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Person mit Brillen sitzt an Tisch und blickt auf Formulare vor ihr liegend, am Tisch aufgeklapptes Notebook, Tasse und Smartphone
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Buchhaltung

Formulare und Downloads für Buchhalter:innen

Downloads für Bilanzbuchhalter:innen, Buchhalter:innen und Personalverrechner:innen 

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26.02.2026

Der Fachverband UBIT bietet Ihnen als ergänzende Serviceleistung Formulare und Checklisten für die Buchhaltung zum kostenlosen Download an. 

Vollmachtformulare und Datenschutz-Einwilligungserklärung für Bilanzbuchhalter:innen, Buchhalter:innen und Personalverrechner:innen

SVS-Beitragskonten 

Um Ihnen bei technischen Problemen im Online Beitragskonto schneller helfen zu können, senden Sie bitte eine kurze Fehlerbeschreibung inkl. Screenshots an versicherungsservice@svs.at.

Bei technischen Problemen im USP-Portal wenden Sie sich bitte an das USP Service Center.

Die Unterlagen können auch postalisch übersendet werden.

Hinweis
Bitte beachten Sie, dass die von der Datenschutzerklärung umfasste Einwilligungserklärung das Verhältnis zwischen Ihnen als Buchhalter:in, Bilanzbuchhalter:in, Personalverrechner:in und der betroffenen Person selbst betrifft (z.B. Arbeitnehmer:innen im Rahmen ihrer Arbeitnehmerveranlagung).

Wenn Sie z.B. die Personalverrechnung für ein Unternehmen durchführen, ist dieses Unternehmen und nicht Sie als Personalverrechner:in dafür verantwortlich, dass eine gültige Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Mitarbeiterdaten des Unternehmens vorliegt (z.B. eine Einwilligung).

Formular betreffend die Verschwiegenheitspflicht  für Mitarbeiter der Bilanzbuchhalter:innen, Personalverrechner:innen und Buchhalter:innen gemäß § 39 Abs 5 BiBuG

Der Fachverband hat ein Formular betreffend die Verschwiegenheitspflicht für Mitarbeiter der Bilanzbuchhalter:innen, Personalverrechner:innen und Buchhalter:innen gemäß § 39 Abs 5 BiBuG erstellt. Mit diesem Formular bestätigen die Mitarbeiter:innen ihren Arbeitgeber:innen ihre Verschwiegenheitspflicht. Diese Formulare sind als Serviceleistung für Buchhaltungsberufe gedacht und dienen der Rechtssicherheit in der Absicherung des operativen Betriebes. 

Mit dem EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 wurde eine neue Steuerausnahme für Aushilfskräfte verankert, die für die Kalenderjahre 2017 bis 2019 befristet ist.

Nach § 3 Abs 1 Z 11 lit. a EStG sind demnach Einkünfte, die Aushilfskräfte für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis gemäß § 5 Abs 2 ASVG beziehen, unter bestimmten Voraussetzungen von der Einkommensteuer befreit. 

Der Fachverband Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie hat in Zusammenarbeit mit der Finanzpolitischen Abteilung der Wirtschaftskammer Wien ein Formular für die Bestätigung über die maximale Dauer der Aushilfstätigkeit erstellt, um für Arbeitgeber:innen sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt sind. Sind die angeführten Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gegeben, dann entfällt für die Arbeitgeber:innen die Verpflichtung zur Abfuhr der Lohnsteuer und der Lohnnebenkosten.