[Pensions- und Vorsorgekassen, Fachverband]

Zusatzpension für Arbeitgeber

Voraussetzung für die zusätzliche Absicherung für Unternehmer

Lesedauer: 1 Minute

11.03.2023

Unter bestimmten Bedingungen können Arbeitgeber auch für sich selbst Beiträge in eine Pensionskasse einzahlen und sich so ihre Betriebspension sichern. Das war nicht immer so, konnte aber mittlerweile durchgesetzt werden.

Das Recht auf die Zusatzpension für Arbeitgeber gilt für Gesellschafter von Personengesellschaften, für Gewerbetreibende, Einzelunternehmer und Freiberufler, vorausgesetzt dass sie einen Pensionskassenvertrag für ihre Arbeitnehmer abgeschlossen haben. Ebenso können geschäftsführende Gesellschafter, die mit mehr als 25 Prozent am Unternehmen beteiligt sind, von diesem Recht Gebrauch machen.

Diese Vorteile genießt ein Arbeitgeber durch eine Zusatzpension:

  • Hohe Erträge durch Gruppenverträge und Steuervorteile
  • Hohe Einlagensicherheit, exekutionssicher und unverfallbar
  • Lebenslange Zusatzpension
  • Absicherung für die Familie

Die Voraussetzungen für eine Arbeitgeber-Zusatzpension

  • Damit ein Arbeitgeber für sich selbst in eine Pensionskasse einzahlen kann, muss es im Unternehmen für mindestens einen Arbeitnehmer eine Pensionskassenregelung geben.
  • Als Beitragsgrundlage wird ein fiktives "Arbeitgeber-Jahresgehalt" herangezogen. Als Maximum gelten entweder 200 Prozent der jährlichen Höchstbeitragsgrundlage oder 150 Prozent der Bemessungsgrundlage des bestverdienenden Arbeitnehmers mit einer Pensionskassenlösung.
  • Für Arbeitgeber-Pensionen gilt gleiches Beitrags- und Leistungsrecht wie bei Arbeitnehmern.
  • Steuerlich werden Arbeitgeberbeiträge nicht als Betriebsausgabe anerkannt. Jedoch sind Eigenleistungen bis zu 1.000 Euro pro Jahr prämienbegünstigt oder können als Sonderausgaben geltend gemacht werden – siehe dazu Steuerliche Vorteile.