Buchhaltung

Berechtigungsumfang BiBuG

FAQs 

Lesedauer: 1 Minute

Darf ich auf meiner Website die Erstellung von Jahresabschlüssen und die Erstellung der Steuererklärungen anbieten?

Bei Jahresabschlüssen ist der Hinweis auf die Einschränkungen des § 2 Abs 1 Z 2 BiBuG zu ergänzen.

Die Erstellung und Abgabe der Jahressteuererklärung ist mit Ausnahme der Arbeitnehmerveranlagung Steuerberater:innen vorbehalten.

Darf ich auf meiner Website die arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Beratung anbieten?

Die arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Beratung ist ein Vorbehaltsrecht der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen.

Darf ich auf meiner Website die Vertretung in gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren anbieten?

Die Vertretung in gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren ist vom Berechtigungsumfang gemäß § 2, 3 und 4 BiBuG nicht gedeckt.

Darf ich auf meiner Website die Erstellung der Einkommensteuererklärung und Umsatzsteuererklärung sowie die Prüfung der Steuerbescheide anbieten? 

Bilanzbuchhalter:innen und Personalverrechner:innen dürfen nur die Arbeitnehmerveranlagung durchführen. Sonstige Jahreserklärungen wie die Einkommensteuererklärung und Umsatzsteuererklärung oder die Körperschaftsteuererklärung dürfen Bilanzbuchhalter:innen weder erfassen noch abgeben. Daher dürfen Sie auch keine Steuerbescheide prüfen.

Stand: 28.09.2023