Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten, Fachverband

Prüfungsstoffverordnung zur Befähigung für das Gewerbe der Versicherungsmakler

Verordnung zur Befähigungsprüfung

Lesedauer: 3 Minuten

Die Prüfungsstoffverordnung für Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten gliedert sich in folgende Bereiche:  

  • Anwendung der Allgemeinen Prüfungsordung
  • Modul 1: Mündliche Prüfung
  • Modul 2: Ausbilderprüfung
  • Modul 3: Unternehmerprüfung

Die Prüfungsstoffverordnung im Detail:

Anwendung der Allgemeinen Prüfungsordnung 

§ 1.

Auf die Durchführung der Prüfung für das Gewerbe Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten (§ 94 Z 97 GewO 1994) ist die Allgemeine Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. 

§ 2.

Die Prüfung für das Gewerbe Versicherungsmakler und das Gewerbe Berater in Versicherungsangelegenheiten besteht aus 3 Modulen.

Modul 1: Mündliche Prüfung

§ 3.

(1) Die Prüfung erstreckt sich auf die Gegenstände:

  1. Fachkunde
  2. Spartenkunde
  3. Rechtskunde

Das Prüfungsgespräch soll in jedem Gegenstand mindestens 10 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern. 

a) Gegenstand Fachkunde 

§ 4.

Im Gegenstand Fachkunde können Fragen aus folgenden Gebieten gestellt werden:

  1. Kenntnis des Aufbaus von Tarifen und der Tarifgestaltung
  2. Grundkenntnisse über Rückversicherung und Mitversicherung
  3. Versicherungsaufsichtsrecht

§ 5.

Bei erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf „Versicherungskaufmann“ entfällt der Gegenstand Fachkunde.

b) Gegenstand Spartenkunde 

§ 6.

Im Gegenstand Spartenkunde können Fragen über gesetzliche und vertragliche Bestimmungen (AVB und Tarife) für den privaten und betrieblichen Bereich aus folgenden Gebieten gestellt werden:

  1. Sparte: Personenversicherungen
    1.1. Lebensversicherung
    1.2. Krankenversicherung
    1.3. Unfallversicherung
    1.4. Mitarbeitervorsorge
    1.5. Zukunftsvorsorge unter Berücksichtigung staatlicher Förderungen
  2. Sparte: Kraftfahrzeugversicherungen
    2.1. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
    2.2. Kraftfahrzeug-Fahrzeugversicherung
    2.3. Kraftfahrzeug-Insassenunfallversicherung
    2.4. Kraftfahrzeug-Rechtsschutzversicherung
  3. Sparte: Sach- und Vermögensversicherungen
    3.1. Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung
    3.2. Feuerversicherung
    3.3. Einbruchdiebstahlversicherung
    3.4. Leitungswasserschadenversicherung
    3.5. Glasbruchversicherung
    3.6. Sturmschadenversicherung
    3.7. Haushaltsversicherung
    3.8. Haftpflichtversicherung
    3.9. Rechtsschutzversicherung
    3.10. Betriebsunterbrechungsversicherung
    3.11. Maschinenversicherung
    3.12. Computerversicherung
    3.13. Elektrogeräteversicherung
    3.14. Transportversicherung
    3.15. Bauwesenversicherung
    3.16. Kreditversicherung
    3.17. Hagelversicherung
    3.18. Tierversicherung 

c) Gegenstand Rechtskunde

§ 7.

Im Gegenstand Rechtskunde können speziell versicherungsrechtliche Fragen aus folgenden Gebieten gestellt werden:

  1. Bürgerliches Recht
  2. Konsumentenschutzrecht
  3. Handelsrecht
  4. Wettbewerbsrecht
  5. Sozialversicherungsrecht
  6. Gewerberecht
  7. Steuerrecht
  8. Maklergesetz
  9. Gewerbeordnung (die für Versicherungsmakler relevanten Bestimmungen)
  10. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Versicherungsmakler
  11. Schadenersatzrecht
  12. Versicherungsvertragsrecht (die für Versicherungsmakler relevanten Bestimmungen) 

Modul 2: Ausbilderprüfung 

§ 8.

Das Modul 2 besteht in der Ausbilderprüfung gemäß § 29 Berufsausbildungsgesetz. 

Modul 3: Unternehmerprüfung 

§ 9.

Das Modul 3 besteht in der Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993 in der geltenden Fassung.

Bewertung

§ 10.

(1) Für die Bewertung der Gegenstände gilt in sinngemäßer Anwendung der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl Nr. 371/1974 idF BGBl II Nr. 35/1997, das Schulnotensystem von „Sehr gut“ bis „Nicht genügend“.

(2) Ein Modul ist positiv bestanden, wenn alle Gegenstände positiv bewertet wurden.

(3) Ein Modul ist mit Auszeichnung bestanden, wenn wenigstens die Hälfte der abgelegten Gegenstände mit der Note sehr gut bewertet und die übrigen Gegenstände mit der Note gut bewertet wurden.

Wiederholung

§ 11.

Nur jene Gegenstände, die negativ bewertet wurden, sind zu wiederholen. 

Zusätzliche Prüfer gemäß 352a Abs. 2 Z 1 und 2  

§ 12.

Zu der Prüfungskommission gemäß 352a Abs. 2 Z 1 und 2 ist ein weiterer Fachmann, der ein in der Praxis stehender Versicherungsmakler oder Berater in Versicherungsangelegenheiten ist, als weiterer Prüfer zuzuziehen. 

Schlussbestimmungen

§ 13.                                                                                                             

(1) Die Verordnung tritt mit 1. Februar 2004 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Jänner 2004 treten die Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 14. Juni 1989, BGBl. Nr. 316 über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe des Versicherungsmakler und vom 28. Juni 1983, BGBl. Nr. 374 über den Befähigungsnachweis für Berater in Versicherungsangelegenheiten außer Kraft.

(3) Personen, die zu einer Prüfung gemäß der in Abs. 2 genannten Verordnungen antraten, diese aber nicht zur Gänze abgelegt oder bestanden haben, dürfen zu den nicht abgelegten oder nicht bestandenen Gegenständen noch bis spätestens sechs Monate nach dem Außer-Kraft-Treten der Prüfungsordnung gemäß Abs. 2 nach deren Bestimmungen antreten. Wahlweise dürfen diese Personen die Gegenstände aber auch nach der geltenden Prüfungsordnung ablegen. In Zweifelsfällen entscheidet der Leiter der Meisterprüfungsstelle, welche Gegenstände nach der geltenden Prüfungsordnung abzulegen sind.

Stand: 12.10.2020