Antidumpingverfahren: Polymere, superabsorbierend
Aktueller Stand des Verfahrens
Lesedauer: 3 Minuten
Land
Südkorea
KN-Code
ex 3906 90 90
Verwendung
Hauptsächlich für Hygieneanwendungen wie Babywindeln, Erwachsenenwindeln und weibliche Hygieneprodukte
Kläger
European Superabsorbent Polymer Coalition
Chronologie
Einleitung:
Bekanntmachung 2021/C 58/16 vom 18. Februar 2021
endgültige Antidumpingmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 2022/547 vom 5. April 2022
Bevorstehendes Außerkrafttreten mit 7. April 2027
Bekanntmachung C/2026/3616 vom 13. Juli 2026
Europäische Kommission gibt Einführung endgültiger Antidumpingzölle bekannt
Im Februar 2021 leitete die Europäische Kommission nach Antrag von European Superabsorbent Polymer Coalition (ESPC) eine Antidumpinguntersuchung gegen Einfuhren von superabsorbierenden Polymeren (KN-Code ex 3906 90 90 - TARIC-Code 3906909017) mit Ursprung in der Republik Korea ein. Gegenstand dieser Untersuchung sind superabsorbierende Polymere (SAP), die in Wasser unlöslich sind, durch Polymerisation von Acrylmonomermolekülen mit Vernetzern zur Bildung vernetzter Polymernetzwerke hergestellt werden, eine hohe Kapazität zur Aufnahme und Speicherung von Wasser und wässrigen Flüssigkeiten aufweisen. SAP werden hauptsächlich für Hygieneanwendungen wie Babywindeln, Erwachsenenwindeln und weibliche Hygieneprodukte verwendet.
Nun bestätigte die Kommission in ihrer weiteren Untersuchung den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der Republik Korea und der Schädigung der Unionsindustrie. Dies führte zu einer negativen Entwicklung der wirtschaftlichen Lage und einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union. Die endgültige Einführung von Maßnahmen würde es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen, verlorene Marktanteile zurückzugewinnen, die Kapazitätsauslastung zu steigern, die Preise auf ein tragfähiges Niveau anzuheben und die Rentabilität auf ein Niveau zu steigern, das unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwarten wäre.
Daher gibt die Europäische Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2022/547 vom 5. April 2022 die Einführung endgültiger Antidumpingzölle bekannt.
Es gelten endgültige Antidumpingzollsätze von 18,8 %. Für das in Art.1 Abs.2 genanntes Unternehmen (LG Chem Ltd) wurde ein unternehmensspezifisch niedrigerer Antidumpingzollsatz festgelegt (13,4 %); die Anwendung dieses Zollsatzes setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird.
Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen mit 7. April 2027 bekannt
Seit April 2022 gelten für Einfuhren von superabsorbierenden Polymeren („SAP“), aus unregelmäßigen, runden oder agglomerierten Granulaten in Pulverform, weiß und in Wasser unlöslich, durch Polymerisation von Monomermolekülen mit Vernetzern zur Bildung vernetzter Polymernetzwerke hergestellt, mit einer hohen Kapazität zur Aufnahme und Speicherung von Wasser und wässrigen Flüssigkeiten, mit Ursprung in Südkorea, die derzeit unter dem KN-Code ex 3906 90 90 (TARIC-Code 3906 90 90 17) eingereiht werden, endgültige Antidumpingzölle.
Die Europäische Kommission teilt nun mit Bekanntmachung C/2026/3616 (Amtsblatt C vom 13. Juli 2026) das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen mit 7. April 2027 mit.
Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Maßnahmen stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.
Ein schriftlicher Antrag auf Überprüfung muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel und wirtschaftliche Sicherheit, Referat G-1, CHAR 4/39, 1049 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË, TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu.) spätestens drei Monate vor dem bevorstehenden Außerkrafttreten der Maßnahmen vorliegen.