Antidumpingverfahren: Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, gegossen, mit Gewinde aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit
Aktueller Stand des Verfahrens
Lesedauer: 12 Minuten
Produkt
gegossene Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit
Land
China, Thailand
KN-Code
ex 7307 19 10
Verwendung
für Leitungen von Flüssigkeiten (Wasser, Öl, etc.), Gasen, Luft, etc. für jede Art von Installationen, gewöhnlich im Inneren einer Installation aus Stahlrohren, Heizung, Sanitärbereich, Rohrverlegung
Kläger
Defence Committee of Tube or Pipe Cast Fittings, of Malleable Cast Iron of the European Union
Chronologie
Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 2012/C 44/08 vom 16. Februar 2012
Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen:
Verordnung (EU) 1071/2012 vom 14. November 2012
Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 430/2013 vom 13. Mai 2013
Ausweitung Anwendungsbereich auf KN-Code 7307 19 90:
Durchführungsverordnung (EU) 2019/262 vom 14. Februar 2019
letzte Verlängerung Antidumpingmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1259 von 24. Juli 2019
Wiederaufnahme Antidumpinguntersuchung in Bezug auf Jinan Meide Castings:
Bekanntmachung 2019/C 403/03 vom 29.11.2019
Wiedereinführung Antidumpingzölle für chinesischen Hersteller Jinan Meide Castings
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1210 vom 19. August 2020
Einleitung teilweise Interimsüberprüfung
Bekanntmachung 2022/C 438/07 vom 18. November 2022
Änderung der Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur
Durchführungsverordnung (EU) 2023/131 vom 18. Januar 2023
=> Berichtigung vom 16. März 2023
Änderung der Warenbeschreibung:
Durchführungsverordnung (EU) 2023/2202 vom 17. Oktober 2023
Bevorstehendes Außerkrafttreten mit 26. Juli 2024
Bekanntmachung C/2023/387 vom 25. Oktober 2023
Einleitung Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen
Bekanntmachung C/2024/4656 vom 24. Juli 2024
Einleitung Umgehungsuntersuchung
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1448 vom 16. Juli 2025
Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1890 vom 18. September 2025
Ausweitung der Antidumpingmaßnahmen nach Umgehungsuntersuchung
Durchführungsverordnung (EU) 2026/709 vom 24. März 2026.
Europäische Kommission gibt die Einleitung einer Auslaufüberprüfung bekannt
Für Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafitmit Ursprung China und Thailand bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen, die mit 26. Juli 2024 auslaufen.
Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen ging im April 2024 ein Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung vom „Ad Hoc Defence Committee of Malleable Cast Iron Pipe Fittings industry of the European Union“ bei der Europäischen Kommission ein.
Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.
Nach Prüfung des Antrages kam die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Wahrscheinlichkeit von Dumping und Schädigung vorliegen, um die Einleitung einer Auslaufüberprüfung zu rechtfertigen. Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung C/2024/4656 (Amtsblatt C vom 24. Juli 2024) die Einleitung einer Auslaufüberprüfung mit.
Die Überprüfung betrifft gegossene Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit, die derzeit unter dem KN-Code ex 7307 19 10 (TARIC-Codes 7307 19 10 10 und 7307 19 10 20) eingereiht werden.
Die folgenden Waren sind ausgenommen: Grundbestandteile von Klemmfittings mit metrischem ISO/DIN-13-Gewinde, runde Abzweigdosen aus Temperguss, mit Gewinde, die keine Abdeckung haben, T-Rohrverbundstücke aus Gusseisen mit Kugelgrafit mit Gummidichtung und Auslassöffnung, gefalzte Endstopfen aus Gusseisen mit Kugelgrafit zur Verwendung auf gefalzten Stahlrohren mit Gewindeöffnung, gefalzte Reduzierstücke aus Gusseisen mit Kugelgrafit mit Gewindeöffnung, gefalzte T-Reduzierstücke aus Gusseisen mit Kugelgrafit mit Gewindeöffnung, Rohrschellen aus Gusseisen mit Kugelgrafit ohne Gewindeöffnungen zur Abdichtung von Löchern in Rohren.
Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit einem erneuten Auftreten der Schädigung oder mit der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun.
Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gestellt werden.
Postanschrift der Kommission:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË
TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi
E-Mail: TRADE-R819-MTF@ec.europa.eu
Die Untersuchung wird in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung abgeschlossen.
Europäische Kommission gibt die Einleitung einer Umgehungsuntersuchung bekannt
Im Juni 2025 wurde bei der Europäischen Kommission ein Antrag auf Einleitung einer Umgehungsuntersuchung, betreffend die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus Temperguss, mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand, und auf zollamtliche Erfassung der Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, ohne Gewinde, aus Temperguss, mit Ursprung China, eingereicht. Der Antrag wurde vom Ad Hoc Defence Committee of Tube or Pipe Cast Fittings, of Malleable Cast Iron, of the European Union eingereicht.
Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um gegossene Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit; ausgenommen sind Grundbestandteile von Klemmfittings mit metrischem ISO/DIN-13-Gewinde, runde Abzweigdosen aus Temperguss, mit Gewinde, die keine Abdeckung haben, T-Rohrverbundstücke aus Gusseisen mit Kugelgrafit mit Gummidichtung und Auslassöffnung, gefalzte Endstopfen aus Gusseisen mit Kugelgrafit zur Verwendung auf gefalzten Stahlrohren mit Gewindeöffnung, gefalzte Reduzierstücke aus Gusseisen mit Kugelgrafit mit Gewindeöffnung, gefalzte T-Reduzierstücke aus Gusseisen mit Kugelgrafit mit Gewindeöffnung und Rohrschellen aus Gusseisen mit Kugelgrafit ohne Gewindeöffnungen zur Abdichtung von Löchern in Rohren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1259 der Kommission in den KN-Code ex 7307 19 10 (TARIC-Codes 7307 19 10 10 und 7307 19 10 20) eingereiht wurden und ihren Ursprung in China und Thailand haben.
Der Antragsteller legt vor, dass sich das Handelsgefüge in Bezug auf die Ausfuhren aus China in die Union nach der Einführung von Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware verändert hat. Diese Änderung scheint auf eine Praxis — nämlich die Montage oder Fertigstellung chinesischer Teile in der Union und der anschließende Verkauf der montierten oder fertiggestellten gleichartigen Waren auf dem Unionsmarkt — zurückzuführen zu sein, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt.
Daher gibt die Europäische Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/1448 (Amtsblatt L vom 16. Juli 2025) die Einleitung einer Untersuchung, um festzustellen, ob durch in die Union getätigte Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, ohne Gewinde, aus Temperguss, die derzeit in die TARIC-Codes 7307 19 10 35 und 7307 19 10 45 eingereiht werden, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1259 eingeführten Maßnahmen umgangen werden, bekannt.
Ebenso ordnet die Kommission die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware aus China an. Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1448.
Interessierte Parteien müssen innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit der Kommission Kontakt aufnehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen interessierte Parteien innerhalb von 37 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung ihren Standpunkt schriftlich darlegen sowie ihre Antworten auf den Fragebogen, Anträge auf Befreiung und etwaige sonstige Informationen übermitteln, wenn ihre Ausführungen bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.
Kontaktdaten:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel, Direktion G
Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË
TRON.tdi: webgate.ec.europa.eu/tron/tdi
E-Mail: TRADE-R838-MTF@ec.europa.eu
Europäische Kommission gibt die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen bekannt
Für Einfuhren von gegossenen Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit mit Ursprung in China und Thailand bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Die derzeit geltenden Antidumpingzölle liegen zwischen 24,6 % und 57,8 % auf Einfuhren aus China und zwischen 14,9 % und 15,5 % auf Einfuhren aus Thailand.
Im Juli 2024 leitete die Europäische Kommission nach einem Antrag von „Ad Hoc Defence Committee of Malleable Cast Iron Pipe Fittings industry of the European Union“ eine Auslaufüberprüfung der Maßnahmen ein.
Aufgrund der Untersuchungsergebnisse kam die Europäische Kommission angesichts des Anhaltens des Dumpings sowie der Schädigung und im Zusammenhang mit dem Unionsinteresse zu dem Schluss, dass die Antidumpingmaßnahmen aufrechterhalten werden sollten.
Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/1890 (Amtsblatt L vom 19. September 2025) die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren gegossener Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit, die derzeit in den KN-Code ex 7307 19 10 (TARIC-Codes 7307 19 10 10 und 7307 19 10 20) eingereiht werden und ihren Ursprung in China und Thailand haben, bekannt.
Es gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
| Land | Unternehmen | Antidumpingzoll |
|---|---|---|
| China | Hebei Jianzhi Casting Group Ltd | 57,8 % |
| Jinan Meide Casting Co., Ltd | 36,0 % | |
| Qingdao Madison Industrial Co., Ltd | 24,6 % | |
| Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1890 aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen | 41,1 % | |
| Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China | 57,8 % | |
| Thailand | BIS Pipe Fitting Industry Co. Ltd | 15,5 % |
| Siam Fittings Co., Ltd | 14,9 % | |
| Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Thailand | 15,5 % |
Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Europäische Kommission gibt die Ausweitung der Antidumpingmaßnahmen nach Umgehungsuntersuchung bekannt
Im Juli 2025 leitete die Europäische Kommission nach einem Antrag vom „Ad Hoc Defence Committee of Tube or Pipe Cast Fittings, of Malleable Cast Iron of the European Union“ eine Umgehungsuntersuchung ein, um festzustellen, ob durch in die Union getätigte Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, ohne Gewinde, aus Temperguss, die derzeit in die TARIC-Codes 7307 19 10 35 und 7307 19 10 45 eingereiht werden, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1259 eingeführten Maßnahmen umgangen werden. Gleichzeitig ordnete die Europäische Kommission die zollamtliche Erfassung der betroffenen Einfuhren an.
Im September 2025 führte die Europäische Kommission nach einer Auslaufüberprüfung endgültige Antidumpingzölle ein., die derzeit zwischen 24,6 % und 57,8 % auf Einfuhren aus China und zwischen 14,9 % und 15,5 % auf Einfuhren aus Thailand liegen.
Aufgrund der finalen Untersuchungsergebnisse der Umgehungsuntersuchung kam die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass Umgehungen stattgefunden haben und die Antidumpingmaßnahmen ausgeweitet werden sollen. Runde Abzweigdosen aus Temperguss ohne Gewinde, die keine Abdeckung haben, sollen von der Ausweitung des Zolls ausgenommen werden.
Die Europäische Kommission teilt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2026/709 (Amtsblatt L vom 25. März 2026) die Ausweitung der endgültigen Antidumpingzölle auf Einfuhren von derzeit in die TARIC-Codes 7307 19 10 35 und 7307 19 10 45 eingereihten gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, ohne Gewinde, aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit, mit Ursprung in China mit.
Die Ausweitung gilt nicht
- für Einfuhren runder Abzweigdosen aus Temperguss, ohne Gewinde, die keine Abdeckung haben sowie
- für die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, ohne Gewinde, aus Temperguss, die derzeit in die TARIC-Codes 7307 19 10 35 und 7307 19 10 45 eingereiht werden, mit Ursprung in China, die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen eingeführt werden:
- Erata Impex srl
- AGAflex sp zoo
- S. C. Poarta Alba Fittings Industry srl
- Odlewnia Zawiercie SA
Bei dem ausgeweiteten Zoll handelt es sich um den Antidumpingzoll von 57,8 %, der für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China“ gilt.
Der ausgeweitete Zoll wird auf Einfuhren mit Ursprung in China erhoben, die nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1448 zollamtlich erfasst wurden; ausgenommen davon sind die Waren, die von den oben aufgeführten Unternehmen eingeführt wurden sowie die Einfuhren runder Abzweigdosen aus Temperguss, ohne Gewinde, die keine Abdeckung haben. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren wird aufgehoben.
Der von Jianzhi Technology srl gestellte Antrag auf Befreiung wird abgelehnt.
Die Einfuhren, die vom ausgeweiteten Zoll ausgenommen wurden, sind entweder für Fertigstellungsvorgänge der befreiten Partei zu verwenden, zu vernichten oder wieder auszuführen. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Bestimmung wird die Befreiung nach dem in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 genannten Verfahren widerrufen.
Einfuhren unter den TARIC-Codes 7307 19 10 35 und 7307 19 10 45 oder entsprechenden künftigen Codes mit Ursprung in China unterliegen der Überwachung nach Artikel 56 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.
Die Beschreibung des TARIC-Codes 7307 19 10 15 wird geändert, um die Worte „runde Abzweigdosen aus Temperguss, mit Gewinde, die keine Abdeckung haben,“ zu streichen, da diese Waren bereits unter dem TARIC-Code 7307 19 10 05 eingereiht sind.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.