Drei rohe Fleischstücke mit Petersilienzweig auf weißem Hintergrund
© Liliia | stock.adobe.com
Vieh- und Fleischgroßhandel

Ein- und Ausfuhr von Nutztieren und Fleisch

Allgemeiner Überblick 

Lesedauer: 5 Minuten

Für den Handel von lebenden Nutztieren sowie von tierischen Produkten wie Fleisch mit Drittstaaten gelten sowohl bei der Einfuhr (Import) als auch bei der Ausfuhr (Export) strenge rechtliche Rahmenbedingungen sowie seuchen- und veterinärrechtliche Auflagen.

Die Spezialistinnen und Spezialisten in den AußenwirtschaftsCenter beraten Sie gerne beim Markteintritt.  

Wir haben für Sie einen allgemeinen Überblick über die wichtigsten Informationen zusammengestellt.


Verbringung von Tieren und tierischen Produkten innerhalb der Europäischen Union

Der Europäische Binnenmarkt ist gekennzeichnet durch einen freien Tier- und Warenverkehr und es gelten für die Verbringung von Tieren und tierischen Produkten vereinheitlichte rechtliche Bedingungen. Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften können in jedem Mitgliedsland stattfinden.

Ausfuhr aus Österreich in Drittstaaten

Die Ausfuhr (Export) von Nutztieren und Fleisch in Drittländer hängt – neben der Einhaltung der österreichischen und europäischen Vorschriften - vor allem von den Importbestimmungen und veterinärrechtlichen Bestimmungen des Drittlandes ab. Je nach Destination sind zahlreiche und unterschiedlich Voraussetzungen einzuhalten. Grundsätzlich gilt, dass jede Lieferung von Tieren sowie Fleisch von einem Exportzertifikat (oder auch Gesundheitsbescheinigung, Gesundheitszeugnis, Veterinärzertifikat oder Veterinärzeugnis) begleitet werden muss. Diese sind vom jeweils zuständigen Amtstierarzt vor der Versendung zu unterfertigen womit die Einhaltung der vereinbarten Bedingungen garantiert wird.

Welches Exportzertifikat der Lieferung beizulegen ist, hängt vom Bestimmungsland ab. Österreich bzw. der Europäischen Union hat mit einigen Drittländern Abkommen über den Export von Tieren sowie Fleisch und tierischen Produkten getroffen. Entsprechend vereinbarte Exportzertifikate sind zum Teil im TRACES (TRAde Control and Expert System) verfügbar oder auf der Webseite des zuständigen Ministeriums abrufbar. Tiertransporte sowie andere veterinärbehördlich relevante Handelsbewegungen werden in diesem EDV-System erfasst.

Einfuhr aus Drittländern in die Europäische Union

Die Einfuhr von Tieren sowie tierischen Produkten unterliegt der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle sowie strengen rechtlichen Voraussetzungen.

Die Vorschriften für die Einfuhr in die Europäische Union sind vereinheitlicht und genauestens geregelt, da innerhalb der Europäischen Union der freie Warenverkehr gilt. Das bedeutet, dass die einheitlichen Bedingungen für die Einfuhr in die der Europäischen Union zu erfüllen sind, unabhängig davon in welchem Mitgliedsstaat die Enddestination liegt. Es können zudem noch besondere Einfuhrbestimmungen aufgrund lebensmittelrechtlicher Vorschriften sowie tierseuchenrechtlicher Maßnahmen in bestimmten Ländern bestehen.

Bei der Einfuhr ist grundsätzlich zuerst zu überprüfen ob das Drittland sowie das exportierende Unternehmen für die Einfuhr für das jeweilige tierische Produkt in die Europäische Union zugelassen ist.

Wenn keine Zulassung des Drittlands bzw. des Unternehmens vorliegt, so ist gegebenenfalls eine Zulassung durch die zuständige Behörde bei der Europäischen Kommission zu beantragen. Grundsätzlich unterliegen Tiere und tierische Produkte wie Fleisch und Fleischprodukte einer veterinärrechtlichen Zertifizierung. Die Lieferung ist von den erforderlichen Dokumenten wie bspw. Exportzertifikate zu begleiten und wird bei einer zugelassenen Grenzkontrollstelle von den zuständigen Veterinärbehörden bei der Einfuhr kontrolliert.

Nützliche Informationen der Europäischen Kommission zur Einfuhr von Tieren und tierischen Produkten in die Europäische Union (englisch)

Übersicht der wesentlichen Rechtsgrundlagen

Wichtige rechtliche Grundlagen der Europäischen Union

  • Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft
  • Entscheidung der Kommission mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind
  • Verordnung (EU) Nr 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen
  • Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen

Wichtige rechtliche Grundlagen Österreich

Stand: 18.08.2022