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Normverbrauchsabgabe (NoVA)

Berechnungstool, Gesetz, Richtlinie, Wissenswertes für den Fahrzeughandel

Übersicht

Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Normverbrauchsabgabegesetz

Normverbrauchsabgabe (NoVA) - FAQ - Antworten auf die wichtigsten Fragen


Mitteilung vom Bundesministerium für Finanzen vom Jänner 2023:
Zukünftig werden alle weitreichenderen Informationsweitergaben, die über eine Auskunft zu einem bestimmten Spezialfall hinausgehen, ressortweit öffentlich zugänglich auf der Seite des BMF unter dem Reiter „Rechtsnews – Steuern“ „Aktuelle Informationen und Erlässe“ veröffentlicht.


NoVA NEU ab 1.7.2021

Mit Wirkung ab 1. Juli 2021 traten teils weitreichende Änderungen zur Normverbrauchsabgabe (NoVA) in Kraft. Erstmalig wird die Steuer auch für leichte Nutzfahrzeuge (N1 bis 3,5 t) fällig. Auch für die meisten PKW steigt die NoVA jährlich bis 2024. Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick:

  • Klasse L (L3 bis L7, Krafträder): Anhebung Höchststeuersatz von 20% auf 30%
  • Klasse M1 (PKW):
    • Anhebung Höchststeuersatz von 32% auf 50% (2021), dann jährlich stufenweise auf 60%, 70%, 80%
    • Stärkere Senkung des jährlichen Abzugsbetrages (112g/km) jetzt um 5g/km statt wie vorher 3g/km pro Jahr (112, 107, 102, 97 g/km)
    • Absenkung der Malusgrenze von 275g auf 200g/km (Juli 2021) und dann jährlich stufenweise um 15g/km bis 155g/km
    • Malusbetrag steigt von derzeit 40 Euro je g/km auf 50 Euro je g/km (Juli 2021) und dann jährlich stufenweise auf 80 Euro je g/km
  • Klasse N1 (LKW bis 3,5 t):
    Die Fahrzeugklasse N1 ist von der NoVA NEU ab 1.7.2021 umfasst (also Kastenwagen, Pick-ups, Kleintransporter)

» Ausführliche Zusammenfassung über sämtliche Änderungen - Steuer-Regelungen, Ausnahmen und Berechnung

» Jährliche Erhöhung der NoVA bis 2024 inklusive Rechenbeispiel

» NoVA-Befreiung für Personen mit Behinderung



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Rechtslage von 1.1.2020 bis 30.6.2021

  • Abzugsbetrag in Höhe von 90g auf 115g angehoben
  • „Malus“-Schwelle in Höhe von ehem. 250g/km auf 275g/km
  • Malusbetrag für Fahrzeuge mit besonders hohen CO2-Emissionen wurde von 20,00 Euro auf 40,00 Euro je g/km
  • Berechnungsformel: (CO2-Emissionswert in g/km – 115) / 5. Davon wird ein Betrag von 350,00 Euro (zuvor 300,00 Euro) in Abzug gebracht. Der Höchststeuersatz bleibt bei 32%, wobei für das Überschreiten der CO2-Emissionen-Grenze von nunmehr 275g/km neu ein zusätzlicher Betrag iHv 40,00 Euro zu entrichten ist. Durch die neue Berechnungsformel bzw den erhöhten Abzugsbetrag soll gewährleistet werden, dass trotz des Schadstoffemissionsermittlungsverfahrens (WLTP), das NoVA-Aufkommen gleichbleibt.
  • Beginnend ab Jänner 2021 wird der Wert 115 in der Berechnungsformel für Kraftfahrzeuge zudem jährlich um einen Wert von 3 abgesenkt. 

Anwendung und Übergangsbestimmungen:

  • Die Neuregelung gilt für Tatbestände des NoVAG, die ab dem 1.1.2020 bewirkt werden.
  • Für ein Kraftfahrzeug, welches vor dem 1.1.2020 im EU-Ausland zugelassen wurde, ist auch weiterhin die alte NoVA-Berechnungsformel bei Import nach Österreich anwendbar. Wichtig: bei Zulassung eines Kraftfahrzeuges die ursprünglich verwendete Berechnungsformel evident zu halten.

» Alle Details zur Normverbrauchsabgabe (NoVA) ab 1.1.2020 bis 30.06.2021 (Steuer-Regelungen, Ausnahmen und Berechnung)



Rechtslage von 1.3.2014 bis 31.12.2019

  • Für die Ermittlung der NoVA bei Kraftfahrzeugen war und ist auch zukünftig unverändert der CO2-Emissionswert laut Zulassungsschein heranzuziehen.
  • Maximalsteuersatz 32%; für CO2-Emissionen über 250g/km fallen zusätzlich 20,00 Euro pro g/km
  • Bisheriges Testverfahren (NEFZ) zur Ermittlung der Schadstoffemissionen veraltet
  • Seit 2017 stufenweise Umstellung auf das neue Messverfahren nach WLTP.
  • Seit 1. September 2018 sind alle neu zugelassenen Fahrzeuge (M1) der Messmethode WLTP zu unterziehen. Für die Besteuerung dieser Fahrzeuge (Sachbezugswerte, NoVA) sind die korrelierten NEFZ-Werte heranzuziehen. Bei den genannten Fahrzeugen ist im Zulassungsschein der korrelierte NEFZ-Wert bereits ausgewiesen. Für Fahrzeuge, die im Zulassungsschein nur den ursprünglichen NEFZ-Wert aufweisen, ist dieser im Rahmen der Besteuerung weiterhin ausschlaggebend.

» Alle Details zur Normverbrauchsabgabe (NoVA) von 1.3.2014 bis 31.12.2019 (Steuerliche Regelungen im Überblick)



Rechtslage bis 28.2.2014

  • Die "alten" NoVA-Regelungen gelten noch immer für Gebrauchtfahrzeuge, die bereits vor dem 1.3.2014 erstmals in der EU zugelassen waren!
  • Hingegen für ab 1.3.2014 erstmals in Österreich (auch erstmals in der EU) zugelassene Fahrzeuge gelten neue Bestimmungen (also Rechtslage ab 1.3.2014).

» Normverbrauchsabgabe (NoVA) bis 28.2.2014 (Steuerliche Regelungen im Überblick)



NoVA-Berechnungstools des OÖ Fahrzeughandels: Verwenden Sie unsere Tools gegenwärtig NICHT mehr! / NoVA-Rechner des BMF

Für unsere Mitglieder im Landesgremium OÖ des Fahrzeughandels stellten wir kostenlos ein NoVA-Berechnungstool zur Verfügung. 


Achtung!

Aufgrund von rechtlichen Änderungen ist die Berechnung des letzten Schritts der NoVA (ab 1.7.2021) unrichtig (Abzugsposten) und zu niedrig. Auch für andere Berechnungsschritte kann keine Gewähr übernommen werden.

Verwenden Sie die vom Landesgremium OÖ des Fahrzeughandels zur Verfügung gestellten NoVA Berechnungstools NICHT mehr!
Die Berechnungsmethode der Tools in allen erschienenen Versionen berücksichtigt die nun erforderliche Aliquotierung des Abzugspostens NICHT! Bitte die Tools nicht mehr verwenden, weil diese eine zu niedrige NoVA ausrechnen können. Die aktuelle Rechtsansicht (KfzBStR 2021) zur Berechnung der NoVA bei Differenzbesteuerung ist in den NoVA Berechnungstools des Landesgremiums ebenfalls nicht eingebaut!

Die bis 30.6.2021 verfügbaren Versionen des NoVA Rechners des Landesgremiums deckten folgende Rechtslagen ab: 

  • NoVA-Berechnungstool 2020 - Version 2.1: Rechtslage von 1.1.2020 bis 30.6.2021
  • NoVA-Berechnungstool 2019 - Version 1.6.1: Rechtslage von 1.3.2014 bis 31.12.2019
  • NoVA-Rechner 7.21: Rechtslage von 1.7.2008 bis 28.2.2014

 

Tipp!

NoVA Rechner des Finanzministeriums

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) stellt einen NoVA Rechner zur Verfügung, welcher alle Rechtslagen ab 1.7.2008 abbildet. Mit Hilfe dieses Rechners können Sie die für Ihr Kraftfahrzeug anfallende NoVA und motorbezogene Versicherungssteuer schnell und unkompliziert ermitteln:

 Zum Onlinerechner
 

 Übersicht zum Steuersatz und zum Tarif


Infos zur Differenzbesteuerung finden Sie bei NoVA-NEU ab 1.7.2021 unter dem Punkt (+ NoVA-Berechnung bei Differenzbesteuerung).

Wir empfehlen im Zweifelsfall eine Rücksprache mit dem Steuerberater Ihres Vertrauens.


Historische Fahrzeuge

Laut Rückmeldung vom Bundesministerium für Finanzen vom Jänner 2023:

Die Prüfung, ob ein Kraftfahrzeug als historisches Fahrzeug einzustufen ist und damit nicht der Normverbrauchsabgabe unterliegt sollte nunmehr in der Praxis auch nicht mit höheren Schwierigkeiten verbunden sein. So ist nunmehr einzig die Eintragung in den Fahrzeugdokumenten aufgrund der Prüfung des einzelnen Fahrzeuges durch die Landesprüfstelle maßgeblich.

Grundsätzlich liegt ein historisches Kraftfahrzeug (siehe dazu auch Rz 528 KfzBStR 2021) vor, wenn das Kraftfahrzeug entweder ein Baujahr 1955 oder davor hat oder wenn es älter als 30 Jahre ist und in die vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie approbierte Liste der historischen Kraftfahrzeuge eingetragen ist (§ 131b KFG 1967). Die Liste der historischen Fahrzeuge wird jährlich überarbeitet und kann über das Kuratorium Historische Mobilität (KHMÖ) bezogen werden. Auf der Webseite des KHMÖ können alle auf der approbierten Liste geführten Fahrzeugmodelle eingesehen werden.

Zudem sind Gebrauchtfahrzeuge, die unmittelbar aus der EU importiert werden und ein Erstzulassungsdatum in der EU vor dem 1. Jänner 1992 hat, von der Normverbrauchsabgabe nicht umfasst.



Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammer Österreich, Bundesgremium des Fahrzeughandels sowie Wirtschaftskammer Oberösterreich, Landesgremium des Fahrzeughandels ist ausgeschlossen. Zugunsten der besseren Lesbarkeit wurde auf eine durchgängig geschlechtsspezifische Schreibweise verzichtet.

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