Auf einer nach oben geöffneten Hand liegt die graue Pfote eines Tieres
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Persönliche Dienstleister, Fachverband

Tierenergetik: Standesregeln

Fachverband Persönliche Dienstleister

Lesedauer: 2 Minuten

Standesregeln vom Fachverband der Persönlichen Dienstleister für das freie Gewerbe Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit, deren Tätigkeiten tierbezogen ausgeübt werden (Tierenergetik)

Genehmigt vom Erweiterten Präsidium der Wirtschaftskammer Österreich
mit Beschluss gemäß § 19 Abs. 4 GO vom 14.03.2019

Alle in diesen Standesregeln verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Standesregeln sind anzuwenden auf das freie Gewerbe der Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit, deren Tätigkeit tierbezogen ausgeübt wird (Tierenergetik).

§ 2 Berufsbezeichnungen und Werbung

  1. Gewerbetreibende lt. §1 führen die Berufsbezeichnung Tierenergetiker.
  2. Tierenergetiker verwenden keine irreführenden oder unzutreffenden Titel oder Berufsbezeichnungen bzw. Zusätze.
  3. Tierenergetiker gestalten ihre Werbemaßnahmen und -informationen im Einklang mit den Standesregeln. 

§ 3 Standesregeln

  1. Tierenergetiker beachten im Umgang mit Tierbesitzer folgende Grundsätze
    a. Sie sind verpflichtet, das Leben, die physische und psychische Gesundheit des Tieres nicht zu gefährden und die Tätigkeit ausschließlich zum Wohle des Tieres ausrichten.
    b. Sie achten und wahren die Willensfreiheit und Autonomie der Tierbesitzer. Sie unterlassen die Ausübung von Druck, Täuschung, Manipulation, das Aufzwingen der eigenen Meinung und die Beeinflussung durch Angstmacherei. Sie begegnen dem Tierbesitzer in einer Haltung der Achtsamkeit, Wertschätzung, Anteilnahme, Sorgfalt und hoher Verantwortlichkeit.
    c. Sie stellen keine Diagnose, führen keine Therapien und Behandlungen im medizinischen Sinne durch oder üben keine Heilkunde im gesetzlichen Sinne aus. Sie stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass bei dem Tierbesitzer nicht der Eindruck entsteht, dass tierärztliche Behandlungen durchgeführt werden oder Leistungen der freien Berufe oder reglementierten Gewerbe erbracht werden
    d. Sie geben keine unseriösen Versprechen bezüglich der zu erwartenden Wirkungen der angewandten Methoden ab und verpflichten sich zur Bescheidenheit im Umgang mit Erfolgen.
    e. Sie klären dem Tierbesitzer in sachlicher und nachvollziehbarer Weise über die angewandten Methoden, ihre Wirkungsweisen und ihre Grenzen auf.
    f. Sie haben für Honorartransparenz und einen klar definierten Arbeitsumfang vor Auftragsbeginn aufzuklären.
    g. Sie empfehlen den Tierbesitzer die Konsultation entsprechender Fachleute (wie z. B. Tierarzt, Tiermasseur, etc.), sobald sie den Bedarf nach einer Leistung erkennen, die sie selbst nicht erfüllen können oder dürfen.
  2. Tierenergetiker beachten im Umgang mit Berufskollegen folgende Grundsätze: 
    a. Sie sind verpflichtet, das Ansehen des Berufsstandes nach außen zu wahren;
    b. Sie haben der Arbeit anderer Berufsangehöriger Respekt und Anerkennung entgegenzubringen, auch wenn sich diese anderer Arbeitsmethoden bedienen. Sie unterlassen es, andere Berufsangehörige aus weltanschaulichen Gründen oder aufgrund anderer Meinungsverschiedenheiten zu verunglimpfen oder zu diffamieren;
    c. Sie sind zur interdisziplinären Zusammenarbeit verpflichtet und bemühen sich um eine gute Beziehung und um Zusammenarbeit mit Tierärzten und anderen angrenzenden Berufen.

§ 4 Aufzeichnungen und Verschwiegenheit

  1. Sie führen schriftliche Aufzeichnungen über alle Aufträge und jede Dienstleistung. Diese sind sieben Jahre aufzubewahren. Bei Entsorgung sind diese unkenntlich zu machen.
  2. Gewerbetreibende iSd § 1 sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen vom Tierbesitzer anvertrauten persönlichen Informationen und Daten verpflichtet. Diese Verschwiegenheit besteht nicht, wenn und insoweit Tierbesitzer sie ausdrücklich von dieser Pflicht entbinden.

§ 5 Standesgemäßes Verhalten

      Tierenergetiker verpflichten sich zu standesgemäßem Verhalten. Ein Verhalten ist dann standeswidrig, wenn es gegen die §§ 2-5 verstößt oder wenn es geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder die Interessen des Berufsstandes zu schädigen.

Ein standeswidriges Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn Tierenergetiker: 

  1. die berufliche Autorität missbrauchen, um persönliche Vorteile zu erreichen oder um eine Abhängigkeit des Tierbesitzers herbeizuführen,
  2. den Leidensdruck des Tierbesitzers ausnützen, um sich persönlich zu bereichern,
  3. Berufsangehörige, deren Leistungen oder andere Methoden in unsachlicher Weise herabsetzen,
  4. energetische Handlungen ohne Einverständnis des Tierbesitzers durchführen,
  5. Leistungen zu Bedingungen anbieten oder erbringen, die den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen kaufmännischen Geschäftsführung widersprechen.

§ 6 Schlussbestimmung

Diese Standesregeln treten mit 15. Oktober 2019 in Kraft.

Stand: 15.10.2019