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Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen, Fachgruppe

Abgabenänderungsgesetz 2025 (Tabakmonopolgesetz und Tabaksteuergesetz): Infos für Tankstellenbetreiber

Änderungen beim Verkauf von Nikotinbeutel und E-Liquids für elektronische Zigaretten

Lesedauer: 7 Minuten

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20.03.2026

Das Abgabenänderungsgesetz (S. 41 ff)  bringt einige wichtige Änderungen beim Verkauf von Nikotinbeutel und E-Liquids für elektronische Zigaretten. Diese Änderungen werden in den folgenden FAQ´s behandelt.

Mit der Novelle ist in § 1 Abs 1 TabStG 2022 die Wortfolge „und tabakverwandte Produkte“ eingefügt worden. Diese Produkte werden in § 2 Abs 2 TabStG näher definiert. Einerseits sind das E-Liquids für elektronische Zigaretten (§ 2 Abs 2 Z 1) und andererseits Nikotinbeutel (Ziffer 2 leg cit). Diese Produkte werden also in das Tabakmonopol aufgenommen, was eine verstärkte Monopolstellung der Tabaktrafikanten zur Folge hat. Nikotinpouches (Nikotinbeutel) unterliegen nun dem Tabakmonopol, der Vertrieb erfolgt über Trafiken.

E-Liquids werden über Trafiken oder lizenzierte Fachgeschäfte verkauft.

Das TabMG und das TabStG wurden durch das Abgabenänderungsgesetz novelliert, die entsprechenden neue Gesetze treten mit 1. April 2026 in Kraft. Allerdings gibt es Übergangsbestimmungen. 

Nikotinbeutel werden auch Nikotinpouches genannt. Es handelt sich dabei um Säckchen, die in den Mund (unter die Oberlippe) gelegt werden und bei denen über diese orale Einnahme dem Körper Nikotin zugeführt wird. Die Definition der Nikotinbeutel im TabStG ist in § 3 Abs 10 normiert. Auch nikotinfreie Beutel, die stattdessen Koffein oder Taurin enthalten, sind als Nikotinbeutel zu qualifizieren. (§ 3 Abs 11 TabStG)

E-Liquids sind Flüssigkeiten, die mit oder ohne Nikotin in elektronische Zigaretten (E-Zigaretten) gefüllt werden können. Eine Definition dazu findet man in § 3 Abs 9 TabStG.

Der Handel ist sowohl mit Nikotinbeutel als auch mit E-Liquids gem. § 5 Abs 1 iVm § 40 Abs 1 TabMG (Spiess-Erlass) erlaubt.

„§ 5. (1) Der Handel mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids ist verboten, soweit er nicht auf Grund einer Konzession als Tabaktrafikant (§ 24), einer E-Liquid-Lizenz oder einer Bewilligung als Großhändler (§ 6) betrieben wird oder nicht gemäß Abs. 5 oder § 40 Abs. 1 erlaubt ist.“

Die Zurayonierung wird daher für Nikotinpouches und E-Liquids (E-Zigaretten) wie bisher erfolgen.

Im Folgenden sind die Lizenznehmer geregelt.

„§ 30. (1) Lizenznehmer sind Fachgeschäfte für E-Liquids und elektronische Zigaretten (§ 3 Abs. 9 TabStG 2022), die andere Waren und Dienstleistungen nur in einem untergeordneten Umfang führen, sodass der Charakter eines Fachgeschäftes gewahrt bleibt.“

Als Fachgeschäfte iSd. § 30 Abs 1 TabMG sind Vape Stores / Shops, die es mittlerweile überall gibt, zu qualifizieren.

Bestände an Nikotinbeuteln oder E-Liquids, die bis 31.12.2025 vorrätig waren, dürfen gem. § 48 Abs 8 TabMG bis spätestens 31. Dezember 2026 abverkauft werden.

Die im 1. Quartal 2026 nicht in Trafiken bezogenen Produkte dürfen nur bis Ende März 2026 weiterverkauft werden.  

Da die einschlägigen Gesetze mit 01.04.2026 in Kraft treten müssen E-Liquids und Nikotinbeutel erst ab diesem Zeitpunkt über die Trafiken bezogen werden. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Ware auch über die Industrie bzw dem Onlinehandel bezogen werden. (siehe § 43 Abs 11 TabStG bzw. EB zu ebendiesem)

Die im 1. Quartal 2026 nicht in Trafiken bezogenen Produkte dürfen jedoch nur bis Ende März (31.03.2026) weiterverkauft werden. (siehe auch Frage 7)

Ab 1. April 2026 dürfen Trafikanten nur zum Monopolpreis (dieser wird vom Großhandel festgesetzt und von der MVG kundgemacht) verkaufen.

Die im § 40 Abs. 1 TabMG (Verkauf von Tabakerzeugnissen in Gaststätten) bezeichneten Personen dürfen die Tabakerzeugnisse nur zu Preisen verkaufen, die um mindestens zehn Prozent über den Kleinverkaufspreisen liegen.

Aufgrund dieser Novelle sei darauf hingewiesen, dass sich die Gewinnmargen für diese Produkte verändern werden. Daher erscheint es sinnvoll, dies in der Budgetplanung für das nächste Jahr zu berücksichtigen.

Jede E-Zigarette funktioniert durch ein Liquid, sowohl Einweg- als auch wiederverwendbare E-Zigaretten (z.B. mit Pods zum Tauschen) enthalten also Liquids. Diese Liquids unterliegen dem Tabakmonopol, vollkommen unerheblich, ob sie in Einweg E-Zigaretten oder anderen Geräten verbaut werden. Bei E-Zigaretten mit Pods („Tank“) zum Nachfüllen unterliegen sowohl die vorgefüllten als auch nachfüllbare Pods dem Tabakmonopol.

In den Erläuterungen  ist auf S.60 ersichtlich, dass auch Liquids in Einweg E-Zigaretten mitumfasst sind.

Das Tabaksteuergesetz normiert in § 3 Abs 9:
„E-Liquids sind Flüssigkeiten, die unabhängig davon, ob sie Nikotin enthalten oder nicht, bestimmt sind, in elektronischen Zigaretten oder ähnlichen Verdampfungsgeräten verwendet zu werden. Eine elektronische Zigarette ist ein Erzeugnis, das zum Konsum nikotinhaltigen oder nikotinfreien Dampfes mittels eines Mundstücks verwendet werden kann, oder jeder Bestandteil dieses Produkts, einschließlich einer Kartusche, eines Tanks, und des Gerätes ohne Kartusche oder Tank.“

Im Ergebnis unterliegen also alle Formen der E-Zigaretten dem Tabakmonopol und müssen über Trafiken gekauft werden.

Tankstellenbetreiber, die Tabakwaren (E-Liquids, Pouches, alle Formen von E-Zigaretten) noch nicht über Trafiken beziehen, also deren Tabakwaren (noch) nicht zurayoniert werden, müssen sich bis 01.06.2026 auf der Website der Monopolverwaltung registrieren. (siehe § 40 TabMG, Erläuterungen zu ebendiesen und § 48 Abs 9 Tabakmonopolgesetz)
Diese Meldung kann durch einige wesentliche Angaben (insb. zu Gaststätte und Inhaber:in) auf der Website der Monopolverwaltung GmbH erfolgen. 
Für bereits zurayonierte Tankstellen gilt diese Verpflichtung nicht, sie müssen sich nicht registrieren.
Diese Informationen sind auch auf der Website der Monopolverwaltung GmbH einzusehen.

Um steuerrechtliche Fragen zu erläutern darf auf die folgenden Informationen des Bundesministerium für Finanzen (BMF) verwiesen werden.

Behandlung von Altbeständen

Bestände bis 31.12.2025:
Ware, die sich bereits am 31. Dezember 2025 im Vorrat des Einzelhändlers befand, darf in der Regel bis zum Ende des Jahres 2026 abverkauft werden. Kennzeichnung?

Altbestände, die bis zum 31.12.2025 angekauft wurden, dürfen von einem Tankstellebetrieb mit Gastronomie steuerfrei bis 31.12.2026 abverkauft werden (gem. 43 Abs. 11 Z 2 TabStG 2022 und § 48 Abs. 8 TabMG 1996).

Bestände aus dem 1. Quartal 2026?

Altbestände aus dem 1. Quartal 2026 bei Tankstellenbetrieben mit Gastronomie fallen aus der Übergangsregelung gem. § 43 Abs 11 Z 1 TabStG 2022 heraus, da sie weder als Tabaktrafik noch als Lizenznehmer gelten. Die Folge ist, dass sie diese Produkte bis 31.03.2026 noch steuerfrei verkaufen dürfen, danach jedoch nicht mehr! Sie müssen sich dann also darum kümmern, dass der Bestand, der nicht abverkauft werden kann von einer TT zurückgenommen wird. Dies ist mit der Tabaktrafik, die Ihnen zugewiesen ist, abzuklären mit einer evtl. Einbeziehung der Monopolverwaltung GmbH (MVG).

Keine rückwirkende Versteuerung? 

Aufgrund der Übergangsbestimmungen gem. § 43 Abs. 11 Z 2 TabStG 2022 erfolgt keine rückwirkende Versteuerung von tabakverwandten Produkten (E-Liquids und Nikotinbeutel), wenn sich diese am 31. Dezember 2025 bereits bei sonstigen Kleinhändlern befunden haben.

Bestände aus dem 1. Quartal 2026

Was passiert dann mit diesen Restbeständen?

Verbleib der Restware:

Rückgabe/Entsorgung/Weiterverkauf? 

Restbestände, welche im 1. Quartal 2026 zugekauft wurden, dürfen ab 1.4.2026 nicht mehr verkauft werden. Bitte um Abklärung mit Ihrer zugewiesenen Tabaktrafik (evtl. Miteinbeziehung der MVG), ob diese Bestände zurückgenommen werden.

Wie werden „neue“ Produkte, die den neuen Regelungen unterliegen, gekennzeichnet bzw. wie wird unterschieden?

Grundsätzlich findet der § 11 TabStG 2022 (Verpackungszwang) auch auf tabakverwandte Produkte entsprechende Anwendung.

Die Verpackungsvorschriften nach § 11 TabStG 2022 finden keine Anwendung auf tabakverwandte Produkte, die am 30.4.2026 bereits verkaufsfertig verpackt sind, wenn diese vor dem 1.1.2027 an Verbraucher abgegeben werden.

Welche Finanzstrafrechtliche Sanktionen sind dann vom Gesetzgeber vorgesehen?

Auf tabakverwandte Produkte ist ab 1.4.2026 das Finanzstrafgesetz (FinStrG) anwendbar und damit im Hinblick auf mögliche Monopoldelikte und/oder Abgabenverkürzung eine direkte Durchgriffsmöglichkeit für das Zollamt gegeben.

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