Wer darf Fahrzeuge nach § 57a überprüfen?
Voraussetzungen zur periodische Überprüfung von Fahrzeugen
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Die periodische Überprüfung von Fahrzeugen obliegt dem Gesetzgeber. Da dieser jedoch nicht die Kapazitäten hat die wiederkehrende Fahrzeugbegutachtung durchzuführen, wird an Werkstätten ("ermächtigten Begutachtungsstellen") und an "geeignete Personen", wie Kfz-Techniker, delegiert. Daher müssen diese strenge Voraussetzungen erfüllen und werden ebenso regelmäßig von den Behörden revisioniert. So muss die Werkstätte über geeignete Einrichtungen verfügen und eine eindeutig nachvollziehbare Dokumentation über jede einzelne Fahrzeugüberprüfung führen.
Auch die Kfz-Techniker müssen regelmäßig persönliche Schulungen absolvieren, um Überprüfungen durchführen zu dürfen. Selbstverständlich wird dies vom Gesetzgeber laufend kontrolliert. Eine Missachtung der Vorschriften kann zum Entzug der Erlaubnis Fahrzeuge zu überprüfen, führen. In diesem Sinne agieren die vom Gesetzgeber "ermächtigten Begutachtungsstellen" in dessen Auftrag und als "Behörde".
Das Gesetz schreibt vor, welche Qualifikationen und Voraussetzungen eine "geeignete Person" erfüllen muss, um Fahrzeuge nach § 57a zu überprüfen. Auch wird gesetzlich vorgeschrieben, welche Mindestausrüstung eine § 57a-Begutachtungsstelle besitzen muss.
Einrichtung und Ausstattung von § 57a- Begutachtungsstellen
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