Handelsagenten, Bundesgremium

Vertragscheck für Sales Agents

Checkliste für Vertretungsübernahmen

Lesedauer: 10 Minuten

Das Bundesgremium hat mit Sales Agents eine Checkliste für die Übernahme von Vertretungen erarbeitet, die dem Sales Agent unverbindlich helfen soll, wichtige - oft nur mündlich getroffene - Vereinbarungen mit seinem Auftraggeber festzuhalten.

Nach österreichischem Recht bestehen für Handelsagentenverträge keine Formerfordernisse, wie etwa Schriftform, notarielle Beglaubigung oder Registrierung. Ein Vertrag zwischen Sales Agent und vertretenem Unternehmer kann also auch mündlich oder schlüssig voll wirksam abgeschlossen werden (Achtung: Beweisschwierigkeiten). Beide Parteien sind nach dem Gesetz verpflichtet, der anderen Vertragspartei alle Bestimmungen des mündlich oder schlüssig geschlossenen Handelsagentenvertrages schriftlich zu bestätigen (§ 4 HVertrG).

Soweit so gut ... Was aber ist mit jenen Vereinbarungen, die in Handelsagentenverträgen grundsätzlich nicht festgehalten und deshalb bei Verhandlungen mit dem Auftraggeber gerne und oft übersehen werden? Dafür halten wir eine unverbindliche Checkliste bereit, die dem Sales Agent helfen soll, wichtige Abmachungen festzuhalten.

Checkliste vor Vertragsunterzeichnung

Vertragscheck für Sales Agents

Die Checkliste gibt einen Überblick, was bei der Erstellung eines Vertrages zu beachten ist und welche Bereiche bei der Vertragserstellung nicht übersehen werden sollten. Sie kann aber keine konkrete Rechtsberatung im Einzelfall ersetzen, die Ihnen Ihr Landesgremium jederzeit vermittelt.

» Check 1 | Brauche ich einen schriftlichen Vertrag?

» Check 2 | Rechtswahl - eine der wichtigsten Vertragsvereinbarungen

» Check 3 | Musterkollektionen

» Check 4 | Vertragsdauer

» Check 5 | Berichtspflichten des Handelsagenten

» Check 6 | Mindestumsatzklausel

» Check 7 | Provisionsabrechnung

» Check 8 | Exklusivität

» Check 9 | Provision - Bemessungsgrundlage

» Check 10 | Auslagenersatz

» Check 11 | Allgemeines zu Klauseln

 

Check 1 | Brauche ich einen schriftlichen Vertrag?

Da das rechtswirksame Zustandekommen eines Handelsagentenvertrages an keine Form gebunden ist, genügt grundsätzlich auch ein mündlicher Vertrag. Der Vertrag kann auch durch Austausch von Korrespondenz begründet oder abgeändert werden.1

Ob es in der Praxis sinnvoll ist, einen schriftlichen Vertrag zu haben, kann nicht abschließend beantwortet werden. Oft haben die Unternehmer einen vorformulierten Vertrag, welcher für den Handelsagenten nachteilige Bestimmungen enthält.

Beide Parteien sind aber gesetzlich verpflichtet, der anderen Vertragspartei alle Bestimmungen des mündlich oder schlüssig geschlossenen Vertrages schriftlich zu bestätigen.2


Check 2 | Rechtswahl - eine der wichtigsten Vertragsvereinbarungen

Welches Recht ist anzuwenden, wenn vertraglich nichts ausgemacht wurde?

Hat ein Handelsagent einen wenn auch nur mündlichen Vertrag mit einem ausländischen Unternehmer, unterliegt der Vertrag dem Recht jenes States, mit dem er die engsten Ver­bindungen aufweist.3 Die engste Verbindung wird dort angenommen, wo die charakteristische Leistung erbracht wird (hier die Vermittlung von Verträgen). Anknüpfungspunkt ist daher grundsätzlich der Ort der Hauptverwaltung (Sitz bzw. [Haupt-] Niederlassung) des Handels­agenten. Es schadet auch nicht, wenn der Handelsagent seine Tätigkeit (auch) in einem anderen Staat erbringt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, eine spätere Firmensitzverlegung ins Ausland bewirkt keine Änderung der Rechtswahl.4

  • Wichtig: Wurde vertraglich bezüglich der Rechtswahl nichts vereinbart, gilt, wenn der Handelsagent seinen Sitz in Österreich hat, österreichisches Recht und der Gerichts­standort ist Österreich bzw. das örtlich zuständige Gericht seines Sitzes/Wohnsitzes. 

Rechtswahl bei Sachverhalt mit Auslandsbezug

Weist der Sachverhalt einen hinreichenden Bezug zu einer ausländischen Rechtsordnung auf (z. B. Firmensitz des Vertragspartners im Ausland), kann grundsätzlich jedes fremde Recht vertraglich vereinbart werden.

Es gibt folgenden Sonderfall, wo trotz fremder Rechtswahl zwingende österreichische Bestimmungen anzuwenden sind, nämlich bei 

Rechtswahl mit Sachverhalt ohne Auslandsbezug

Fehlt es an einem Auslandsbezug, weil mit Ausnahme der Rechtswahl selbst und allenfalls einer Gerichtsstandvereinbarung der Sachverhalt im Rechtswahlzeitpunkt (Vertragsabschluss) in nur einem Staat gelegen ist, bleiben die bei einem objektiven Anknüpfungspunkt (d. h. ohne Rechtswahl) maßgeblich zwingenden Bestimmungen (siehe oben) unberührt. Das heißt, wenn ein österreichischer Handelsagent mit einem österreichischen Unternehmer vertraglich vereinbart, dass französisches Recht anzuwenden ist und als Gerichtsstand München ver­einbart wird, liegt dennoch ein reiner Inlandsfall vor. Dies hat zur Folge, dass das durch Rechtswahl berufene französische (Handelsvertreter-)Recht nur insoweit gilt, als nicht die zwingenden Bestimmungen des österreichischen HVertrG anderes bestimmen (z. B. kann der Ausgleichsanspruch nicht ausgeschlossen werden).5

  • Wichtig: Falls ein ausländischer Unternehmer den österreichischen Gerichtsstandort nicht akzeptieren will, kann als Kompromiss „Der Gerichtsstandort ist der Sitz des Klägers“ ver­einbart werden. Erfahrungsgemäß wird meist der Handelsagent die klagende Partei sein. 

Schiedsgericht als Alternative?

Als Alternative zu einem staatlichen Gericht kann die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes vereinbart werden. Im Rahmen der Schiedsgerichtsbarkeit können die Parteien mitbe­stimmen, wer über ihre Streitigkeiten entscheiden wird. Es kann auf diese Art und Weise sichergesellt werden, dass wirkliche Experten der jeweils auftretenden Sach- und Rechts­fragen tätig sind.

  • Wichtig: Durch die Flexibilität des Verfahrens und die eingeschränkte Anfechtbarkeit von Schiedssprüchen kommt es meistens viel schneller zu einer endgültigen Entscheidung als bei herkömmlichen Gerichtsverfahren. Schiedssprüche sind durch entsprechende Über­einkommen fast überall vollstreckbar.6
  • Achtung: Zu beachten ist, dass ein Schiedsspruch von einer höheren schiedsgerichtlichen Instanz nur dann angefochten werden kann, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.7 Die Anfechtung bei Gericht ist nur in wenigen Fällen möglich.8 

WKÖ als Partner

Die österreichischen Wirtschaftskammern bieten die institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit als Dienstleistung an. Sie verfügen über eine moderne Schiedsordnung, hohe Effizienz in der Fallabwicklung und rasche Verfahren. Für internationale Fälle, also jene, bei denen mindestens eine Partei ihren Sitz im Ausland hat, ist die Internationale Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich zuständig.

Weitere Infos unter: http://wko.at/arbitration


Check 3 | Musterkollektionen

Nach § 6 HVertrG hat der Unternehmer dem Handelsagenten die für die Ausübung seiner Tätigkeit „erforderlichen Unterlagen“ zur Verfügung zu stellen, z. B. Preislisten, Werbe­material, AGBs, vorhandene Kundenlisten etc. Der Begriff Unterlagen ist hier sehr weit auszulegen und umfasst alles, was für die erfolgreiche Präsentation des Vertragsprodukts beim Kunden notwendig ist.9

Die erforderlichen Unterlagen und Gegenstände sich dem Handelsagenten mangels abweichender Vereinbarung grundsätzlich am Ort seiner Niederlassung zu überlassen. Auch nach Beendigung des Handelsagentenvertrags hat der Unternehmer die zur Verfügung gestellten Verkaufshilfen auch wieder von dort auf seine eigenen Kosten abzuholen.

  • Wichtig: Die erforderlichen Unterlagen sind dem Handelsagenten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.10 Auch eine Miete für die Überlassung oder die Bedingung, dass der Handelsagenten die Verkaufshilfen nach Beendigung – wenn auch zu einem stark reduzierten Preis – erwerben muss – würde gegen zwingendes Recht verstoßen.11

Es ist zulässig, die Rückstellung der Unterlagen – insbesondere einer wertvollen Muster­kollektion – durch Erlag einer Kaution sicherzustellen.12

Ergänzende Info: Das Zurückbehaltungsrecht gemäß § 19 HVertrG (das Recht des Schuldners, die eigene Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zurückzuhalten) kann vertraglich ausgeschlossen werden. Davon wird jedoch abgeraten, da bei wertvollen Kollektionen der Handelsagent ein gutes Druckmittel für die Einforderung hat oder die Kollektion bei Nicht­bezahlung auch selbst verwerten kann.


Check 4 | Vertragsdauer

Die Vertragsdauer kann von den Vertragsparteien völlig frei gestaltet werden. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, ist die Bestimmung des § 21 HVertrG (Kündigung) zu beachten. Danach verlängert sich die Kündigungsfrist mit jedem Jahr um ein Monat (maximal sechs Monate). Eine Verkürzung dieser Fristen ist nicht möglich. Eine Verlängerung ist zulässig, wobei die Kündigungsfrist für den Unternehmer nicht kürzer sein darf als die des Handelsagenten. 


Check 5 | Berichtspflichten des Handelsagenten

Grundsätzlich ist die Vereinbarung über wiederkehrende Berichterstattung unproblematisch. Branchenüblich wird aber ein- bis zweimal jährlich oder anlassbezogen über die Geschäfts­entwicklung berichtet.

  • Achtung: Die monatliche oder gar wöchentliche verpflichtende Berichterstattung kann als starkes Indiz dafür gedeutet werden, dass eine unselbständige Tätigkeit vorliegt. Besonders die Salzburger Gebietskrankenkasse ist in dieser Hinsicht sehr streng und der Prinzipal wird unter Umständen mit hohen Beitragsnachzahlungen konfrontiert.

Check 6 | Mindestumsatzklausel

Diese Vereinbarung bedeutet, dass bei Nichterreichen eines bestimmten Umsatzes der Unter­nehmer den Vertrag vorzeitig beenden kann. Solch eine Vereinbarung ist für den Handels­agenten grob nachteilig und sollte in keinem Handelsagentenvertrag vereinbart werden.

Wird ein bestimmter, unter Umständen zu hoch angesetzter Umsatz nicht erreicht, kann der Prinzipal sofort (ohne Einhaltung von Fristen) aus dem Vertrag aussteigen und ist auch zu keiner Ausgleichszahlung verpflichtet.

Eine Abwendung wäre nur möglich, wenn der Handelsagent beweisen kann, dass der Umsatz aus Gründen, die der Unternehmer zu vertreten hat, nicht erreicht werden konnte.13 Diese Beweisführung ist in der Praxis oft äußerst schwierig.

Ein Mindestumsatz sollte daher auf keinen Fall akzeptiert werden!


Check 7 | Provisionsabrechnung

Gemäß dem (zwingenden) Gesetz muss der Unternehmer die Provisionsansprüche spätestens am letzten Tag des Monats, der auf das Quartal folgt, in dem der Provisionsanspruch entstanden ist, abrechnen. Die Abrechnung des Provisionsanspruches kann daher nach den gesetzlichen Bestimmungen bis zu vier Monate nach dessen Entstehen (!) erfolgen. Der Provisionsanspruch entsteht aber grundsätzlich erst, nachdem die Leistungen zwischen Prinzipal (Lieferung) und Kunde (Bezahlung) ausgeführt wurden.

Es wird daher dringend empfohlen, eine monatliche Provisionsabrechnung zu vereinbaren.

  • Wichtig: Es sollte im Vertrag vereinbart werden, dass auch nur eine teilweise Zahlung des Kunden einen Provisionsanspruch – wenn auch nur aliquot – entstehen lässt bzw. dieser abzurechnen ist. In der Praxis kommt es nämlich vor, dass der Kunde sich eigenmächtig einen Skonto „gönnt“, der Vertrag also zur Gänze nicht erfüllt wurde und der Unternehmer mangels Entstehen eines Provisionsanspruchs keine Abrechnung vornimmt.

Check 8 | Exklusivität

Zu beachten ist hier, ob der Handelsagent für ein bestimmtes Gebiet oder einen bestimmten Kundenkreis ausdrücklich als alleiniger Vertreter bestellt worden ist. In einem solchen Fall gebührt ihm im Zweifel die Provision auch für Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung während der Dauer des Vertrages mit Kunden aus dem Gebiet bzw. dem Kundenkreis geschlossen werden.14 Ist nichts ausdrücklich vereinbart, arbeitet der Handelsagent grundsätzlich ohne Exklusivität.

  • Wichtig: Es empfiehlt sich, im Vertrag möglichst detailliert die Exklusivität des Handels­agenten zu regeln. Dabei ist zu achten, dass Wörter wie „Alleinvertretung“ (Gebiets­schutz) oder „Bezirksvertretung“ (Kundenschutz) verwendet werden.

Näheres zu diesem Thema finden Sie im „Praxishandbuch Handelsagentenrecht“ ab Seite 19.15


Check 9 | Provision - Bemessungsgrundlage

Der Unternehmer und der Handelsagent können nach ihren Vorstellungen völlig frei die Höhe (Prozentsatz) und die Bemessungsgrundlage der Provision vereinbaren. In der Regel ist der vom Unternehmer in Rechnung gestellte Betrag (grundsätzlich ohne Umsatzsteuer) zur Berechnung der Provision heranzuziehen.16

  • Achtung: Nachlässe (z. B. Skonti), die der Unternehmer dem Kunden nachträglich, d. h. nach Abschluss des Geschäfts gewährt, dürfen mangels anderer vertraglicher Vereinbarung bei der Berechnung der Provision nicht abgezogen werden.

Check 10 | Auslagenersatz

Ist vertraglich nichts ausdrücklich vereinbart, gebührt dem Handelsagenten dem Gesetz nach grundsätzlich für seine entstandenen Kosten kein Ersatz.

Es gibt hier eine Ausnahme: Der Auslagenersatz für „besondere Aufträge“. Besondere Aufträge sind solche, die über die aufgrund des Handelsagentenvertrages geschuldete Vermittlungs- bzw. Abschlusstätigkeit hinausgehen und nicht schon durch die Provision abgegolten sind. Dazu gehören etwa besondere Werbeveranstaltungen, Marktanalysen, Inkassotätigkeit etc.

Sollen auch derartige Tätigkeiten bereits mit der Provision abgegolten sein, bedarf dies einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung oder eines entsprechenden Handelsbrauchs.17

  • Achtung: Bei vertraglich verpflichtenden „Messebesuchen“ muss angenommen werden, dass die dadurch entstandenen Kosten bereits durch die Provision abgedeckt sind.18 Zwecks Absicherung sollte daher eine detaillierte Vereinbarung über die Tragung der Kosten erfolgen.


Check 11 | Allgemeines zu Klauseln

Besondere Vorsicht ist bei Klauseln geboten, die vorsehen, dass der Prinzipal einzelne Punkte einseitig ändern darf.

Im Prinzip sind nämlich solche Klauseln durchaus wirksam. Nur im Einzelfall könnte der Handelsagent behaupten, dass die Klausel zu weit formuliert ist, nicht individuell verhandelt wurde und zu seinem Nachteil ist und dass sie daher unwirksam ist.19

Ansonsten darf der Prinzipal von einem vertraglich vereinbarten Änderungsvorbehalt nicht willkürlich Gebrauch machen.20 Die Änderung kann nur bei sachlich gerechtfertigten Gründen und überdies auch nur nach „billigem“ Ermessen erfolgen, d. h., der Unternehmer hat bei der Änderung auch die Interessen des Handelsagenten zu berücksichtigen.21

  • Wichtig: Es empfiehlt sich, diese „sachlich gerechtfertigten Gründe“ vertraglich genauer zu definieren, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Haftungsausschluss

Trotz sorgfältigster Prüfung und Bearbeitung der Beiträge sind Fehler nicht auszuschließen. Die Richtigkeit des Inhalts ist daher ohne Gewähr. Eine Haftung der Gremien der Handelsagenten ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Literaturverzeichnis

  • Breiter, Praxishandbuch Handelsagentenrecht,
    Wien, Service GmbH der Wirtschaftskammer Österreich, 2012
  • Küstner/Thume, Das Recht des Handelsvertreters I3,
    Frankfurt am Main, Verlag Recht und Wirtschaft GmbH, 2000
  • Nocker, Kommentar zum Handelsvertretergesetz 1993
    Wien, Springer Verlag, 2009
  • Westphal, Vertriebsrecht I
    Düsseldorf, Werner Verlag, 1998 

Fußnoten

1 Nocker, Kommentar zum Handelsvertretergesetz, 106
2 siehe § 6 HVertrG
3 siehe Art 4 Abs. 1 EVÜ (Europäisches Schuldvertragsübereinkommen)
4 vgl. Nocker, Kommentar zum Handelsvertretergesetz, 106
5 vgl. Nocker, Kommentar zum Handelsvertretergesetz, 95; Art 1 Abs. 1 iVm Art 3 Abs. 3 EVÜ
6 Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche BGBl 1961/200, Europäisches Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit BGBl 1964/107
7 siehe § 594 Abs. 1 ZPO (Zivilprozessordnung)
8 siehe § 595 ZPO (Zivilprozessordnung)
9 vgl. Nocker, Kommentar zum Handelsvertretergesetz, 190
10 Küstner/Thume, Das Recht des Handelsvertreters I3, Rz 615
11 siehe Art. 4 RL bzw. § 6 HVertrG
12 vgl. Nocker, Kommentar zum Handelsvertretergesetz, 193
13 vgl. Nocker, Kommentar zum Handelsvertretergesetz, 434
14 siehe § 8 Abs. 4 HVertrG
15 vgl. Breiter, Praxishandbuch Handelsagentenrecht, 19
16 vgl. Nocker, Kommentar zum Handelsvertretergesetz, 280
17 vgl. Nocker, Kommentar zum Handelsvertretergesetz, 274
18 Küstner/Thume, Das Recht des Handelsvertreters I3, Rz 605
19 siehe § 879 Abs. 3 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch)
20 vgl. Westphal, Vertriebsrecht I, Rz 590
21 vgl. Nocker, Kommentar zum Handelsvertretergesetz, 274

Stand: 27.03.2024