Herstellung von Kosmetika im Labor
© Krakenimages.com | stock.adobe.com
Chemische Gewerbe

Kosmetikherstellung

Informationen zu den Reglementierungen

Lesedauer: 3 Minuten

Durch die Gewerberechtsnovelle 2017 wurde das bisher reglementierte Gewerbe der Herstellung kosmetischer Mittel (§ 94 Z17 GewO) zu einem freien Gewerbe ohne Befähigungsnachweis.

Gleichzeitig wurde die Zugangsverordnung BGBl 42/2003, die die fachliche Qualifikation eines Herstellers regelte, ersatzlos aufgehoben. Die neue Regelung trat mit 17.10.2017 in Kraft.

Der Bereich der Kosmetikherstellung unterliegt umfangreichen Reglementierungen.

Kernregelung des Kosmetikrechts ist die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel. Diese Verordnung gilt in allen Mitgliedsländern. Sie definiert folgende Punkte: Sicherheit, verantwortliche Person (Verpflichtungen), Händlerverpflichtungen, Einhaltung der Guten Herstellpraxis (GMP), Sicherheitsbewertung, Produktinformationsdatei, Notifizierung (CPMP), verbotene Stoffe (Anhang II), Einschränkungen für bestimmte Stoffe (Anhang III), erlaubte Farbstoffe (Anhang IV), erlaubte Konservierungsstoffe (Anhang V), erlaubte UV-Filter (Anhang VI), Nanomaterialien, Kennzeichnung, Werbeaussagen und Meldung ernster unerwünschter Wirkungen.

Ein Kernelement der Produktsicherheit im Bereich kosmetische Mittel ist die Sicherheitsbewertung. Diese hat vor Inverkehrbringen eines kosmetischen Mittels durch die verantwortliche Person gewährleistet zu werden. Dabei sind insbesondere die in Artikel 3 genannten Punkte zu berücksichtigen. Die Sicherheitsbewertung hat durch eine Person zu erfolgen, die im Besitz eines Diploms oder eines anderen Nachweises formeller Qualifikationen ist, der nach Abschluss eines theoretischen und praktischen Hochschulstudiengangs in Pharmazie, Toxikologie, Medizin oder einem ähnlichen Fach oder eines von einem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannten Studiengans erteilt worden ist. Zu beachten ist, dass der Sicherheitsbewerter über die entsprechende Erfahrung und fachspezifischen Kenntnisse verfügen sollte.

Die inhaltlichen Anforderungen an den Sicherheitsbericht und die Sicherheitsbewertung werden in Anhang I Teil A bzw. Teil B der EU Kosmetikverordnung definiert. Zur näheren Ausführung wurden seitens der Kommission Leitlinien erlassen (2013/674/EU).

Bei der Erstellung der Sicherheitsbewertung unterstützen sie autorisierte für die toxikologische Bewertung kosmetischer Mittel (§ 73 GMSVG). Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hat eine entsprechende Liste auf seiner Homepage veröffentlicht.

Für Biokosmetik und Naturkosmetik wurden in Österreich eigene Reglementierungen im Lebensmittelkodex geschaffen, die entsprechenden Kodex Kapitel sind A8 und B33.

Um Personen ohne einschlägige Ausbildung den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse, insbesondere der rechtlichen Rahmenbedingungen, zu ermöglichen wurde ein Kurs (ca. 200 Stunden) entwickelt der alle wesentlichen Bereiche abdeckt und erste praktische Erfahrungen ermöglicht. Entsprechende Kurse werden von den WIFIs angeboten. Als Ausbildungsunterlage und Nachschlagewerk wurde ein Skriptum erarbeitet, dass auf über 350 Seiten das erforderliche Wissen komprimiert anführt.

Um Konsumenten eine Orientierungshilfe zu geben, welcher Hersteller seine Qualifikation nachgewiesen hat, wurde nach freiwerden der Kosmetikherstellung (Umreihung zu den freien Gewerbe ohne Befähigungsnachweise) die Verbandsmarke „Kosmetikhersteller mit geprüften Know-how“eingeführt.

Diese wird nur bei Nachweiser bestimmter Qualifikation (siehe: Satzung) vergeben.

Logo
©

 

Wolfgang Lederhaas
© Lederhaas

Mag. Wolfgang Lederhaas

Als Experte für den Bereich Kosmetikherstellung steht Ihnen Wolfgang Lederhaas zur Verfügung.


» Kontakt Bundesinnung: chemie-dfg@wko.at

» Ansprechpartner in den Landesinnungen

» Liste der Lebensmittelgutachterinnen und Lebensmittelgutachter für kosmetische Mittel gemäß § 73 LMSVG (Stand: Oktober 2012) 

Was tun bei Beschwerden über Kosmetika?

Das Bundesministerium für Soziales hat den Folder "Was tun bei Beschwerden über Kosmetika" veröffentlicht.

Weiters weisen wir darauf hin, dass das BMSGPK eine Kontaktadresse für Konsumenten und Wirtschaftstreibende für den Bereich Kosmetika eingerichtet hat: kosmetik@bmgf.gv.at.

Codexkapitel A8 Abschnitt Biokosmetika! 

Kosmetische Mittel sind Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und äußere intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen.

Kosmetikrecht

Fragebogen Kosmetik-Doku

>>Download: Fragebogen Kosmetik-Doku (PDF)

Film „Die Kunst des Seifensiedens“

Stand: 14.02.2024