Voraussetzungen für die Anmeldung des Kleintransportgewerbes
Beim Kleintransportgewerbe handelt es sich um die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen Kraftfahrzeugen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt.
Das Kleintransportgewerbe ist ein Anmeldungsgewerbe (freies Gewerbe), das bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Magistratisches Bezirksamt oder Bezirkshauptmannschaft) angemeldet werden muss. Es bedarf aber für die Erlangung des Gewerbescheins keiner besonderen Voraussetzungen oder Befähigungsnachweise.
Es dürfen damit nur Güterbeförderungen mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3500 kg nicht übersteigt, durchgeführt werden.
Mit der Novellierung des Güterbeförderungsgesetzes wurden die Bestimmungen für die Kleintransporteure präzisiert.
So finden bei Kleintransporteuren folgende Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes Anwendung:
- § 6 Abs. 1) Eintragungsverpflichtung im Zulassungsschein: "zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt“
- § 6 Abs. 2) Mitführungsverpflichtung für den Unternehmer: in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Fahrzeug muss ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister (Gewerbeschein) mitgeführt werden
- § 6 Abs. 3) Mitführungsverpflichtung für den Lenker: in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Fahrzeug muss ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister (Gewerbeschein) mitgeführt und den Aufsichtsorganen ausgehändigt werden
- § 6 Abs. 4) Bestimmungen zu Mietfahrzeugen (Mietvertrag und inhaltliche Bestimmungen)
- § 7 Abs. 2) Kabotagebestimmungen
Sowie die Bestimmungen der Abschnitte VI, VII und X (Behördenzuständigkeit, Strafbestimmungen, Schluss- und Übergangsbestimmungen)
Neben den Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes gelten auch die Bestimmungen des Frachtrechts (CMR) für das Kleintransportgewerbe. Eine verpflichtende Ausbildung für Kleintransportunternehmer oder eine Prüfung gibt es nicht. Es bieten allerdings einige Weiterbildungsinstitutionen (WIFI) entsprechende Kurse für Kalkulation, Jungunternehmer oder kaufmännisches Grundwissen an. In Wien wird von der Fachgruppe der Kleintransporteure das KT Gütesiegel an Unternehmen vergeben, die einen speziellen Kurs (bestehend aus einem Theorie- und einem Praxisteil) absolviert haben.
Aufgrund der Präzisierung des Geltungsbereiches in § 1 Güterbeförderungsgesetz ist eindeutig geregelt, dass für Kleintransporteure keine Konzession notwendig ist.
Allgemeine Voraussetzungen für die Anmeldung des Kleintransportgewerbes
Für Einzelunternehmer:
- Österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines EWR Vertragsstaates, der Schweiz bzw. bei Drittstaatsangehörigen eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung
- Vollendetes 18. Lebensjahr
- Keine Gewerbeausschlussgründe (§13 GewO)
- Strafregisterbescheinigung des Herkunfts- bzw. bisherigen Aufenthaltsstaates, wenn Sie in den letzten 5 Jahren nicht dauernd in Österreich wohnhaft waren (Bescheinigung aus dem Ausland im Original u. beglaubigter Übersetzung – darf nicht älter als 3 Monate sein)
Für juristische Personen (Kapitalgesellschaften, Vereine) und eingetragene Personengesellschaften:
- Eintragung im Firmenbuch bzw. im Zentralen Vereinsregister (darf nicht älter als 6 Monate sein)
- Keine Gewerbeausschlussgründe bei Personen mit maßgeblichem Einfluss
Für gewerberechtliche Geschäftsführer:
- Österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines EWR Vertragsstaates, der Schweiz bzw. bei Drittstaatsangehörigen eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung
- Wohnsitz im Inland, in einem EWR Vertragsstaat oder in der Schweiz
- Vollendetes 18. Lebensjahr
- Keine Gewerbeausschlussgründe (§13 GewO)
Schritte zur Gewerbeanmeldung
Wenn Sie das Kleintransportgewerbe anmelden wollen, informieren Sie sich hierzu vorab in der Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes.
Danach melden Sie das Kleintransportgewerbe bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Magistratisches Bezirksamt oder Bezirkshauptmannschaft) an.
Erforderliche Unterlagen/Angaben
Bei Einzelunternehmer:
- Exakte (r) Gewerbewortlaut (e)
- Adresse des Unternehmensstandortes
- Datum, ab wann das Gewerbe ausgeübt werden soll
- Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis oder gültiger Reisepass
- Aufenthaltsberechtigung bei Drittstaatsangehörigen
- Heirats- bzw. Scheidungsurkunde (nur bei Namensänderung)
- Ev. urkundlicher Nachweis akademischer Grade
- Erklärung betreffend Gewerbeausschlussgründe gemäß § 13 GewO
- Strafregisterbescheinigung des Herkunfts- bzw. bisherigen Aufenthaltsstaates, wenn Sie in den letzten 5 Jahren nicht dauernd in Österreich wohnhaft waren (Bescheinigung aus dem Ausland im Original u. beglaubigter Übersetzung – darf nicht älter als 3 Monate sein)
Bei Gesellschaften:
- Exakte (r) Gewerbewortlaut (e)
- Geschäftsanschrift
- Genauer Firmenwortlaut und Firmenbuchnummer sowie Firmenbuchauszug
- Sowie Dokumente aller Vollhafter, Gesellschafter sowie handelsrechtlicher bzw. gewerberechtlicher Geschäftsführer
Zusätzlich: Erklärung bzw. Bestätigung bzgl NeuFöG
Neugründungsförderung
Durch das Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) werden unter bestimmten Voraussetzungen
- Neugründungen,
- entgeltliche Betriebsübertragungen oder
- unentgeltliche Betriebsübertragungen
von diversen Abgaben und Gebühren befreit.
NEUFÖG Bestätigung erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Wirtschaftskammer.
MitarbeiterIn / LenkerIn
Die Anmeldung von MitarbeiterInnen (ASVG-Versicherte) hat ausnahmslos vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu erfolgen.
Lenker müssen über den notwendigen Führerschein (zumindest B) verfügen.
Kollektivvertrag
Im Kleintransportgewerbe gibt es einen eigenen Kollektivvertrag, der für ganz Österreich gültig ist.
Sozialversicherung GSVA
Die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft nach dem GSVA beginnt ab dem Tag der Gewerbeanmeldung.
Verwendungsbestimmung im Zulassungsschein
Zur Ausübung des KT-Gewerbes muss das KFZ auf die Kennziffer 20 – zur gewerblichen Güterbeförderung bestimmt“ – angemeldet werden.
Achtung: In Wien benötigen Sie ein KT- bzw. KP- Kennzeichen. Wunschkennzeichen sind im Kleintransportgewerbe laut Bundespolizeidirektion Wien laut § 48 Abs. 5 KFG unzulässig.
KT-Kennzeichen (nur in Wien)
Die Bestätigung zum Erhalt des Wiener „KT-Kennzeichens“ erhalten Sie gratis in der Fachgruppengeschäftsstelle durch Vorlage des Gewerbescheines und des Typenscheines. Es ist auch die Anmeldung von Personenkraftfahrzeugen und einspurigen Kraftfahrrädern möglich.
KP – Kennzeichen für Leihfahrzeuge (nur in Wien)
Gemäß Verordnung der Bundespolizeidirektion Wien, mit der die Vormerkzeichen festgesetzt werden, die für Fahrzeuge einer besonderen Verwendungsbestimmung vorbehalten sind, ist für Ersatz- Klein-Transportfahrzeuge (KT – provisorisch) das Vormerkzeichen „W……. KP“, von Fahrzeugverleihern an Kleintransporteure auszugeben.
Ruhendmeldung / Wiederbetrieb
Gemäß §93 GewO 1994 ist das Ruhen und der Wiederbetrieb der Gewerbeausübung binnen 3 Wochen unbedingt in der Fachgruppengeschäftsstelle zu melden. Die Fachgruppe ist nur Meldestelle und weder berechtigt noch verpflichtet, das Zutreffen Ihrer Angaben zu überprüfen. Es trifft diese auch im Zusammenhang keinerlei Haftung. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die verspätete Meldung verwaltungsstrafrechtliche Folgen nach sich zieht bzw. von anderen Stellen wie z.B. der Finanzbehörde oder der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft das Zutreffen Ihrer Angaben in Zweifel gezogen wird.
Eine Ruhendmeldung ist nur dann möglich, wenn alle im KT-Gewerbe eingesetzten KFZ abgemeldet wurden.
Achtung: Sowohl Ruhendmeldung als auch Wiederbetrieb sind persönlich oder schriftlich zu melden und können nicht telefonisch erfolgen!