Mann unterzeichnet Vertrag
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Telekommunikations- und Rundfunkunternehmungen, Fachverband

Gesamtverträge Kabelweiterleitung

Lesedauer: 2 Minuten

24.01.2024

Die Einspeisung von Rundfunkprogrammen in ein Kabelnetz durch Kabelnetzbetreiber (sogenannte „Kabelweitersendung“) gilt urheberrechtlich als eigener Verwertungsvorgang (unabhängig vom Sendevorgang durch den TV-Veranstalter). Daher ist es erforderlich vor der Einspeisung des Programms

  1. die Verwertungsrechte an Sendungen von den Verwertungsgesellschaften zu erwerben und
  2. die Zustimmung vom Programmveranstalter zur Einspeisung des Programms einzuholen.

Da der Programmveranstalter selbst entscheidet, ob er die Zustimmung zur Einspeisung seines Programms erteilt – es handelt sich hierbei um das „Signalrecht“ des Programmveranstalters – ist vor der Einspeisung des Programms die Zustimmung der einzelnen Programmveranstalter einzuholen.

Keine Zustimmungserklärung bedürfen jene Programme, welche in der Liste der Verwertungsgesellschaft Rundfunk (VGR) angeführt sind. 

Kabelnetzbetreiber müssen die Rechte für die Weiterleitung der Rundfunkprogramme in das Kabelnetz von den Rechteinhabern (Verwertungsgesellschaften) erwerben. Dies betrifft die Film-, Musik-, literarischen Rechte und Rechte der bildenden Kunst. 

Der Fachverband Telekom/Rundfunk hat als gesamtvertragsfähige Organisation für die österreichischen Kabelnetzbetreiber die Weiterleitungsrechte mit den Verwertungsgesellschaften in Gesamtverträgen und in Satzungen geregelt. 

In diesen Vereinbarungen sind sämtliche vertragliche Details  und auch die Höhe des an die Verwertungsgesellschaften zu zahlenden Entgeltes geregelt. Auf Basis dieser Gesamtverträge kann der Kabelnetzbetreiber den ebenfalls ausverhandelten Einzelvertrag mit der jeweiligen Verwertungsgesellschaft abschließen.

Folgende Gesamtverträge wurden vom FV Telekom/Rundfunk abgeschlossen

Mit drei Verwertungsgesellschaften konnte keine Einigung über die Tarife erzielt werden. Für die VDFS, die VAM und die VGR sind die Entgelte daher durch Satzungen der zuständigen Behörden (Urheberrechtssenat) geregelt:

Die Tarife dieser Gesellschaften werden über zwei Inkassoverbünde gebündelt. AKM verrechnet für AKM und AUME, Literar Mechana verrechnet alle anderen Verwertungsgesellschaften.

Die Grundlage für den VPI und die Berechnungsmethode ist in den Gesamt- und Rahmenverträgen mit den Verwertungsgesellschaften (siehe oben) festgehalten.

Die Wertanpassung erfolgt auf Basis des VPI des jeweiligen Monats September entsprechend den vertraglichen Bestimmungen. Die Tarife erhöhen sich jeweils mit 1. Jänner eines Kalenderjahres.


Kabel-TV | Tarife ab 1.1.2024 pro Teilnehmer pro Monat

AKM    0,6089
VGR**)    0,7489 
Bildrecht    0,02975 
Literar-Mechana    0,31554 
LSG    0,15100 
VAM*)    0,23973 

VDFS Gesamtvertrag*)

   0,10358 
VDFS*)    0,02658 
Gesamt    2,22398 

Kabel-TV | Tarife ab 1.1.2024 pro Teilnehmer pro Quartal, ohne AKM

Bildrecht    0,08926
Literar-Mechana    0,94663
LSG    0,45300
VAM    0,71919*)
VdFS Gesamtvertrag    0,31073*)
VdFS Satzung    0,07973*)
VGR    2,2467**)

*) Die von der VAM und der VdFS auf Basis der veröffentlichten Tarife erzielten Erträge werden aufgrund einer internen Vereinbarung seit dem Jahr 2020 im Verhältnis 50:50 geteilt (gilt für Kabel- wie auch Mobil-TV).

**) Vorbehaltlich etwaiger Anpassung aufgrund allfälliger Repertoireveränderung gemäß Satzung.