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Aktueller Stand der Sanktionen gegen Simbabwe

Überblick über die restriktiven Maßnahmen der EU

Lesedauer: 4 Minuten

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Stand: 24.02.2026

Militärgüterembargo (Waffenembargo)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 idgF ist es verboten, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Güter und Technologien sowie Feuerwaffen, deren Teile und wesentliche Komponenten und Munition im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Simbabwe oder zur Verwendung in Simbabwe zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

Weiters ist es verboten,

  1. technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der genannten Güter unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Simbabwe oder zur Verwendung in Simbabwe zu gewähren, zu verkaufen, zu liefern oder weiterzugeben,
  2. Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr der genannten Güter an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Simbabwe oder zur Verwendung in Simbabwe unmittelbar oder mittelbar bereitzustellen,

Das Verbot gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die von Personal der Vereinten Nationen, Personal der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshilfepersonal und damit verbundenem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Simbabwe ausgeführt wird.“

Abweichend davon können die zuständigen Behörden unter bestimmten Bedingungen Ausnahmegenehmigung erteilen.

Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 idgF ist es verboten

  1. wissentlich und vorsätzlich die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 idgF aufgeführten Ausrüstungen mit oder ohne Ursprung in der Union, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Simbabwe oder zur Verwendung in Simbabwe zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen,
  2. technische Hilfe im Zusammenhang mit den genannten Ausrüstungen unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Simbabwe oder zur Verwendung in Simbabwe zu gewähren, zu verkaufen, zu liefern oder weiterzugeben,
  3. Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den genannten Ausrüstungen unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Simbabwe oder zur Verwendung in Simbabwe bereitzustellen, oder

Das Verbot gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die von Personal der Vereinten Nationen, Personal der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshilfepersonal und damit verbundenem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Simbabwe ausgeführt wird.

Abweichend davon können die zuständigen Behörden unter bestimmten Bedingungen Ausnahmegenehmigung erteilen.

Umgehungsverbot

Es ist Verboten wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der restriktiven Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.

Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen sind verpflichtet,

  1. der zuständigen Behörde unverzüglich alle Informationen vorzulegen, die die Einhaltung der restriktiven Maßnahmen erleichtern würden, und diese Informationen direkt oder über diese zuständigen Behörden der Europäischen Kommission zu übermitteln,
  2. mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten.

Geltungsbereich

Die restriktiven Maßnahmen gelten

  1. im Gebiet der Union,
  2. an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffen, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,
  3. für natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
  4. für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
  5. für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf alle Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

Rechtsquellen (EU-Verordnungen)

Sonstige Informationen (Antragstellung, BMF-Arbeitsrichtlinie)

Antragstellung

BMWET, Abteilung II/2 Exportkontrolle: exportkontrolle@bmwet.gv.at

Hinweis
Das BMWET verrechnet im Rahmen der Verwaltungsverfahren der Exportkontrolle Abgaben und Gebühren.
Die Höhe der Abgaben und Gebühren und wann diese anfallen, finden Sie unter Details/Infos zur Antragstellung.

Zollrelevanten Informationen

Wichtiger Hinweis

Neben den oben dargestellten besonderen embargorechtlichen Bestimmungen bleiben

zusätzlich anwendbar.


Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

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