Antidumpingverfahren: Terephthalsäure
Aktueller Stand des Verfahrens
Lesedauer: 5 Minuten
Produkt
Terephthalsäure mit einer Reinheit von 99,5 GHT oder mehr, die in der Regel in die CAS-Nummer (CAS: Chemical Abstracts Service) 100-21-0 eingereiht wird und in der Regel der CUS-Nummer (CUS: Customs Union and Statistics) 0023865-3 entspricht
Land
Südkorea und Mexiko
KN-Code
ex 2917 36 00
Kläger
INEOS Aromatics
Chronologie
Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung C/2025/4539 vom 13. August 2025
Zollamtliche Erfassung
Durchführungsverordnung (EU) 2025/2013 vom 8. Oktober 2025
Vorläufige Antidumpingzölle
Durchführungsverordnung (EU) 2026/801 vom 9. April 2026
Europäische Kommission gibt die Einleitung eines Antidumpingverfahrens bekannt
Im Juni 2025 erhielt die Europäische Kommission von INEOS Aromatics einen Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens.
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Terephthalsäure mit einer Reinheit von 99,5 GHT oder mehr, die in der Regel in die CAS-Nummer (CAS: Chemical Abstracts Service) 100-21-0 eingereiht wird und in der Regel der CUS-Nummer (CUS: Customs Union and Statistics) 0023865-3 entspricht. Die Ware, mit Ursprung Südkorea und Mexiko ist derzeit in die KN-Codes ex 2917 36 00 (TARIC-Code 2917 36 00 11) eingereiht.
Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass der Antrag im Namen des Wirtschaftszweigs der Union gestellt wurde und dass die vorliegenden Beweise die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen. Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung C/2025/4539 (Amtsblatt C vom 12. August 2025) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Terephthalsäure mit Ursprung Südkorea und Mexiko mit.
Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung tun.
Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gestellt werden.
Postanschrift der Kommission:
Europäische Kommission,
Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË
TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi
E-Mail-Adressen:
- Dumping: TRADE-AD736-TA-DUMPING@ec.europa.eu
- Schädigung: TRADE-AD736-TA-INJURY@ec.europa.eu
Die Kommission beabsichtigt, die Zollbehörden anzuweisen, die Einfuhren von Terephthalsäure mit Ursprung in den betroffenen Ländern in einem frühen Stadium dieser Untersuchung zollamtlich zu erfassen, um die letztendlich zu treffende Entscheidung über die Erhebung von Zöllen auf die zollamtlich erfassten Einfuhren zu erleichtern. Eine Verordnung über die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Terephthalsäure mit Ursprung in den betroffenen Ländern wird rechtzeitig veröffentlicht.
Die Untersuchung wird innerhalb eines Jahres, spätestens jedoch innerhalb von 14 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen. Vorläufige Maßnahmen können spätestens sieben Monate, allerspätestens jedoch acht Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung eingeführt werden.
Europäische Kommission ordnet die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware an
Im August 2025 leite die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren für Einfuhren von Terephthalsäure mit Ursprung in Südkorea und Mexiko ein.
Die Kommission hat nach Artikel 14 Absatz 5 der Antidumping-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/1036) auf eigene Initiative beschlossen, die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich zu erfassen. Die Voraussetzungen für die rückwirkende Erhebung von Zöllen werden in der etwaigen Verordnung zur Einführung endgültiger Zölle geprüft.
Die Europäische Kommission ordnet daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/2013 (Amtsblatt L vom 8. Oktober 2025) die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware an.
Die Zollbehörden werden nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren in die Union von Terephthalsäure mit einer Reinheit von 99,5 GHT oder mehr, die in der Regel unter die CAS-Nummer 100-21-0 eingeordnet wird und der in der Regel die CUS-Nummer 0023865-3 entspricht, die derzeit in den KN-Code ex 2917 36 00 (TARIC-Code 2917 36 00 11) eingereiht wird und die ihren Ursprung in Südkorea und Mexiko hat, zollamtlich zu erfassen.
Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Europäische Kommission gibt die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle bekannt
Im August 2025 leite die Europäische Kommission nach einem Antrag von INEOS Aromatics ein Antidumpingverfahren für Einfuhren von Terephthalsäure mit Ursprung in Südkorea und Mexiko ein. Im Oktober 2025 wurde die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware angeordnet.
Aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse kam die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass in dieser Phase der Untersuchung keine zwingenden Gründe für die Annahme bestehen, dass die Einführung von Maßnahmen dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde. Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Europäische Kommission zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse sollten daher vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.
Demgemäß wird mit Durchführungsverordnung (EU) 2026/801 (Amtsblatt L vom 10. April 2026) ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Terephthalsäure mit Ursprung in Südkorea und Mexiko eingeführt, die derzeit in den KN-Code ex 2917 36 00 (TARIC-Code 2917 36 00 11) eingereiht wird.
Für die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
| Ursprungsland | Unternehmen | Vorläufiger Antidumpingzoll (in %) |
|---|---|---|
| Südkorea | Samnam Petrochemical Co., Ltd. | 6,2 |
| Hanwha Impact Corporation | 6,2 | |
| Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land | 13,7 | |
| Mexiko | Alle Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land | 25,7 |
Die Antidumpingzölle gelten nicht für den südkoreanischen ausführenden Hersteller Taekwang Industrial Co., Ltd..
Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Stellungnahmen interessierter Parteien zur Durchführungsverordnung (EU) 2026/801 sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten der Verordnung schriftlich an die Europäische Kommission zu übermitteln.
Anhörungen bei der Europäischen Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von 5 Kalendertagen nach Inkrafttreten der Verordnung zu beantragen.
Anhörungen beim Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren können von interessierten Parteien innerhalb von 5 Kalendertagen nach Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2026/801 beantragt werden. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, können vom Anhörungsbeauftragten geprüft werden; er kann entscheiden, diese Anträge anzunehmen, falls dies angemessen ist.
Postanschrift der Kommission:
Europäische Kommission, Generaldirektion Handel Direktion G, Büro: CHAR 04/039 1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË
TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi
E-Mail-Adressen:
- Dumping: TRADE-AD736-TA-DUMPING@ec.europa.eu
- Schädigung: TRADE-AD736-TA-INJURY@ec.europa.eu
Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2013 einzustellen.
Angaben über Waren, die innerhalb von 90 Tagen vor dem 11. April 2026 in den zollrechtlich freien Verkehr der EU übergeführt wurden, werden bis zum Inkrafttreten etwaiger endgültiger Maßnahmen oder bis zur Einstellung des Verfahrens aufbewahrt.