Mineralölindustrie, Fachverband

Novelle der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten VbF 2023

Die wichtigsten Fakten 

Lesedauer: 1 Minute

11.03.2023

Rund 12 Jahre seit den ersten Gesprächen zu einer neuen VbF wurde am 14.2.2023 die "Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 – VbF 2023" (BGBl. II 45/2023) veröffentlicht. Gemäß § 50 tritt die VbF 2023 mit dem folgenden Monatsersten nach der Kundmachung in Kraft und somit mit 1.3.2023.

Die VbF 2023 regelt die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Betriebsanlagen. Normiert werden die technische Ausführung und technische Anforderungen an z. B. Lagerräume, Lagerbehälter oder Sicherheitsschränke, allgemeine Lagerbestimmungen, explosionsgefährdete Bereiche, Unterlagen und Prüfungen.

Die VbF 2023 löst die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten aus dem Jahr 1991 ab. Neu ist u. a. die Einteilung brennbarer Flüssigkeiten in vier Gefahrenkategorien sowie die Unterscheidung in aktive und passive Lagerung. Änderungen gibt es etwa auch bei der Zusammenlagerung von brennbaren Flüssigkeiten oder den Anforderungen an Sicherheitsschränke.

Aktuelle Fragen und Antworten zur Verordnung brennbarer Flüssigkeiten (VbF) 2023 aus der Erfahrung des Fachverbandes der Mineralölindustrie

Relevante Punkte für die Mineralölbranche:

Übergangsbestimmungen gemäß § 49:

§ 49. (1) Für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, für Eisenbahnanlagen und Bodeneinrichtungen, mit deren Bau vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurde, und für vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigte Rohrleitungsanlagen gilt diese Verordnung mit folgenden Abweichungen und Ausnahmen: 

In der VbF 2023 sind einige Ausnahmen für bestehende Betriebsanlagen entfernt worden und betreffende Bestimmungen gelten nun ohne Übergangsfristen:

§ 49. (1) 1. Folgende Bestimmungen gelten nicht: § 7 Abs. 2 und 4, § 8 Abs. 2 Z 2, § 10 Abs. 2, die §§ 14 bis 20, § 21 Abs. 4 Z 2, § 25, § 40 Abs. 4, § 44 Abs. 3 zweiter Satz, Abs. 4 und Abs. 6 letzter Satz sowie § 45 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 4.

Austausch von Lagerbehälter mit Überwachung mit flüssigen Medien (= Behältertausch):

§ 49. (1) 2. Lagerbehälter müssen in Abhängigkeit von ihrem Herstellungsjahr dem § 6 Abs. 4 bis zu folgenden Terminen entsprechen:

a) Herstellung vor 1985: Entsprechung bis 31.12.2025,
b) Herstellung 1986 bis 1990: Entsprechung bis 31.12.2030,
c) Herstellung 1991 bis 1995: Entsprechung bis 31.12.2035,
d) Herstellung nach 1995: Entsprechung bis 31.12.2040.

Aufgrund der zu kurzen ersten Übergangsfrist wird die VbF in diesem Punkt demnächst novelliert. Dabei wird die Frist für "Behälter vor 1985" bis 31.12.2027 verlängert.

Unterirdische Rohrleitungen müssen bis 28.2.2033 doppelwandig ausgeführt sein.