Teller aus feinem Knochenporzellan

Europäische Kommission gibt Einreihung in Kombinierte Nomenklatur bekannt

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22.09.2023

Bei der einzureihenden Ware handelt es sich um Teller aus feinem Knochenporzellan, fein glasiert, verziert mit einem Buchstaben in künstlerischer Typografie. Der Teller hat einen Durchmesser von etwa 20 cm. Der Teller kann als Geschirr oder (mithilfe von Telleraufhängern, zum Zeitpunkt der Einfuhr nicht beigefügt) als Wanddekoration verwendet werden.

Die Einreihung erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6911 und 6911 10 00. 

Aufgrund der objektiven Merkmale handelt es sich bei dem Teller um Geschirr. In Anbetracht des Aussehens und des Verwendungszwecks fällt die Ware unter die Position 6911, die Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Porzellan, umfasst. 

Eine Einreihung in die Position 6913 als Ziergegenstand ist ausgeschlossen, da in diese Position nur Tisch- und andere Haushaltswaren fallen, bei denen der Ziercharakter eindeutig den tatsächlichen Gebrauchswert übertrifft. Der Teller ist im Wesentlichen für die Verwendung als solcher bestimmt; der Ziercharakter ist zweitrangig und beeinträchtigt nicht den tatsächlichen Gebrauchswert. Der Gebrauchscharakter der Ware ist daher der gleiche wie der der entsprechenden nicht verzierten Ware (siehe Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Position 6913, Punkt B). 

Die Einreihung der Ware erfolgt daher als Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch, aus Porzellan in den KN-Code 6911 10 00 (Durchführungsverordnung EU 2023/1420, Amtsblatt L 174/6 vom 4. Juli 2023). Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Der nunmehr zu Anwendung gelangende Drittlandzollsatz beträgt 12 %.

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