Vergrößerungslupe über Nährwerttabelle eines Produktes
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Lebensmittelgewerbe, Bundesinnung

Ausnahme bei Nährwertkennzeichnung

Erfolg Ihrer Interessensvertretung

Lesedauer: 2 Minuten

Seit 13.12.2016 gilt die allgemeine Verpflichtung zur Nährwertkennzeichnung für verpackte Lebensmittel.

Seit 13.12.2016 gilt die allgemeine Verpflichtung zur Nährwertkennzeichnung für verpackte Lebensmittel.

Ausnahme für unser Handwerk

Für unsere Gewerbebetriebe konnten wir allerdings eine Ausnahme erwirken. Gewerbebetriebe, die ihre Produkte nur lokal und punktuell (das heißt nicht flächendeckend in ganz Österreich) abgeben, entweder

  • in ihrem eigenen Laden, in mobilen Verkaufsständen oder im Rahmen einer Hauszustellung unmittelbar an Konsumentinnen und Konsumenten

oder

  • an lokale Einzelhandelsgeschäfte (inkl. Gastronomie), die selbst direkt an Konsumenten abgeben,

sind von der verpflichtenden Nährwertkennzeichnung ausgenommen.

Örtliche Eingrenzung

Als „regional“ gilt beispielsweise auch eine Abgabe im Rahmen des „Regionalregals“ eines Supermarkts. Unter „punktuell“ ist zu verstehen, dass das Produkt in einzelnen Geschäften im gesamten Bundesgebiet vertrieben werden kann.

Ist ein Produkt allerdings in Supermärkten in ganz Österreich erhältlich, kann nicht mehr von einer punktuellen Abgabe gesprochen werden und die Nährwertkennzeichnung muss auf das Produkt.

Werden Produkte ins Ausland geliefert, so gelten natürlich die (Ausnahme-)Regeln, die das jeweilige Land zur Nährwertkennzeichnung erlässt. Es ist jedoch wahrscheinlich, dass Lieferungen die weiter als in Grenzgebiete geliefert werden, nicht die notwendige Regionalität aufweisen, um in mögliche Ausnahmeregelungen der einzelnen Länder zu fallen.

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Grundsätzlich sind auch Verkäufe über Fernabsatz, von dieser Ausnahme umfasst. Es muss allerdings nachgewiesen werden können, dass diese nur eingeschränkt regional und punktuell erfolgen. Wie dieser Nachweis in der Praxis aufgenommen wird, kann noch nicht mit Bestimmtheit gesagt werden.

Vertragliche Verpflichtungen

Unabhängig von der rechtlichen Ausnahme kann natürlich ein Kunde auf privatwirtschaftlicher Ebene eine Nährwertkennzeichnung wünschen – das ist mit dem jeweiligen Kunden zu klären.

Informationen freiwillige Nährwertkennzeichnung

Für diejenigen, die also trotzdem freiwillig eine Nährwertkennzeichnung durchführen, sind die relevanten Nährwertangaben: Kalorien, Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz, bezogen auf 100 g oder 100 ml.

Produkte, die seit 13.12.2014 eine Nährwertkennzeichnung tragen, müssen dies bereits jetzt in der angeführten Form tun.

Mit 13.12.2016 lief die Übergangsfrist aus. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Produkte, die bereits verpackt und noch ohne Nährwerte gekennzeichnet sind, abverkauft werden, es dürfen jedoch keine neuen Produkte ohne adäquater Nährwertkennzeichnung in Verkehr gebracht werden (ausgenommen handwerkliche Produkte, siehe oben).

Weitere Details zur Nährwertkennzeichnung finden Sie in folgendem Informationsschreiben des Bundesgremiums Lebensmittelhandel.

Diese Ausnahme ist eine Anerkennung der Besonderheiten des Handwerks und stellt auch einen großen Schritt in unseren Bemühungen um Entbürokratisierung für Kleinund Mittelbetriebe dar. Es ist ein großartiger Erfolg, der nicht nur eine administrative Ersparnis darstellt, sondern auch eine finanzielle.

Die Kosten für eine externe Nährwertanalyse liegen je nach Anbieter und Umfang der Untersuchungen ungefähr zwischen EUR 300,- und EUR 500,- pro Produkt.

Stand: 27.08.2019