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Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure, Bundesinnung

Kontrollen nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Rechtliche Informationen

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Das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) regelt gemäß seinem § 1 die Anforderungen an Lebensmittel, Wasser für den menschlichen Gebrauch, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel.

Es gilt für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen. Die Ziele des LMSVG liegen im Gesundheitsschutz sowie im Schutz der Verbraucher vor Täuschung.

Kosmetische Mittel sind Stoffe oder Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den verschiedenen Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, den Körpergeruch zu beeinflussen, um sie zu schützen oder in gutem Zustand zu halten.

Auf Basis dieses Gesetzes kann es auch zu Kontrollen in Mitgliedsbetrieben unserer Innung kommen.

Die Kontrolle obliegt dem Landeshauptmann, der sich zur Durchführung unterschiedlicher Organisationseinheiten (Stichworte: z.B. Gesundheit, Sanitätswesen, Lebensmittelkontrolle) im jeweiligen Amt der Landesregierung bedient.

Der Vollzug des Lebensmittelrechts umfasst sowohl die Kontrolle der Einhaltung des Lebensmittelrechts in den Betrieben im Rahmen von Betriebsbesuchen als auch die Entnahme amtlicher Proben.

Unternehmer haben hinsichtlich kosmetischer Mittel, die lebensmittelrechtlichen Vorschriften einzuhalten, deren Einhaltung durch Eigenkontrollen zu überprüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung zu setzen.

Die Aufsichtsorgane haben nach schriftlich festgelegten Verfahren vorzugehen. Über jede amtliche Kontrolle ist ein Bericht zu erstellen. Im Falle einer Beanstandung ist dem Unternehmer eine Ausfertigung des Berichtes zur Verfügung zu stellen.

Die Aufsichtsorgane sind befugt,

  • die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Transportmittel zu betreten,
  • die erforderlichen Auskünfte zu verlangen und Personen zu befragen,
  • Geschäftsunterlagen einzusehen und gegebenenfalls davon Kopien/Ausdrucke anzufertigen,
  • Proben zu nehmen und
  • Hilfestellung bei der Durchführung der Untersuchungen und der Kontrolle zu verlangen.

Die Kontrolle hat während der Geschäfts- und Betriebszeiten stattzufinden und ist in der Regel ohne Vorankündigung durchzuführen. Eine Störung des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen sind tunlichst zu vermeiden. Bei Verweigerung der Kontrolle kann diese erzwungen werden.

Es wird empfohlen sich einen Ausweis vom Kontrollorgan zeigen zu lassen.

Die Aufsichtsorgane können Proben von Waren einschließlich ihrer Werbemittel, Etiketten und Verpackungen entnehmen. Für die entnommene amtliche Probe ist auf Verlangen des Unternehmers eine Entschädigung vom Bund zu leisten, sofern der Wert der Probe 150 € – bezogen auf den Einstandspreis der Ware – übersteigt. Die Entschädigung entfällt, wenn auf Grund dieser Probe entweder eine bestimmte Person bestraft, verurteilt oder auf den Verfall der betreffenden Ware erkannt worden ist.

Unternehmer sind verpflichtet,

  • Kontrollvorgänge zu dulden.
  • die Aufsichtsorgane in Ausübung der Aufgaben im Rahmen dieses Hauptstückes bestmöglich zu unterstützen, 
  • die Einsichtnahme der für die Kontrolle und Zwecke der Rückverfolgbarkeit maßgeblichen Unterlagen, insbesondere Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine und Rechnungen, auf Schrift- und Datenträger zu ermöglichen oder, falls dies nicht möglich ist, diese Unterlagen binnen angemessener Frist nachzureichen, und auf Verlangen Abschriften oder Ausdrucke darüber unentgeltlich anzufertigen,
  • auf Verlangen den Aufsichtsorganen die erforderlichen Auskünfte, insbesondere über Herstellung, Bearbeitung, Herkunft und Abnehmer von Waren sowie über alle Betriebe des Unternehmens einschließlich Transportmittel, zu erteilen und die Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID – Nummer), sofern eine solche zugeteilt wurde, bekannt zu geben; falls dies nicht möglich ist, sind die Informationen binnen einer vom Aufsichtsorgan zu setzenden Frist nachzureichen,
  • entsprechend ihrer Verantwortung gemäß Art. 5 und Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 in Bezug auf kosmetische Mittel vorzugehen.

Bei Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften hat der Landeshauptmann mit Bescheid erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung anzuordnen, insbesondere bei der Herstellung, Lagerung, Verwendung, Dokumentation und Eigenkontrolle, einschließlich der Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen.

Der Unternehmer hat die Kosten der Maßnahmen zu tragen.

Das Aufsichtsorgan kann aber vor der allfälligen Erlassung eines Bescheides den Betrieb schriftlich, allenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist, zur Abstellung der wahrgenommenen Verstöße auffordern, sofern der Mangel nicht sofort an Ort und Stelle behoben wird.

Kommt der Unternehmer der Aufforderung nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, ist ein Bescheid zu erlassen.

Das LMSVG sieht sowohl gerichtliche Strafbestimmungen als auch Verwaltungsstrafbestimmungen vor.

Für das Inverkehrbringen von gesundheitsschädlichen kosmetischen Mitteln gelten gerichtliche Strafbestimmungen mit Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr bzw. Geldstrafen bis zu 360 Tagsätzen. Auch eine fahrlässige Begehung ist gerichtlich strafbar. Hat die mit Strafe bedrohte Tat die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, hat sie den Tod eines Menschen oder eine Gefahr für Leib oder Leben einer größeren Zahl von Menschen zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Bei mehrmaligen gerichtlichen Verurteilungen kann es auch zur Entziehung der Gewerbeberechtigung von einem bis zu fünf Jahren kommen.

Für alle anderen Übertretungen des LMSVG gelten Verwaltungsstrafbestimmungen mit Geldstrafen bis zu 50.000 €, im Wiederholungsfalle bis zu 100.000 €, bei Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen vorgesehen.

Die Verfolgung einer Person wegen einer der angeführten Verwaltungsübertretungen ist unzulässig, wenn gegen sie binnen Jahresfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.

Weiterführende Informationen zum Thema:

Stand: 27.05.2019