Person lehnt an einem Einkaufswagen in einem Lebensmittelmarkt und hält eine Packung in der Hand
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Lebensmittelhandel, Bundesgremium

Rückverfolgbarkeit im Lebensmittelhandel

Rechtliche Rahmenbedingungen

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Prinzipiell müssen Lebensmittel – bei Nachfrage der Lebensmittelbehörden - nach dem sogenannten „one step forward one step back-Prinzip“ rückverfolgbar sein. Das heißt:

  • Als Lebensmittelhändler muss man auf Nachfrage Information darüber geben können, von wem man das betreffende Lebensmittel bezogen hat (=Vorlieferant);
  • Als Zwischenhändler muss man natürlich über seine Kunden, die ja auch Händler sind, auf Nachfrage der Lebensmittelbehörden Auskunft geben können;
  • Ist der Schritt nach vorne der Letztverbraucher, muss man über diesen natürlich nicht informieren können (= anonyme Kunden).

Das Ausmaß und die Verpflichtung zur Rückverfolgbarkeit ist aber stark vom spezifischen Produkt abhängig (z.B. Eier, Fisch…)

Rechtsgrundlagen

Umsetzungsleitlinien in Österreich

Stand: 20.08.2021