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chemisches Strukturelement von Terephthalsäure
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Antidumpingverfahren: Terephthalsäure

Aktueller Stand des Verfahrens

Lesedauer: 2 Minuten

Produkt

Terephthalsäure mit einer Reinheit von 99,5 GHT oder mehr, die in der Regel in die CAS-Nummer (CAS: Chemical Abstracts Service) 100-21-0 eingereiht wird und in der Regel der CUS-Nummer (CUS: Customs Union and Statistics) 0023865-3 entspricht

Land

Südkorea und Mexiko

KN-Code

ex 2917 36 00

Kläger

INEOS Aromatics


Chronologie

Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung C/2025/4539 vom 13. August 2025

Zollamtliche Erfassung
Durchführungsverordnung (EU) 2025/2013 vom 8. Oktober 2025


Europäische Kommission gibt die Einleitung eines Antidumpingverfahrens bekannt 

Im Juni 2025 erhielt die Europäische Kommission von INEOS Aromatics einen Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Terephthalsäure mit einer Reinheit von 99,5 GHT oder mehr, die in der Regel in die CAS-Nummer (CAS: Chemical Abstracts Service) 100-21-0 eingereiht wird und in der Regel der CUS-Nummer (CUS: Customs Union and Statistics) 0023865-3 entspricht. Die Ware, mit Ursprung Südkorea und Mexiko ist derzeit in die KN-Codes ex 2917 36 00 (TARIC-Code 2917 36 00 11) eingereiht.

Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass der Antrag im Namen des Wirtschaftszweigs der Union gestellt wurde und dass die vorliegenden Beweise die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen. Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung C/2025/4539 (Amtsblatt C vom 12. August 2025) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Terephthalsäure mit Ursprung Südkorea und Mexiko mit.

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung tun.

Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gestellt werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË
TRON.tdi: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail-Adressen:

Die Kommission beabsichtigt, die Zollbehörden anzuweisen, die Einfuhren von Terephthalsäure mit Ursprung in den betroffenen Ländern in einem frühen Stadium dieser Untersuchung zollamtlich zu erfassen, um die letztendlich zu treffende Entscheidung über die Erhebung von Zöllen auf die zollamtlich erfassten Einfuhren zu erleichtern. Eine Verordnung über die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Terephthalsäure mit Ursprung in den betroffenen Ländern wird rechtzeitig veröffentlicht.

Die Untersuchung wird innerhalb eines Jahres, spätestens jedoch innerhalb von 14 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen. Vorläufige Maßnahmen können spätestens sieben Monate, allerspätestens jedoch acht Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung eingeführt werden.


Europäische Kommission ordnet die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware an

Im August 2025 leite die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren für Einfuhren von Terephthalsäure mit Ursprung in Südkorea und Mexiko ein.

Die Kommission hat nach Artikel 14 Absatz 5 der Antidumping-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/1036) auf eigene Initiative beschlossen, die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich zu erfassen. Die Voraussetzungen für die rückwirkende Erhebung von Zöllen werden in der etwaigen Verordnung zur Einführung endgültiger Zölle geprüft. 

Die Europäische Kommission ordnet daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/2013 (Amtsblatt L vom 8. Oktober 2025) die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware an.

Die Zollbehörden werden nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren in die Union von Terephthalsäure mit einer Reinheit von 99,5 GHT oder mehr, die in der Regel unter die CAS-Nummer 100-21-0 eingeordnet wird und der in der Regel die CUS-Nummer 0023865-3 entspricht, die derzeit in den KN-Code ex 2917 36 00 (TARIC-Code 2917 36 00 11) eingereiht wird und die ihren Ursprung in Südkorea und Mexiko hat, zollamtlich zu erfassen.

Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Stand: 09.10.2025

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