Schwarzes Auto fährt auf Landstraße umgeben von grünen Wiesen in Bewegungsunschärfe
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Normverbrauchsabgabe (NoVA) bis 28.2.2014

Steuerliche Regelungen im Überblick

Lesedauer: 10 Minuten


Achtung:

Mit 1. März 2014 wurde die NoVA novelliert. Die bisherige Berechnung der Steuer über den Normverbrauch wurde durch eine neue Bemessung über den CO2 Ausstoß des Fahrzeuges ersetzt. Die entsprechenden Details finden Sie auf der aktuellen Infoseite zur Normverbrauchsabgabe (NoVA).

Diese Infoseite bleibt bis auf weiteres noch bereitgestellt, da es auch künftig noch Fälle geben kann, auf welche die Rechtslage vor 1. März 2014 Anwendung findet.


Fälle der Anwendung der alten Nova Regelung 

  • Vorführwagen
    Wird zwischen Händler und Kunden vor dem 16. Februar 2014 ein Kaufvertrag abgeschlossen, wonach ein Fahrzeug gemäß Kundenwunsch bestellt werden soll und vor Übergabe an den Kunden vom Händler für einen bestimmten Zeitraum als Vorführfahrzeug genutzt werden soll, dann können die NOVA Bestimmungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zur Anwendung gelangen. Der Zeitpunkt der Zulassung durch den Händler bleibt unbeachtlich. Die Übergabe des Fahrzeugs an den Kunden hat bis spätestens 30.9.2014 zu erfolgen.

  • Import von Gebrauchtfahrzeugen
    Bei aus der EU importierten Gebrauchtfahrzeugen (PKW und Motorrad) ist jene NOVA Regelung anzuwenden, wie sie zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung (in der EU) in Österreich Geltung hatte. Hingegen ist bei aus einem Drittland importierten Gebrauchtfahrzeug die aktuelle Rechtslage zum Zeitpunkt der Zulassung in Österreich anzuwenden.

Steuertatbestände 

Der Normverbrauchsabgabe unterliegen

  • die Lieferung von bisher in Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen durch Fahrzeughändler, mit Ausnahme von Lieferungen an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung,

Hinweis: Seit 1.1.2007 unterliegt die gewerbliche Vermietung (Leasing) nicht mehr der NoVA, da bereits die Lieferung des Fahrzeuges an das Leasingunternehmen von der NoVA-Pflicht umfasst ist.


  • der innergemeinschaftliche Erwerb (Art. 1 UStG) von Kraftfahrzeugen, ausgenommen der Erwerb durch befugte Fahrzeughändler zur Weiterlieferung,
  • die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen im Inland, wenn die Steuerpflicht nicht bereits aus den beiden zuvor angeführten Punkten resultiert (z.B. Eigenimport). Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das zwar bereits im Inland zugelassen war, aber entweder gar nicht der NoVA unterlag oder befreit war. Weiters gilt als erstmalige Zulassung auch die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrzeuggesetz zuzulassen wäre,
  • die Lieferung, der Eigenverbrauch durch Entnahme und
  • die Beendigung der begünstigten Nutzung der Fahrzeuge als Vorführkraftfahrzeuge, durch Fahrschulen, Miet-, Taxi- und Gästebeförderer, sowie die Beendigung der begünstigten Nutzung von Kraftfahrzeugen zur kurzfristigen Vermietung, zum Zwecke der Krankenbeförderung und des Rettungswesens, Leichenwagen und Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren und Begleitfahrzeuge für Sondertransporte.

Welche Fahrzeuge unterliegen der NoVA-Pflicht?

  • Krafträder (auch mit Beiwagen)
  • PKW und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen)

Steuerbefreiungen und Vergütung der NoVA

  • Ausfuhrlieferungen einschließlich Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet

Hinweis: Voraussetzung für die Befreiung von Ausfuhrlieferungen ist die Mitteilung der Fahrzeugidentifizierungsnummer an das Finanzamt. (Formular Nova 4)


  • mehrspurige Kleinkrafträder, PKW und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge, wenn sie nur elektrisch oder elektrohydraulisch angetrieben werden
  • völkerrechtlich privilegierte Personen und Einrichtungen: ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder.
  • Vorgänge in Bezug auf (Fahrzeuge mit begünstigtem Verwendungszweck)
    • Vorführkraftfahrzeuge
    • Fahrschulkraftfahrzeuge
    • Miet-, Taxi- und Gästewagen
    • Kraftfahrzeuge, die zur kurzfristigen Vermietung dienen (Autoverleih)
    • Kraftfahrzeuge für die Krankenbeförderung und das Rettungswesen
    • Leichenfahrzeuge
    • Einsatzfahrzeuge von Feuerwehren und 
    • Begleitfahrzeuge für Sondertransporte

Hinweis: Die Steuerbefreiung für die zuvor angeführten Fahrzeuge erfolgt durch Vergütung unter der Voraussetzung des Nachweises des begünstigten Verwendungszweckes. Der Antrag kann binnen 5 Jahren ab Verwirklichung des Vergütungstatbestandes beim Finanzamt gestellt werden.


Endet die begünstigte Nutzung (z.B. Taxiunternehmer, Einsatzfahrzeug), liegt wieder ein steuerbarer Vorgang vor und die NoVA ist abzuführen.

Wurde die NoVA abgeführt und stellt sich nachträglich heraus, dass eine Zulassung zum Verkehr im Inland aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nicht mehr in Betracht kommt oder dass binnen fünf Jahren ab Lieferung keine Zulassung erfolgt ist, kann der Antrag auf Vergütung beim Sitz- bzw. Wohnsitz-Finanzamt gestellt werden. 


Achtung:

Seit 1.1.2007 kann die Vergütung der NoVA auch für Fahrzeuge beantragt werden, die

  • durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweisbar ins Ausland verbracht wurden
  • nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweisbar ins Ausland verbracht oder 
  • durch einen befugten Fahrzeughändler nachweisbar ins Ausland verbracht bzw. geliefert wurden oder
  • durch einen Unternehmer, der das Fahrzeug überwiegend betrieblich genutzt hat, nachweisbar ins Ausland verbracht oder geliefert wurden.

Die Vergütung berechnet sich vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr.

Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer.


Wer muss die NoVA abführen? Wen trifft die Steuerlast wirtschaftlich?

Abgabenschuldner ist der Unternehmer, der die Lieferung (z.B. Fahrzeughändler) ausführt bzw. im Fall des innergemeinschaftlichen Erwerbes der Erwerber. Wirtschaftlich trifft die Steuerlast aber durch die Überwälzung der Steuer den Empfänger der Lieferung.

Bemessungsgrundlage 

  • Bei Lieferung und innergemeinschaftlichem Erwerb ist die Bemessungsgrundlage das Entgelt im Sinn des Umsatzsteuergesetzes (d.h. Kaufpreis exklusive USt und NoVA für die Grundausstattung zuzüglich Sonderausstattung und mitgeliefertes Zubehör)
  • In allen anderen Fällen (z.B. Eigenimport, Nutzungsänderung) ist die Bemessungsgrundlage grundsätzlich der gemeine Wert des Fahrzeuges (ermittelbar aus der Euro-Tax-Liste).

Bei Erwerb des Fahrzeuges innerhalb der EU bei einem befugten Kfz-Händler gilt der Anschaffungspreis als gemeiner Wert.

Steuersätze

Die folgende Tabelle zeigt die NoVA-Sätze für die verschiedenen Fahrzeugtypen:

Fahrzeugtyp NoVA
Motorräder

0,02 % x (Hubraum in ccm minus 100 ccm)
bei Hubraum von nicht mehr als 125 ccm beträgt der Steuersatz 0%

Kraftfahrzeuge mit Benzinmotoren 2 % x (Gesamtverbrauch gem. MVEG-Zyklus abzügl. 3 l Kraftstoffverbrauch)
Dieselmotoren 2 % x (Gesamtverbrauch gem. MVEG-Zyklus abzügl. 2 l)
Motoren für andere Kraftstoffarten 2 % x (Kraftstoffverbrauch abzügl. 3 l/kg)

Der Berechnung der NoVA wird jeweils der Gesamtkraftstoffverbrauch gem. MVEG-Zyklus nach einer EU-Richtlinie zugrunde gelegt (MVEG ist die Abkürzung für Motor Vehicle Emission Group. Dieser Wert gibt einen Treibstoffverbrauch von Kfz nach einer standardisierten Berechnungsmethode an). 

Bei einem Durchschnittsverbrauch von nicht mehr als 3 l (bei Fahrzeugen mit Dieselmotor von nicht mehr als 2 l) beträgt der Steuersatz 0%. Die errechneten Steuersätze sind auf volle Prozentsätze auf- oder abzurunden. Die Höchstgrenze für die NoVA beträgt 16%.

Der Kraftstoffverbrauch von PKW ist durch Bestätigung des Herstellers des Kraftfahrzeuges oder eines Bevollmächtigten des Herstellers nachzuweisen. 
In jenen Fällen, in denen die NoVA nicht Teil der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage ist (z.B. Eigenimport), erhöht sich die NoVA um 20%.

Durch das Ökologisierungsgesetz wurde ab 01.07.2008 ein Bonus-Malus-System je nach Abgasverhalten des Fahrzeuges eingeführt. Fahrzeuge mit niedrigen Schadstoffemissionen und/oder mit umweltfreundlichen Antriebsmotoren werden mit einem Bonus gefördert; Fahrzeuge mit Schadstoffausstoß über den im Gesetz definierten Grenzen mit einem zusätzlichen Malus auf die NoVA belegt.

Bonus-Malus-System im Detail

CO2-Ausstoß (seit 1.1.2013)

ist die CO2-Emission
geringer als 120 g/km Bonus höchstens 300 EUR

größer als 150 g/km

(ab 01.01.2013)

Malus von 25 EURfür jedes übersteigende g/km

größer als 170 g/km

(ab 01.01.2013)

Malus von  50 EUR für jedes übersteigende g/km

größer als 210 g/km

(ab 01.01.2013)

Malus von  75 EUR für jedes übersteigende g/km

NOx (Stickoxide)-Emissionen

Benzinmotor: maximal 60 mg/km Bonus höchstens 200 EUR
Dieselmotor: maximal 80 mg/km, wenn zusätzlich die partikelförmigen Luftverunreinigungen nicht mehr als 0,005 g/km betragen  Bonus höchstens  200 EUR

Umweltfreundliche Antriebsmotoren

·Bonus 500 EUR (bis 31.12.2014) für 

  • Hybridantrieb: nur bei Full-Hybrid-Fahrzeugen (das sind Fahrzeuge, die neben dem Benzin- oder Dieselmotor einen Elektromotor samt Energiespeicher haben, und die zumindest für kurze Strecken ein selbständiges elektrisches Fahren ermöglichen)
  • Antrieb mit Kraftstoff der Spezifikation E 85, das ist ein Gemisch aus Mineralöl und Ethanol
  • Antrieb mit Methan in der Form von Erdgas/Biogas: Bonus sowohl für mono- als auch für bivalente Fahrzeuge. Monovalente Fahrzeuge verfügen nur über einen nicht mehr als 15 l umfassenden Reservetank; bivalente können alternativ mit Erdgas, aber auch mit Benzin betrieben werden
  • Antrieb mit Flüssiggas: Bonus sowohl für Bi-Fuel-, als auch für Mono-Fuel-Fahrzeuge
  • Antrieb mit Wasserstoff: Bonus für bi- und monovalenten Antrieb

Achtung: Die Summe der NoVA-Minderungen ist mit  500 EUR begrenzt und es kann zu keinen Gutschriften kommen. Sämtliche Begünstigungen werden daher zunächst addiert mit 500 EUR begrenzt und erst dann der allfällige Malus abgezogen. 

Hinweis: Die Voraussetzungen für die Begünstigung müssen bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des steuerbaren Tatbestandes vorliegen. Ein späterer Umbau führt daher nicht zu einer nachträglichen Verminderung der Steuerschuld.


Malus

Fahrzeuge mit Dieselmotoren, bei denen die partikelförmigen Luftverunreinigungen mehr als 0,005 g/km betragen  Malus 300 EUR
Fahrzeuge, für die kein CO2-Emissionswert vorliegt, aber der Verbrauch bekannt ist

Benzin:
Durchschnittsverbrauch x 25 = g/km

Diesel: 
Durchschnittsverbrauch x 28 = g/km

CO2 und Verbrauch sind nicht bekannt

Benzin:
1/10 x Leistung in kwh + 3 = Verbrauch

Diesel:
1/10 x Leistung in kwh + 2 = Verbrauch 

Hinweis:  Das Bonus-Malus-System gilt nicht für Krafträder.

Beispiel 1: Berechnung Bonus

Ein PKW hat einen Gesamtverbrauch (MVEG-Zyklus) von 4,1 Litern Diesel und CO2-Emission 107 g/km sowie NOx-Emission von 30 mg/km und Partikelemissionen von 0,004 g/km. Anschaffungskosten 12.000 EUR.

4,1 l abzügl. 2 l ergibt 2,1. Dieser Wert ist mit 2 zu multiplizieren, beträgt daher dann 4,2 und ist auf volle Prozentsätze (hier: ab-) zu runden. Der errechnete Steuersatz beträgt daher 4 %.

NoVA 12.000 EUR x 4%    480,-
minus Bonus (CO2) - 300,-
minus Bonus (NOx) - 200,-
ergibt Steuer        0,-

Beispiel 2: Import aus Drittland, Gebrauchtfahrzeug

Ein PKW hat einen Gesamtverbrauch (MVEG-Zyklus) von 8 Litern Benzin und einer Leistung von 130 Kilowatt. Anschaffungskosten  25.000 EUR. Es liegt kein CO2-Emissionswert vor.

8 l abzüglich 3 l ergibt 5. Dieser Wert ist mit 2 zu multiplizieren, beträgt daher dann 10 (Höchstgrenze 16%) 

 NoVA  25.000 EUR x 10% 2.500,-
plus Malus (8 x 25 = 200g, überschreitet 150 g/km um 20 und 170g/km um 30, daher 20 x  25 EUR +  30 x  50 EUR =  1.500 EUR ,-- )

2.000,-
4.500,-
+ 20% (900,-)

ergibt Steuer 5.400,-

Beispiel 3: Malus

Ein PKW hat einen Gesamtverbrauch (MVEG-Zyklus) von 8,3 Litern Benzin und CO2-Emission 190 g/km sowie NOx-Emission von 55 mg/km; Fahrzeug der Spezifikation von E 85. Anschaffungskosten  30.000 EUR.

8,3 l abzügl. 3 l ergibt 5,3. Dieser Wert ist mit 2 zu multiplizieren, beträgt daher dann 10,6 und ist auf volle Prozentsätze (hier: auf-) zu runden. Der errechnete Steuersatz beträgt daher 11%.

NoVA 30.000 EUR x 11%     3.300,- 
minus Bonus (umweltfreundlicher Antrieb)     - 500,- 
Zwischenergebnis     2.800,- 
plus Malus 20 x 25 EUR,--+ 20 x 50 EUR)     1.500,-
    4.300,-
+20% (860,-)
ergibt Steuer     5.160,- 

Achtung: Das Bundesministerium für Finanzen hat in einem ausführlichen Erlass zum NoVA-Bonus-Malus-System die Vorgangsweisen erörtert, wie die NoVA berechnet wird, wenn ein begünstigter Verwendungszweck (z.B. Vorführ-, Fahrschulkraftfahrzeug, Taxi) beendet wird. Bitte wenden Sie sich mit ihren konkreten Fragen an Ihre Landeskammer.

Klar gestellt hat das BMF auch, dass bei NoVA-Vergütungen wie z.B. beim Verbringen des Fahrzeuges ins Ausland das Bonus-Malus-System grundsätzlich Berücksichtigung findet. Dies bedeutet, dass ein ursprünglich gewährter Bonus anteilig im Verhältnis zur Nutzungsdauer bei der Vergütung zum Abzug zu bringen ist, ein Malus anteilig zugeschlagen wird. 

Ab- und Zuschlag beim Bonus oder Malus wird im Verhältnis zur Wertentwicklung des Fahrzeuges vermindert. Liegen keine Fahrzeugwerte mehr vor, wird linear unter Zugrundelegung einer Nutzungsdauer von 8 Jahren berechnet. Pro angefangenes Jahr wird ein Achtel abgezogen oder zugeschlagen. Ab dem 8. Jahr bleibt ein Achtel auf Dauer zu berichtigen übrig.

Wird nach einer erstmaligen Lieferung eines Fahrzeuges in Österreich dieses exportiert und danach reimportiert, werden die Bestimmungen des Bonus-Malus-Systems zum Zeitpunkt der erstmaligen Verwirklichung der NoVA-Pflicht angewendet. Das kann z.B. Bedeutung haben, wenn der Reimport nach dem 31.12.2009 erfolgt und die Malus-Grenze bei erstmaliger Zulassung im Inland nicht erreicht wurde, auf Grund der strengeren Grenzen ab 01.01.2010 aber überschritten würden (z.B. Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von 170 g/km).

Entstehen der Steuerschuld

Die Steuerschuld entsteht:

  • bei Lieferung mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist,
  • beim innergemeinschaftlichen Erwerb mit dem Tag des Erwerbes
  • und bei Eigenverbrauch und Nutzungsänderung mit Ablauf des Kalendermonates, mit dem der Eigenverbrauch oder die Nutzungsänderung stattgefunden hat.
  • Bei widerrechtlicher Verwendung mit dem Zeitpunkt der Einbringung ins Inland

Was ist zu tun, wenn NoVA-Pflicht vorliegt?

Die Abgabenerhebung ist ähnlich wie bei der Umsatzsteuer.

Der Abgabenpflichtige muss spätestens am 15. des auf die Entstehung der Steuerschuld zweitfolgenden Kalendermonates eine Anmeldung (Formular NOVA 1) abgeben, den Steuerbetrag gleichzeitig selbst berechnen und die Abgabe auch gleichzeitig entrichten.

Zuständig für die Erhebung der NoVA ist das Umsatzsteuer-Finanzamt bzw. beim innergemeinschaftlichen Erwerb das Finanzamt, in dessen Amtsbereich der Steuerpflichtige seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Bei Eigenimporten beträgt die Anmelde- und Fälligkeitsfrist einen Monat ab Zulassung. Zuständig ist das Wohnsitzfinanzamt (Formular NOVA 2).
In der Praxis ist aber eine Zulassung erst nach Bezahlung der NoVA möglich.

In Fällen der Vergütung bei Verbringung ins Ausland durch den Zulassungsbesitzer (Privater) selbst, ist das Finanzamt zuständig, in dem der Antragsteller seinen bisherigen Wohnsitz hatte. 

In allen anderen Fällen der Vergütung hat sich der Antragsteller an jenes Finanzamt zu wenden, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist.

Bescheinigungspflicht des Unternehmers

Der Unternehmer hat bei Lieferung eines Kraftfahrzeuges dem Leistungsempfänger eine Bescheinigung auszustellen, aus der hervorgeht, dass er die NoVA ordnungsgemäß berechnet und auch abführt.

Stand: 01.10.2023