beträgt zwischen 6,6% und 24,2%. 

Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung. 

Die Sicherheitsleistungen für die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2659 der Kommission eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle werden endgültig freigegeben.


Indien


Chronologie Antisubventionsverfahren

Einleitung Antisubventionsverfahren:
Bekanntmachung 1999/C 319/02 vom 6. November 1999

Einführung vorläufiger Antisubventionsmaßnahmen:
Verordnung (EG) 1741/2000 vom 3. August 2000

Einführung endgültiger Antisubventionsmaßnahmen:
Verordnung (EG) 2603/2000 vom 27. November 2000

Einleitung Interimsüberprüfung (ad valorem Zollsätze):
Bekanntmachung 2019/C 111/12 vom 25. März 2019

letzte Verlängerung Antisubventionsmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1286 vom 30. Juli 2019

Änderung der Form der Antisubventionsmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/738 vom 2. Juni 2020

Bevorstehendes Außerkrafttreten mit 1. August 2024:
Bekanntmachung C/2023/589 vom 6. November 2023

Einleitung Auslaufüberprüfung der Antisubventionsuntersuchung:
Bekanntmachung C/2024/4678 vom 26. Juli 2024


Letzte Verlängerung der Antisubventionsmaßnahmen nach einer Auslaufüberprüfung

Für Einfuhren von Polyethylenterephthalat (PET) der Tarifnummer 3907 61 00 mit Ursprung in Indien bestehen endgültige Antisubventionsmaßnahmen. Im Mai 2018 wurde auf Antrag des Ausschusses der PET-Hersteller eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Maßnahmen eingeleitet, mit dem Ziel einer Beibehaltung.

Die Untersuchung der Europäischen Kommission hat gezeigt, dass sich die Lage der Unionsindustrie zwar verbessert hat, aber noch immer in einer prekären Lage ist, was durch das weit unter der in der Ausgangsuntersuchung festgelegten Zielgewinnspanne liegende Rentabilitätsniveau belegt wird. Weiters stellte die Kommission fest, dass die Einfuhren aus Indien weiterhin subventioniert wurden und keine Hinweise bestehen, dass diese künftig zurückgefahren oder eingestellt würden. Bei einem Außerkrafttreten der Antisubventionsmaßnahmen würden indische Hersteller angesichts beträchtlicher Kapazitätsreserven und der ungebrochenen Attraktivität des Unionsmarktes wahrscheinlich beträchtliche Mengen in die EU ausführen. 

Um den Wirtschaftszweig der Union zu unterstützen und ihm zu helfen laufende Investitionen fortzuführen und eine Stabilisierung der wirtschaftlichen Lage herbeizuführen, gibt die Europäische Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/1286 (Amtsblatt L 202 vom 31. Juli 2019) die Beibehaltung der Antisubventionsmaßnahmen in unveränderter Höhe (69,4 EUR/Tonne) bekannt.


Europäische Kommission ändert Form der Antisubventionsmaßnahmen

Für Einfuhren von PET der Tarifnummern ex 3907 mit Ursprung in Indien bestehend seit vielen Jahren endgültige Antisubventionsmaßnahmen. 

Ende März 2019 leitete die Kommission von Amts wegen eine teilweisen Interimsüberprüfung ein, die sich auf die Form der Maßnahmen beschränkte (Einführung prozentmäßiger Zollsätze (ad-valorum) statt der bisherigen betragsmäßigen Zollsätzen je Tonne). Der Grund für die Einleitung der Interimsüberprüfung waren Erkenntnisse über eine geänderte Struktur der Subventionierung indischer Hersteller. In Verbindung mit dem weitgehend stabile Erdölpreis (einem Rohstoff für PET) erschien es der Kommission deshalb als angemessen, die Ausgleichsmaßnahme in Form von ausführerspezifischen ad-valorum Zöllen anstatt der bisherigen betragsmäßige Zollsätzen je Tonne anzuwenden.

Die Europäische Kommission stellte in ihrer Untersuchung fest, dass sich die Umstände geändert haben und die Anwendung spezifischer Zölle nicht mehr angemessen ist, um die tatsächliche Höhe der Subventionierung auszugleichen. Da die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Subventionierung bereits in der Auslaufüberprüfung von 2019 festgestellt wurde, gibt sie mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/738 (Amtsblatt L 175 vom 4. Juni 2020) die Umstellung der Maßnahmen von spezifischen Ausgleichszöllen auf wertbasierte Ausgleichszölle bekannt. Der Antisubventionszollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ beträgt nun 13,8%. Für einige Unternehmen wurden unternehmensspezifische Antisubventionszollsätze von 0% bis 13,8% festgelegt.

Die Verordnung tritt mit 5. Juni 2020 in Kraft. 

Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Antisubventionsmaßnahmen mit 1. August 2024 bekannt 

Für Einfuhren von Polyethylenterephthalat (PET) mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5 mit Ursprung in Indien, das derzeit unter dem KN-Code 3907 61 00 eingereiht wird, bestehen endgültige Antisubventionsmaßnahmen.

Mit der Bekanntmachung C/2023/589 (Amtsblatt C vom 6. November 2023) gibt die Europäische Kommission nun das bevorstehende Außerkrafttreten dieser Antisubventionsmaßnahmen mit 1. August 2024 bekannt.

Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass die Subventionierung und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Der Antrag muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem Außerkrafttreten der Maßnahmen vorliegen.

Kontakt:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Referat G-1, CHAR 4/39
1049 Brüssel
Belgien

E-Mail: TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu


Europäische Kommission gibt die Einleitung einer Auslaufüberprüfung bekannt

Für Einfuhren von Polyethylenterephthalat (PET) mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5 mit Ursprung in Indien, das derzeit unter dem KN-Code 3907 61 00 eingereiht wird, bestehen endgültige Antisubventionsmaßnahmen, die mit 1. August 2024 auslaufen.

Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens der Antisubventionsmaßnahmen ging im April 2024 ein Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung von „PET Europe“ bei der Europäischen Kommission ein.

Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten der Subventionierung und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

Nach Prüfung des Antrages kam die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Wahrscheinlichkeit von Subventionierung und Schädigung vorliegen, um die Einleitung einer Auslaufüberprüfung zu rechtfertigen. Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung C/2024/4678 (Amtsblatt C vom 26. Juli 2024) die Einleitung einer Auslaufüberprüfung mit.

Die Überprüfung betrifft Polyethylenterephthalat (PET) mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr mit Ursprung China, das derzeit unter dem KN-Code 3907 61 00 eingereiht wird.

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit einem erneuten Auftreten der Schädigung oder mit der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun.

Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gestellt werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi 

E-Mail:

Die Untersuchung wird in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung abgeschlossen.

Stand: 26.07.2024

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