Foto-, Optik- und Medizinproduktehandel, Bundesgremium

Bereitstellung auf dem Markt

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11.03.2023

B • Bereitstellung auf dem Markt

Art 2 Z 27 MDR bzw. Art 2 Z 20 IVDR definieren die „Bereitstellung auf dem Markt“ als jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Medizinprodukts (ausgenommen Prüfprodukte) zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (z.B.: Verkauf, Verleihung, Vermietung, Leasing, Schenkung).

Davon erfasst ist auch jedes Angebot zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung am Unionsmarkt, dass zu einer tatsächlichen Bereitstellung führen kann (z.B.: Werbekampagnen).

Die „Bereitstellung“ bezieht sich nicht auf eine Produktart, sondern auf jedes einzelne Produkt.