Buchhaltung

BibuG-Novelle 2013

Gesetzesnovelle für schlanke Behördenstruktur ab 2014

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Am 13. Juni 2013 wurde im Nationalrat eine weitere Novelle zum Bilanzbuchhaltungsgesetz beschlossen. Das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 wurde am 11. September 2013 im Bundesgesetzblatt kundgemacht und tritt mit 1.1.2014 in Kraft.

Hintergrund ist die Eingliederung aller Bilanzbuchhaltungsberufe in die Wirtschaftskammerorganisation Anfang 2013 und der Wegfall der Notwendigkeit der gemeinsamen Regulierungsbehörde „Paritätische Kommission“ der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und der Wirtschaftskammer.

Durch die Novelle 2013 wird die Behördenstruktur unter Beibehaltung der strengen Qualitätskriterien betreffend Zugang und Ausübung in den Bilanzbuchhaltungsberufen neu geregelt. Die WKO übernimmt ab 1.1.2014 die Behördenfunktion der „Paritätischen Kommission“.  

Im Zuge der Novelle 2013 konnte der Fachverband folgende Punkte erfolgreich durchsetzen:

  • Beibehaltung des Sondermateriengesetzes "BiBuG“, mit allen politisch erkämpften Rechten für die Buchhaltungsberufe. 

  • Beibehaltung der hohen Qualität dieses Berufsstandes und Wahrung der Höherqualifikationsmöglichkeit in Richtung SteuerberaterIn. 

  • Konkurs und Nichteröffnen eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens gelten nur mehr als "ungeordnete wirtschaftliche Verhältnisse“, solange Einsicht in Ediktsdatei besteht (3 Jahre anstelle 10 Jahre).

  • Zuständigkeit der Meisterprüfungsstellen für das Prüfungswesen, daher Möglichkeit der Ablegung der Prüfungen in den Bundesländern.

  • Möglichkeit einer ex ante Anrechnung von Prüfungen externer Anbieter und einer ex post Anerkennung für die schriftliche Prüfung.

 

Weitere Änderungen:

  • Die wiederholte Verletzung des Nachweises der Fortbildungsverpflichtung steht unter Verwaltungsstrafe. 

  • Die Fortbildungspflicht besteht für alle aktiven Buchhaltungsberufe wie folgt:

    - Bilanzbuchhalter: 30 Stunden/Jahr

    - Buchhalter: 15 Stunden/Jahr

    - Personalverrechner: 15 Stunden/Jahr

    Maximal 30 Stunden

  • Gewerberechtliche GeschäftsführerInnen müssen die gleichen Voraussetzungen erfüllen (insb. Fachprüfung und Fortbildung) wie natürliche Personen.

  • Der Praxisnachweis ist in Zukunft erst im Zuge der öffentlichen Bestellung nachzuweisen.

  • Bestellung eines Stellvertreters bei länger dauernder Abwesenheit des berufsberechtigten analog zum WTBG.

Zusätzliche Änderungen für BuchhalterInnen und PersonalverrechnerInnen:

  • Festlegung der Fortbildungspflicht für BuchhalterInnen und PersonalverrechnerInnen auf jeweils 15 Unterrichtseinheiten.

  • Die Versicherungspflicht gilt auch für BuchhalterInnen und PersonalverrechnerInnen.

Textgegenüberstellung der geltenden Fassung und der Fassung ab 1.1.2014 

Stand: 17.07.2013