Heilmasseure / Heilmasseurgesetz
Aktuelles zur Umsatzsteuerbefreiung für Heilmasseure
Folgender Sachverhalt:
Üblicherweise verschreiben Ärzte Heilmassagen im „10er Block“, es passiert nun immer wieder, dass die GKK nur mehr 3 Heilmassagen chefärztlich bewilligt, da in diesem Bereich Einsparungen getroffen werden.
Heilmasseure sind nun unsicher, ob die restlichen 7 vom Arzt verordneten Heilmassagen auch als solche zu bewerten sind und steuerfrei behandelt werden können.
Hier die einschlägige Bestimmung, die die unechte Steuerbefreiung für Heilmasseure ermöglicht, § 6 UStG. Diese Regelung ist unabhängig von einer allfälligen chefärztlichen Bewilligung der GKK, die nur für einen Kostenzuschuss der GKK maßgeblich ist.
§ 6 UStG
§ 6. (1) Von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
19.
die Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Dentist, Psychotherapeut, Hebamme sowie als freiberuflich Tätiger im Sinne des § 35 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 11 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Z 1 bis 7 des MTD-Gesetzes, BGBl. Nr. 460/1992 sowie § 45 Z 1 in Verbindung mit § 29 des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, BGBl. I Nr. 169/2002, durchgeführt werden; steuerfrei sind auch die sonstigen Leistungen von Gemeinschaften, deren Mitglieder Angehörige der oben bezeichneten Berufe sind, gegenüber ihren Mitgliedern, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung der nach dieser Bestimmung steuerfreien Umsätze verwendet werden und soweit die Gemeinschaften von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern;
Also können die Heilmasseure auf Basis dieser Regelung im UStG die restlichen (nicht chefärztlich bewilligten) Heilmassagen auch als solche steuerfrei erfassen.
Immer berücksichtigend, dass ein Heilmasseur ausschließlich auf Verordnung eines Arztes tätig werden darf.
Umsatzsteuerbefreiung für HeilmasseurInnen
Die Änderung des Umsatzsteuergesetzes und damit die Aufnahme der Tätigkeiten der Heilmasseure in die Steuerbefreiung nach § 6 Abs 1 Z 19 des UStG wurde am 13.11.2012 im Nationalrat und am 19.11.2012 im Bundesrat beschlossen
Das Abgabenänderungsgesetz 2012 welches die Novelle zum Umsatzsteuergesetz beinhaltet wurde mit Bundesgesetzblatt I / 112 / 2012 am 14.12.2012 veröffentlicht. Die Regelung tratt daher mit 15.12.2012 in Kraft.
Gesetzestext finden sie den Gesetzestext (auf Seite 26 - gelb markiert)!
Stellungnahme der Rp-Abteilung der WKÖ (Univ. Doz. Dr. Hanreich)
Erlass des BMGF betreffend § 84/7 MMHmG - Aufhebende Erkenntnis des VfGH vom 30.09.2004
ACHTUNG: Auch Heilmasseure sind Kammermitglieder!
Ausbildungsverordnung (BGBl 250 - 20.05.2003)
VfGH: Urteil - Mitarbeiterbeschäftigung MMHmG § 14 und § 45