Lehrlinge und Unterrichtende beim Massieren
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Rechtliche Infos Massage

Beginn Masseurlehre vor 17. Lebensjahr möglich

Beginn Masseurlehre vor 17. Lebensjahr unter folgenden Voraussetzungen möglich

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Durch Erlass des Wirtschaftsministeriums vom 2.8.2007 wurde klargestellt, dass die Ausbildung im Lehrberuf Masseur bereits vor Vollendung des 17. Lebensjahrs begonnen werden kann, wenn vor Vollendung des 17. Lebensjahrs nur Teilkörpermassagen (z.B. Nacken- oder Fußreflexzonenmassage) durchgeführt werden.

Masseurarbeiten (§ 7 Z 20 KJBG-VO)

Nach § 7 Z 20 KJBG-VO sind Masseurarbeiten am menschlichen Körper verboten, erlaubt sind diese nach Vollendung des 17. Lebensjahres.

Die Altersgrenze orientiert sich an § 43 Abs. 3 des Gesunden- und Krankenpflegegesetzes, wonach die praktische Unterweisung der Krankenpflegschüler/innen am Krankenbett und im Operationssaal erst nach Vollendung des 17. Lebensjahres erfolgen darf.
Zweck der Bestimmung sind die Prävention von Muskel- und Skeletterkrankungen und bis zu einem gewissen Maße auch der Sittlichkeitsschutz.

Unter diesen Aspekten ist § 7 Z 20 KJBG-VO so auszulegen, dass das Verbot (nur) für Ganzkörpermassagen gilt. In diesem Sinne ist die Beschäftigung von Jugendlichen unter 17 Jahren mit Teilkörpermassagen (z.B. Nacken- oder Fußreflexzonenmassagen) erlaubt.


Hinweis:

Folgende Berufsausbildungsmöglichkeiten für "Masseur:innen" sind vorgesehen:


Im Fall von Anträgen auf Ausnahmen i.S.d. § 8 KJBG-VO vom Verbot von Ganzkörpermassagen wird ersucht, mit dem ZAI Kontakt aufzunehmen.

Nunmehr wurde durch die Lehrlingsstellen folgende Vorgehensweise festgelegt:
Lehrverträge für den Lehrberuf Massage werden erst ab Vollendung des 16. Lebensjahrs protokolliert und es wird eine Klausel in den Lehrvertrag aufgenommen, wonach die Vermittlung der Berufsbildposition "Ganzkörpermassagen" erst nach Vollendung des 17. Lebensjahrs erfolgen darf.


Stand: 12.01.2024