Portait eines Kalbes auf der Weide
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Vieh- und Fleischgroßhandel

Tiertransport und Tierschutz im Agrarhandel

Allgemeiner Überblick

Lesedauer: 8 Minuten

Transport und Schutz von Tieren sind in Österreich und der Europäischen Union genauestens geregelt und unterliegen wesentlicher rechtlicher Rahmenbedingungen sowie Kontrollen.

Wir haben für Sie einen allgemeinen Überblick über die wichtigsten Informationen zusammengestellt:

Tierschutz beim Transport

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 wurde der Tierschutz beim Transport europaweit einheitlich geregelt. Alle Personen, die Wirbeltiere in wirtschaftlicher Absicht transportieren unterliegen dieser Verordnung über den Schutz von Tieren beim Transport und haben über entsprechende Fachkenntnisse zu verfügen. Auf Basis dieser Verordnung wurde in Österreich ein Tiertransportgesetz 2007 erlassen. Dabei ist zwischen Kurz- und Langstrecke zu unterscheiden.

Transport Kurzstrecke

Transport von Tieren bis maximal 8 Stunden Dauer (gerechnet ab dem Aufladen des ersten Tieres). Die Voraussetzungen dafür sind die betriebsbezogene Zulassung als Transportunternehmer gem. Art 10 sowie der personenbezogene Befähigungsnachweis gemäß Art. 17.

Ausnahme: Für Fahrten unter 65 km ist keine Unternehmenszulassung erforderlich und „geeignetes“ (aber nicht verpflichtend geschultes) Personal erforderlich

Transport Langstrecke

Transport von Tieren über 8 Stunden Dauer (gerechnet ab dem Aufladen des ersten Tieres) erfordert die Erfüllung weiterer Auflagen zusätzlich zu jenen der Kurzstreckentransporte. Diese beinhalten die betriebsbezogene Zulassung als Transportunternehmer, die Zulassung des Transportfahrzeuges für Langstreckentransporte und eine besondere Ausstattung des Fahrzeuges. Zudem bestehen besondere Anforderungen an die Planung und Dokumentation des Transports.

Unternehmenszulassungen

Zuständig für die Erteilung von Unternehmenszulassungen ist die Bezirkshauptmannschaft. Die Unternehmenszulassungen werden befristet auf fünf Jahre erteilt. Eine Verlängerung um weitere fünf Jahre wird gewährt, wenn der Unternehmer spätestens drei Monate und längstens sechs Monate vor Ablauf der Zulassung eine Meldung an die Behörde abgibt.

Befähigungsnachweis – Ausbildung zum Tiertransportbetreuer

Tiertransporte sind eine große Herausforderung und bedürfen eines geschulten Personals, welches die Tiertransporte betreut und über Kenntnis der gesetzlichen Rahmenbedingungen verfügt.

Das WIFI bietet Ausbildungskurse zum Tiertransportbetreuer an. Das aktuelle Angebot an Tiertransport-Kursen finden Sie auf der Webseite des WIFI. Neben den aktuellen Kursangeboten in den Bundesländern werden auch die Inhalte der Kurse genau beschrieben. Tiertransportbetreuer erhalten am WIFI einen anerkannten Befähigungsnachweis. Langstrecken-Tiertransportbetreuer erwerben zusätzlich ein international anerkanntes Personenzertifikat.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Zertifikat "Tiertransportbetreuer/in für Langstrecke" um weitere 5 Jahre (entsprechend den geltenden Zertifizierungsbedingungen) verlängert werden. Dafür müssten Sie:

  • über eine aufrechte einschlägige Berufspraxis verfügen
  • und uns einen Nachweis der Einhaltung der Tierschutzbestimmungen vorlegen (siehe Formulare "Nachweis Berufspraxis")
  • und uns eine Kopie Ihres Führerscheines vorlegen
  • und eine Kopie Ihres zu verlängernden Zertifikats vorlegen

Nachweis Berufspraxis

Merkblätter, Leitfäden, Formulare und weiterführende Links

Merkblätter

Leitfäden

  • Handbuch Kurzstrecke, BMSGPK
  • Handbuch Langstrecke, BMSGPK
  • Praxis-Leitfaden zur Bestimmung der Transportfähigkeit von adulten Rindern, 2012 (PDF)
  • Praktische Leitlinien zur Beurteilung der Transportfähigkeit von Schweinen, 2015 (PDF
  • Praktische Richtlinien zum Tränken von pferdeartigen Tieren, die auf der Trasse transportiert werden (PDF)

Formulare

  • Tiertransportformulare - deutsch
    • Fahrtenbuch (PDF)
  • Tiertransportformulare - englisch
    • Fahrtenbuch (PDF)
    • Befähigungsnachweis Tiertransportbetreuer (PDF)
    • Zulassung Transporteur Kurzstrecke (PDF)
    • Zulassung Transporteur Langstrecke (PDF)
    • Zulassung Transportfahrzeug Langstrecke (PDF)
  • Tiertransportformulare - italienisch
    • Fahrtenbuch (PDF)
    • Befähigungsnachweis Tiertransportbetreuer (PDF)
    • Zulassung Transporteur Kurzstrecke (PDF)
    • Zulassung Transporteur Langstrecke (PDF)
    • Zulassung Transportfahrzeug Langstrecke (PDF)

Leitfäden und Checklisten der Europäischen Kommission
Anmerkung: Leitfäden Englisch, Checklisten Deutsch

  • Leitfäden des “Consortium of the Animal Transport Guides Project” – Projekt der Europäischen Kommission (englisch)
    • Good-Practice Leitfaden für den Transport von Rindern, 2017 (PDF)
    • Good-Practice Leitfaden für den Transport von Schweinen, 2017 (PDF)
    • Good-Practice Leitfaden für den Transport von Schafen, 2017 (PDF)
    • Good-Practice Leitfaden für den Transport von Pferden, 2017 (PDF)
    • Good-Practice Leitfaden für den Transport von Geflügel, 2017 (PDF)
  • Checkliste Tiertransport Fahrer, Europäische Kommission (PDF)
  • Checkliste Schweinetransport, Europäische Kommission (PDF)
  • Checkliste Verladung Schwein, Europäische Kommission (PDF)
  • Checkliste Überwachung Schweine beim Transport, Europäische Kommission (PDF)
  • Checkliste Rindertransport Langstrecke, Europäische Kommission (PDF)
  • Checkliste Verladung Rind, Europäische Kommission (PDF)
  • Checkliste Kälbertransport, Europäische Kommission (PDF)
  • Checkliste Transport laktierender Kühe, Europäische Kommission (PDF)
  • Checkliste Pferde Verladung und Ladedichte, Europäische Kommission (PDF)
  • Checkliste Pferdefütterung und Tränken, Europäische Kommission (PDF)
  • Checkliste Korrekter Umgang mit Pferden (PDF)
  • Checkliste Transportfähigkeit Schaf, Europäische Kommission (PDF)
  • Checkliste Transport von Schafen Langstrecke, Europäische Kommission (PDF)

Grenzüberschreitender Tiertransport

Bei Transporten innerhalb der Europäischen Union sowie bei Transporten, die auf dem Gebiet der Europäischen Union beginnen, sind die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 einzuhalten. Dies gilt ebenfalls dann, wenn der Endbestimmungsort außerhalb der Europäischen Union liegt.

Grenzkontrollstellen

TRACES (TRAde Control and Expert System)

Seit dem 1.1.2005 sind alle Mitgliedsstaaten verpflichtet TRACES bzw. seit 1.1.2022 TRACES NT (= überarbeiteten Version) anzuwenden.

Dieses Datenbanksystem der Europäischen Kommission unterstützt bei der Erfüllung aller veterinärbehördlichen Vorgaben im innergemeinschaftlichen Handel sowie beim Import bzw. Export von Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen, Lebensmitteln, Futtermitteln sowie Pflanzen aus/in Drittländer/n.

Es dient unter anderem der besseren Kontrolle, Überwachung und Rückverfolgbarkeit von Tiertransporten und Transporten tierischer Produkte. Das Meldesystem ermöglicht die Verfolgung der Transporte von Tieren im innergemeinschaftlichen Handel sowie in Drittstaaten und hält die entsprechenden Gesundheitsbescheinigungen für Transport und Transit bereit. Zudem vernetzt es die Veterinärbehörden der einzelnen Mitgliedsstaaten sowie teilnehmende Drittstaaten.

Wirtschaftsbeteiligte (Viehhändler, Tiertransporteure, etc.), die einen Zugang zu TRACES NT benötigen, können diesen bei ihrer zuständigen Bezirkshauptmannschaft / Amtstierarzt beantragen. 

TRACES-Zertifikate/Bescheinigungen sind grundsätzlich in drei Teile gegliedert:

Teil I"Angaben zur Sendung"
Teil II"Bescheinigung"
Teil III"Kontrolle/Follow up"

Qualitätssicherungsprogramme – Tiertransport

AMA Richtlinie Tiertransport

AMA-Richtlinie Tiertransport ist ein freiwilliges Qualitätssicherungsprogramm für den tiergerechten Umgang beim Tiertransport. Die Bestimmungen bilden einen Teil des integrierten Qualitätsmanagementsystems des AMA-Gütesiegel-Programms "Frischfleisch“.

Interessenten können sich zur Teilnahme direkt an die AMA Marketing GmbH wenden.

Tierschutz bei der Schlachtung

Mit der Verordnung (EG) 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung wird der Tierschutz bei der Schlachtung europaweit einheitlich geregelt. Auf Basis dieser Verordnung wurde zur Umsetzung der Erfordernisse die nationale Tierschutz-Schlachtverordnung erlassen.

Personen auf Schlachthöfen, welche die Tötung von Tieren und damit zusammenhängende Tätigkeiten durchführen, benötigen einen Sachkundenachweis oder eine dem Sachkundenachweis gleichwertige Qualifikation. Darüber hinaus müssen in Schlachthöfen, in denen jährlich mehr als 1.000 Großvieheinheiten Säugetiere oder 150.000 Stück Geflügel geschlachtet werden, einen Tierschutzbeauftragten im Unternehmen beschäftigen, der sicherstellt, dass bei allen Tätigkeiten die tierschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

Nachweis der Fachkenntnisse

Den Sachkundenachweis benötigen alle Personen, die Tiere betäuben, schlachten sowie damit zusammenhängende Tätigkeiten durchführen. Damit soll gewährleistet werden, dass die Tiere von jedem vermeidbaren Schmerz, Stress und Leiden verschont werden.

Personen, die eine dem Sachkundenachweis gleichwertige Ausbildung abgeschlossen haben, benötigen keine Schulung zur Erlangung des Sachkundenachweises. Gleichwertig gegenüber dem Sachkundenachweis gilt laut Tierschutz-Schlachtverordnung (Anhang D) der Nachweis über:

  • den erfolgreichen Abschluss des Hochschulstudiums der Veterinärmedizin, oder
  • die bestandene Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Fleischverarbeitung oder den Nachweis der Zugangsvoraussetzungen zum Fleischerhandwerk im Sinne des § 94 Z 19 der Gewerbeordnung 1994, oder
  • den erfolgreichen Abschluss einer landwirtschaftlichen Fachschule oder einer landwirtschaftlichen Bundeslehranstalt, deren Lehrplan auch das Schlachten enthält, oder
  • den Abschluss einer Ausbildung, welche die gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 geforderten Inhalte umfasst, und daher als dem Sachkundenachweis gleichwertig anerkannt wird und auf einer Liste im Sinne des Art. 21 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit veröffentlicht wird, oder
  • eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als gleichwertig anerkannte oder geltende Ausbildung, sofern der betreffende Mitgliedstaat die Gleichwertigkeit bestätigt;

Kurse zur Erlangung des Sachkundenachweises

Die Durchführung von Schulungen und Prüfungen zur Erlangung eines Sachkundenachweises „Tierschutz bei der Schlachtung“ ist im Bundesgesetz zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes und in der Tierschutz-Schlacht-Verordnung geregelt.

Falls Sie in Ihrem Unternehmen einen Kurs organisieren möchten oder Teilnehmer zu einem Kurs entsenden möchten, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Landesgremium in Ihrem Bundesland.

Merkblätter, Leitfäden, Formulare und weiterführende Links

Leitfäden

  • Leitfaden für bewährte Verfahrensweisen betreffend Tierschutz bei der Schlachtung, 2014, Bundesministerium für Gesundheit (PDF)
  • Der Tierschutzbeauftragte in der Europäischen Union, 2012, Europäische Kommission (PDF)

Weitere Informationen zu Tierschutz bei der Schlachtung

Übersicht der wesentlichsten Rechtsgrundlagen

EU–Verordnung zum Tierschutz beim Transport
Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97

Tiertransportgesetz 2007 – Durchführungs- und Vollzugsbestimmungen zur EU-Verordnung
Bundesgesetz über den Transport von Tieren und damit zusammenhängenden Vorgängen (TTG 2007)

Tiertransport-Ausbildungsverordnung
Bundesgesetz über die Ausbildung von Personen, die Tiertransporte durchführen, Personen, die auf Sammelstellen mit Tieren umgehen, sowie Personen, die Tiertransportkontrollen durchführen (TT-AusbVO)

Durchführungsbestimmungen zum Schutz lebender Rinder beim Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen
Verordnung (EU) Nr. 817/2010 der Kommission vom 16. September 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Zugelassene Grenzkontrollstellen, Vorschriften für Inspektionen und Definition der Veterinäreinheiten in TRACES
Entscheidung der Kommission vom 28. September 2009 zur Aufstellung eines Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES

Tierschutz bei der Schlachtung – EU Verordnung
Verordnung (EU) 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung

Tierschutz-Schlachtverordnung - Durchführungs- und Vollzugsbestimmungen zur EU-Verordnung
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über den Schutz von Tieren bei der Schlachtung oder Tötung

Tierschutzgesetz
Bundesgesetz über den Schutz der Tiere

Tierschutz-Kontrollverordnung
Bundesgesetz über die Kontrolle der Einhaltung von Tierschutzbestimmungen (TSchKV)

Bundesgesetz zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes

1. Tierhaltungsverordnung
Verordnung über die Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und Pferdearten, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen

2. Tierhaltungsverordnung
über die Haltung von Wirbeltieren, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung fallen, über Wildtiere, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und über Wildtierarten, deren Haltung aus Gründen des Tierschutzes verboten ist

Stand: 02.02.2024