Film- und Musikwirtschaft, Fachvertretung
Kollektivvertrag Filmberufe und Allgemeiner KV Film- und Musikwirtschaft
Aktuelle Kollektivvertrags(rahmen)texte, Löhne und Zusatzinformationen für Angestellte, Arbeiter:innen und Lehrlinge
Lesedauer: 3 Minuten
28.11.2025
Übersicht der gültigen Kollektivvertragsvereinbarungen, Lohn- und Gehaltstabellen sowie Zusatzinformationen und Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer:innen und Lehrlinge.
Kollektivvertrag für Filmberufe 2025
Folgende Änderungen in Bezug auf die Mindestgagentarife gelten ab 1.1.2025:
Der Fachverband Film/Musik und die Younion haben sich auf folgendes Ergebnis geeinigt:
- Als Geltungsbeginn wird der 1.1.2025 vereinbart
- Erhöhung der Mindestgagentarife der Wochengage auf Basis der 40-stündigen Normalarbeitszeit bis zu einer Höhe von EUR 770,00 um einen Sockelbetrag von EUR 30,00
- Zusammenführung der beiden bisherigen Filmberufe Filmaushilfskraft (5) und Filmaushilfskraft (6) zu einem Filmberuf (höhere Gage) und Erhöhung um +3,80 %
- Erhöhung der Mindestgagentarife für alle anderen Filmberufe um +3,80 %
- Definition der Zuschlagsberechnung im KV: Grundlage für die Berechnung von Zuschlägen ist der Stundenlohn des Mindestgagentarifs der 40-Stunden-Woche (siehe Änderungen in den §§ 10 und 11).
- Diäten: Es gelten die ab 1. Jänner 2025 jeweils geltenden amtlichen steuerfreien Pauschalsätze für Tag- und Nächtigungsgelder
- Kilometergeld: Es gilt das ab 1. Jänner 2025 geltende amtliche Kilometergeld
Kollektivvertragstext, Mindestgagen:
- Kollektivvertrag gültig ab 1.1.2025
- Anhang zum Kollektivvertrag Filmberufe: Diversität, Repräsentation und Gleichstellung von Geschlechtern
- Mindestgagentarif gültig 1.1.2025 bis 31.12.2025
- Excel-Berechnungs-Tool:
- Kalkulation Wirtschaftsfilm 2025
- Erläuterung zu den Gagenpositionen im Kollektivvertrag für Filmberufe
Allgemeiner Kollektivvertrag der Film- und Musikwirtschaft 2026
- Anhebung der KV-Löhne in den Lohngruppen I, II und III und der KV-Gehälter in den Verwendungsgruppen I, II und M 1 um +2,6 %
- Anhebung der KV-Löhne in den Lohngruppen IV, V, VI und VII und der KV-Gehälter in den Verwendungsgruppen III und IV und M II o.F. und M II m.F. und M III um +2,4 %
- Anhebung der KV-Gehälter in der Verwendungsgruppe V und VI um 2,1 %
- Anhebung der Lehrlingsentschädigungen um 2,6 %
- Anhebung der entsprechenden Zulagen um 2,6 % (ausgenommen KM-Geld und Diäten)
- Aufrechterhaltung der Überzahlung der IST-Löhne und der IST-Gehälter
- Diäten: Es gelten die amtlichen steuerfreien Pauschalsätze für Tagesdiäten und Nachtgeld
- Kilometergeld: Es gilt das ab 1.1.2026 geltende amtliche Kilometergeld
- Die Sozialpartner haben eine Regelung im KV zur Rufbereitschaft aufgenommen. Diese wird mit € 4,00 (brutto)/Stunde vergütet. Vereinbarungen darüber sind in einer Betriebsvereinbarung zu regeln.
- Inkrafttreten 1.1.2026
Kollektivvertragstext, Lohn- und Gehaltstabellen:
- Gehaltstabellen gültig ab 1.1.2026
- Lohntabelle, Lehrlingseinkommen und Zulagen gültig ab 1.1.2026
- Allgemeiner Kollektivvertrag der Film- und Musikwirtschaft gültig ab 1.1.2026
- Gehaltstabellen gültig ab 1.1.2025
- Lohntabelle, Lehrlingseinkommen und Zulagen gültig ab 1.1.2025
- Allgemeiner Kollektivvertrag der Film- und Musikwirtschaft
KV-Erhöhungen für den Allgemeinen Kollektivvertrag der Film- und Musikwirtschaft (ausgenommen Filmberufe) 2016 - 2026
| Jahr | KV- Erhöhung | IST-Erhöhung | Anmerkung |
|---|---|---|---|
| 2026 | In Bezug auf die IST-Gehälter und die IST-Löhne wird die Aufrechterhaltung der Überzahlung vereinbart (sog. "unechte IST-Erhöhung"). | ||
| 2,60 % | Anhebung der KV-Löhne in den Lohngruppen I, II und III und der KV-Gehälter in den Verwendungsgruppen I, II und M 1 um +2,6 % Anhebung der Lehrlingsentschädigungen um 2,6 % | ||
| 2,40 % | Anhebung der KV-Löhne in den Lohngruppen IV, V, VI und VII und der KV-Gehälter in den Verwendungsgruppen III und IV und M II o.F. und M II m.F. und M III um +2,4 % | ||
| 2,10 % | Anhebung der KV-Gehälter in der Verwendungsgruppe V und VI um 2,1 % | ||
| Anhebung der entsprechenden Zulagen um 2,6 % (ausgenommen KM-Geld und Diäten) | |||
| Diäten: Es gelten die amtlichen steuerfreien Pauschalsätze für Tagesdiäten und Nachtgeld | |||
| Kilometergeld: Es gilt das geltende amtliche Kilometergeld | |||
| Lohntabelle: nach der lit. h) "Diäten" wird eine lit. i) einzufügen welche lautet: "i) Rufbereitschaft/Stunde € 4,00 brutto" "§ 6 Abs. 10 lautet: Vereinbarungen über Rufbereitschaft nach § 20a Abs 1 AZG sind in einer Betriebsvereinbarung zu regeln." | |||
| 2025 | zw. 4,3 und 4,5 % | 3 % | Die Lehrlingsentschädigungen, die SEG-ZuIagen, das Messegeld und die Kleiderpauschale werden um 4,5 % erhöht |
| 2024 | 9,8 % | –– | Im selben Ausmaß werden auch die Lehrlingsentschädigungen, die SEG-ZuIagen, das Messegeld und die Kleiderpauschale erhöht. IST-Löhne und IST-Gehälter waren nicht Verhandlungsgegenstand. In Bezug auf IST-Erhöhungen ist auf die betriebliche Ebene zu verweisen. |
| 2023 | 6,50 % | –– | In Bezug auf die IST-Gehälter, die IST-Löhne und die IST-Lehrlingsentschädigungen wird die Aufrechterhaltung der Überzahlung vereinbart (sog. "unechte IST-Erhöhung"). |
| 2022 | 2,05 % | 1,80 % | Erhöhung IST-Gehälter und -Löhne |
| 2021 | 1,45 % | –– | In Bezug auf die IST-Gehälter, die IST-Löhne und die IST-Lehrlingsentschädigungen wird die Aufrechterhaltung der Überzahlung vereinbart (sog. "unechte IST-Erhöhung"). Dauer: 01.01. bis 31.12. des jeweiligen Jahres. |
| 2020 | 2,50 % | –– | In Bezug auf die IST-Gehälter, die IST-Löhne und die IST-Lehrlingsentschädigungen wird die Aufrechterhaltung der Überzahlung vereinbart (sog. "unechte IST-Erhöhung"). Dauer: 01.01. bis 31.12. des jeweiligen Jahres. |
| 2019 | 2,80 % | 2,30 % | Erhöhung IST-Gehälter und -Löhne |
| 2018 | 2,60 % | –– | In Bezug auf die IST-Gehälter, die IST-Löhne und die IST-Lehrlingsentschädigungen wird die Aufrechterhaltung der Überzahlung vereinbart (sog. "unechte IST-Erhöhung"). Dauer: 01.01. bis 31.12. des jeweiligen Jahres. |
| 2017 | 1,25 % | –– | In Bezug auf die IST-Gehälter, die IST-Löhne und die IST-Lehrlingsentschädigungen wird die Aufrechterhaltung der Überzahlung vereinbart (sog. "unechte IST-Erhöhung"). Dauer: 01.01. bis 31.12. des jeweiligen Jahres. |
| 2016 | 1,45 % | 1,25 % | Erhöhung IST-Gehälter und -Löhne |