Buchhaltung

Checkliste zur Verdachtsmeldung von Geldwäsche

Präventionsmaßnahmen 

Lesedauer: 1 Minute

1. Besteht der Verdacht/die Kenntnis, dass einerseits eine "kriminelle Tätigkeit" vorgefallen ist und andererseits finanzielle Mittel daraus herrühren (die der Täter also durch die kriminelle Tätigkeit erlangt oder für die kriminelle Tätigkeit erhalten hat, oder in denen sich der Wert der ursprünglich erlangten oder erhaltenen Vermögensgegenstände verkörpert)? Besteht der Verdacht/die Kenntnis, dass finanzielle Mittel mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen?

Wenn ja:

  • Transaktion vorerst nicht weiter ausführen (Ausnahme: Unterlassung ist nicht möglich oder würde Ermittlung des Sachverhalts verhindern oder erschweren; dann entsprechende Meldung unmittelbar nach Ausführung)
  • Dokumentation der Unterbrechung (fünf Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung aufzubewahren, dann zu löschen)
  • Verdachtsmeldung an die Geldwäschemeldestelle
  • Ausführung von Sorgfaltspflichten
  • Anpassung des Risikoprofils
  • Dokumentation aller Schritte (fünf Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung aufzubewahren, dann zu löschen)
  • Verschwiegenheit gegenüber dem Auftraggeber und Dritten
  • Erlaubt ist es allerdings, den Auftraggeber davon abzuhalten, eine rechtswidrige Handlung zu begehen

2. Nach der Meldung: Der Geldwäschemeldestelle sind weitere Auskünfte zu erteilen, wenn diese das verlangt. Weiterhin ist Verschwiegenheit gegenüber dem Auftraggeber und Dritten zu wahren.

3. Nach der Meldung: Darf man die Transaktion durchführen, die mit finanziellen Mitteln aus kriminellen Tätigkeiten oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung steht?

  • Vor jeder Durchführung ist zu hinterfragen, ob die Durchführung einen Straftatbestand (insb. Geldwäscherei) erfüllt.
  • Berufsrechtlich ist die Durchführung zulässig, wenn und soweit die Geldwäschemeldestelle sie erlaubt. Diese kann dabei auch Anweisungen an den Berufsberechtigten erteilen.
  • Berufsrechtlich ist die Durchführung auch dann zulässig, wenn der Berufsberechtigte von der Geldwäschemeldestelle eine Entscheidung darüber verlangt, ob gegen die Durchführung Bedenken bestehen, und diese Entscheidung bis zum Ende des folgenden Werktages ausbleibt.
  • Berufsrechtlich ist die Durchführung nicht zulässig, soweit die Geldwäschemeldestelle das Unterbleiben oder den Aufschub anordnet. In diesem Fall wird der Auftraggeber von den Behörden nach spätestens fünf Werktagen verständigt.
  • Der Berufsberechtigte ist weiterhin zur Verschwiegenheit gegenüber dem Auftraggeber und Dritten verpflichtet

4. Anordnungsbefugnisse der Geldwäschemeldestelle

  • Bezüglich Transaktionen, die mit finanziellen Mitteln aus kriminellen Tätigkeiten oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, kann die Geldwäschemeldestelle Anweisungen an den Berufsberechtigten geben, an deren Einhaltung die berufsrechtliche Zulässigkeit der Durchführung der Transaktion geknüpft ist.

Stand: 07.11.2023