Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie, Fachgruppe

Umsatzsteuer-Haftung für ausländische Lieferanten

Wer ist wann für die Abfuhr der Steuer zuständig?

Lesedauer: 1 Minute

Angenommen, Sie bekommen eine Rechnung mit österreichischer Umsatzsteuer eines ausländischen Lieferanten. Dann müssen sie diese Ust. im Namen und für Rechnung des Lieferanten an das Finanzamt Graz-Stadt abführen. Der ausländische Unternehmer bekommt nur den Nettobetrag überwiesen. Wenn die Rechnung alle formalen Anforderungen  enthält und die Ust. korrekt ausgewiesen ist, steht Ihnen als inländisches Unternehmen der Vorsteuerabzug zu. Trifft einer der folgenden Punkte zu, haften Sie als inländisches Unternehmen (Leistungsempfänger) für die Abfuhr der Umsatzsteuer. 

Der Lieferant/das ausländische Unternehmen (Leistungserbringer) hat in Österreich 

  • keinen Sitz
  • keinen gewöhnlichen Aufenthalt oder
  • keine Betriebsstätte *)
  • führt eine in Österreich steuerpflichtige Leistung aus

 *) Im Zweifel? Verlangen Sie vom Finanzamt eine bestätigte Bescheinigung über das Vorhandensein einer Betriebsstätte in Österreich. Sollte diese vorliegen (Formular U71) kommt es nicht zur Haftung und Abfuhrverpflichtung durch Sie als Käufer. 

Nicht umfasst sind Leistungen, Werklieferungen, Bauleistungen oder Lieferungen von Mobilfunkgeräten bei denen es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt (sogenannte Reverse Charge Leistungen). 

3 Fallbeispiele dazu:  

  • Inlandskauf von ausländischem Unternehmen
    Sie sind ein inländisches Unternehmer und kaufen auf einer Messe in Österreich eine Maschine. Die Übergabe erfolgt sofort, Lieferort ist somit Österreich. Ihr Lieferant ist ein in der EU ansässiges Unternehmen - ohne Betriebsstätte in Österreich.
    Rechtsfolge: Der ausländische Unternehmer (Lieferant) muss Ihnen eine Rechnung mit 20 % Umsatzsteuer ausstellen. Sie als Käufer überweisen die Umsatzsteuer im Namen und für Rechnung des Verkäufers an das Finanzamt Graz-Stadt; den Nettobetrag an den Lieferanten.
  • Innergemeinschaftliches Verbringen
    Sie sind ein inländisches Unternehmer und lassen sich 3 Maschinen zur Probe/Ansicht liefern. Ihr Lieferant ist ein in der EU ansässiges Unternehmen - ohne Betriebsstätte in Österreich. Zwei Maschinen werden zurückgeschickt, eine wird gekauft. Mit der Annahme der Maschine liegt der Lieferort in Österreich. Rechtsfolgen, wie im vorangegangenen Beispiel.
  • Reihengeschäft
    Sie sind ein inländisches Unternehmer und bestellen Ware bei einer ungarischen Firma – ohne Sitz/Betriebsstätte in Österreich. Ihr ausländischer Lieferant kauft jedoch bei einem anderen österreichischen Unternehmen ein. Dieser liefert Ihnen direkt. 
    Rechtsfolge: Die Verfügungsmacht geht nach Österreich. Der Leistungsort für den ungarischen Betrieb ist Österreich. Ihr ungarischer Lieferant muss eine Rechnung mit österreichischer Ust. an Sie legen. Sie sind für die Abfuhr der Steuer an das Finanzamt Graz-Stadt zuständig.

Für weitere Informationen zur Haftung für die Umsatzsteuer ausländischer Lieferanten   sprechen Sie mit  Ihrem/er (Bilanz)buchhalterIn, der/die alle erforderlichen Informationen für Sie bereithält.

Experten in ihrer Nähe geben weitere qualifizierte Tipps und beraten Sie rasch und unkompliziert: www.ubit.at/meinrechnungswesenpartner

Stand: 21.11.2019