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In einer grünen Wiese mit kleinen Blumen steckt eine Fahnenstange mit der Flagge der Europäischen Union. Dahinter ist blauer, leicht bedeckter Himmel
© Martin Bergsma | stock.adobe.com

Unionszollkodex(UZK)-Reform

Verordnung (EU) 2026/2108 zur Modernisierung der Zollverfahren und Einrichtung einer EU-Zollbehörde (EUCA)

Lesedauer: 1 Minute

Stand: 18.02.2026

Die Verordnung (EU) 2026/2108 (Amtsblatt L vom 19. September 2026) bildet die Rechtsgrundlage für die EU-Zollreform. Mit ihr wird die Rechtsarchitektur für Zollvorgänge in der gesamten EU neu gefasst, ein stärker integriertes System geschaffen und die Zollunion dabei unterstützt, als einheitliches System zu funktionieren.

Der neue Zollkodex wird die Zollverfahren modernisieren, die Verfahren harmonisieren, den Verwaltungsaufwand verringern und das Risikomanagement stärken. Dies bedeutet, dass es letztendlich eine einzige Zolleingangsstelle für alle Zollvorgänge in der EU anstelle mehrerer nationaler Systeme geben wird.

EU-Zollbehörde (EUCA)

Die neu zu schaffende EU-Zollbehörde (EUCA) mit Sitz in Lille in Frankreich wird die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten stärken, indem sie ein EU-weites Risikomanagement ermöglicht und eine kohärentere Reaktion auf gemeinsame Bedrohungen an unseren Grenzen unterstützt.

Eine zentrale Aufgabe der EUCA wird die Entwicklung der EU-Zolldatenplattform (= EU-Datahub) sein, die die derzeit fragmentierten IT-Systeme im Zollbereich transformieren wird. Der neue geschäftsorientierte Ansatz wird eine einheitliche EU-Handelsschnittstelle für Ein- und Ausfuhren in die und aus der EU sowie für den gesamten Informationsaustausch und alle Formalitäten mit den Zollbehörden zum Leben erwecken. Die Datenplattform wird die bestehenden nationalen IT-Systeme im Zollbereich schrittweise ersetzen.

Die EU-Zolldatenplattform soll für den Bereich E-Commerce bereits ab Juli 2028 einsatzbereit sein. Für den Rest des Handels soll der Data Hub spätestens ab 2031 betriebsbereit sein.

Pauschallzoll statt Zollfreigrenze und Bearbeitungsgebühr für kleine Pakete

Als Übergangslösung bis zur Abschaffung der Zollfreigrenze von EUR 150,- gilt ein Pauschalzoll von EUR 3,- pro Warenposition für solche Sendungen.

Mit Verordnung (EU) 2026/2108 wurde auch eine EU-weite Bearbeitungsgebühr für kleine Pakete eingeführt, um die steigenden Kosten zu decken, die den Zollbehörden bei der Verarbeitung dieser Waren mit geringem Wert entstehen. Die EU wird sie ab November 2026 mit einem festen Betrag anwenden, der in einem delegierten Rechtsakt der Europäische Kommission festgelegt wird.

Trust & Check Trader

Für besonders transparente und zuverlässige Unternehmen wird eine neue Kategorie geschaffen: der Trust & Check Trader.

Diese Unternehmen sollen dem Zoll sehr weitgehenden Einblick in ihre Warenbewegungen und Compliance-Prozesse geben. Im Gegenzug erhalten sie deutlich weitergehende Vereinfachungen. In bestimmten Fällen soll sogar eine Warenüberlassung ohne aktives Eingreifen des Zolls möglich sein.