Karton mit Eier, auf der Deckelinnenseite ist die Herkunftssicherung mit allen Angaben gekennzeichnet sowie haben die Eier einen Stempel
© industrieblick | stock.adobe.com
Lebensmittelhandel, Bundesgremium

Kennzeichnung von Lebensmitteln

Rechtliche Rahmenbedingungen

Lesedauer: 3 Minuten

Überblick

Die Verordnung (EU) 1169/2011 vom 25. Oktober 2011 (LMIV) legt allgemeine Grundsätze und Anforderungen für die Information der Verbraucher über Lebensmittel und insbesondere für die Kennzeichnung/Etikettierung fest. Für diverse Lebensmittel gelten zusätzliche Sondervorschriften, eine exemplarische Aufzählung folgt weiter unten.

Generell enthält Art. 9 LMIV ein Verzeichnis der verpflichtenden Angaben, weitere verpflichtende Angaben für bestimmte Arten oder Klassen von Lebensmitteln finden sich in Art. 10 LMIV. Unser Merkblatt

bietet einen guten Überblick.

Detailinformationen

Folgende Dokumente informieren im Detail:

Sprache? Kennzeichnung auf Deutsch

Aufgrund des Art. 15 der EU-Lebensmittelinformationsverordnung ist eine Kennzeichnung auf Deutsch vonnöten. Laut Abs. 1 sind verpflichtende Informationen über Lebensmittel in einer für die Verbraucher der Mitgliedstaaten, in denen ein Lebensmittel vermarktet wird, leicht verständlichen Sprache abzufassen, wobei als "leicht verständlich" in Österreich nach herrschender Verkehrsauffassung Angaben in deutscher Sprache gelten.

Ausnahmen davon bestehen für allgemein bekannte Ausdrücke (z.B. "made in", "Cornflakes", "Chewing Gum", "Energy Drink"), unübersetzbare und aufgrund der ähnlichen Schreibweise leicht verständliche Ausdrücke.

Österreichisches Lebensmittelbuch

Das Österreichische Lebensmittelbuch (Codex Alimentarius Austriacus) dient zur Verlautbarung von Sachbezeichnungen, Begriffsbestimmungen, Untersuchungsmethoden und Beurteilungsgrundsätzen sowie von Richtlinien für das Inverkehrbringen von Waren.

Rechtlich gesehen ist es als "objektiviertes Sachverständigengutachten" einzustufen – ein etwaiges Abweichen ist daher zwar prinzipiell möglich, muss aber begründet und im Zweifelsfall auch nachgewiesen werden können. Wir empfehlen daher sich an die Vorgaben des Lebensmittelbuchs zu halten!

Zusätzliche Sondervorschriften für folgende Lebensmittel

Biologische Lebensmittel

Bruteier und Küken

Eier

Fisch

Herkunftskennzeichnung für frisches, gekühltes oder gefrorenes Schweine-, Schaf-, Geflügel- und Ziegenfleisch

Geflügelfleisch

Gemüse - Salate, Gemüsepaprika und Tomaten/Paradeiser

Gentechnisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel

Honig

Kaffee- und Zichorienextrakte

Kartoffeln 

Kaviar

Obst - Äpfel, Zitrusfrüchte, Kiwis, Pfirsiche und Nektarinen, Birnen, Erdbeeren und Tafeltrauben

Olivenöl

Rindfleisch

Salz

Spirituosen

Tiefkühlkost

Weitere Gesetze/Verordnungen/Leitlinien

Stand: 20.03.2023