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Jugendschutz im Wiener Handel

Wiener Jugendschutzgesetz 2002, konsolidierte Fassung RIS

Bitte beachten Sie die wichtigsten Änderungen:  

Gebrannter Alkohol und Tabak erst ab 18 Jahren erlaubt!
  • Alkohol:
    Der Konsum, Erwerb und Besitz von alkoholischen Getränken, die gebrannten Alkohol enthalten, ist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres verboten.
  • Tabakwaren:
    Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist der Erwerb, Besitz und Konsum von Tabakwaren und verwandten Erzeugnissen (wie pflanzliche Raucherzeugnisse, Wasserpfeifen, Elektronische Zigaretten, E-Shishas, Gerätschaften inkl. Nachfüllbehälter und nikotinhaltige und nikotinfreie Flüssigkeiten, die verdampft werden können) in der Öffentlichkeit verboten. Dies gilt für jede Art der Vergabe (verschenken, weitergeben, überlassen, verkaufen).

Auszug aus dem Jugendschutzgesetz:

  • Der Konsum, Erwerb und Besitz von Alkohol ist in der Öffentlichkeit bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres generell verboten
  • Der Konsum, Erwerb und Besitz von alkoholischen Getränken, die gebrannten Alkohol enthalten, ist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres verboten.
  • Das Verbot umfasst auch sonstige Rausch- und Suchtmittel. 
Achtung!
Im Zweifel ist das Alter durch einen Lichtbildausweis nachzuweisen.

Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?

Bitte sorgen Sie im Rahmen Ihres Betriebes dafür, dass das Jugendschutzgesetz eingehalten wird. Ein entsprechendes Hinweisschild zum Aushang in Ihrem Geschäft finden Sie im Downloadbereich.

Wiener Jugendschutzgesetz 2002, konsolidierte Fassung RIS

Gesamte Rechtsvorschrift - konsolidierte Fassung