Finanzdienstleister, Fachgruppe

Ruhend-/Wiederbetriebsmeldung des Gewerbes als Finanzdienstleister

Ein Service exklusiv für die Mitglieder der Fachgruppe Finanzdienstleister Wien

Lesedauer: 2 Minuten


In den Informationen der WKO für alle Mitglieder finden Sie auch entsprechende Musterformulare.

Untenstehend finden Sie exklusive Informationen für Sie als Finanzdienstleister in Wien.


  1. Ich möchte meine Gewerbe ruhend oder den Wiederbetrieb melden. Was muss ich tun?
  2. Kann ich mein Gewerbe auch rückwirkend ruhend melden?
  3. Ich habe noch andere Gewerbeberechtigungen, die nicht zu den Finanzdienstleistern gehören. Was muss ich tun?
  4. Ist eine Ruhend- oder Wiederbetriebsmeldung mit Kosten verbunden?
  5. Wann treten die sozialversicherungsrechtlichen Folgen ein? 
  6. Was ist der Unterschied zwischen Ruhendmeldung (Nicht-Betrieb) und Zurücklegung des Gewerbes (Löschung)?


1. Ich möchte meine Gewerbe als Finanzdienstleister in Wien ruhend oder den Wiederbetrieb melden. Was muss ich tun? 


Achtung bei Gewerblichen Vermögensberatern: Diese können eine Ruhendmeldung nur über die Gewerbebehörde bekanntgeben (§ 93 Abs. 5 Gewerbeordnung 1995, siehe auch Anmerkung im Formular).

Achtung bei Wertpapiervermittlern: Nach Wegfall des letzten Vertretungsverhältnisses ist keine Ruhendmeldung des Gewerbes Wertpapiervermittler möglich, die Berechtigung ist in diesem Fall durch die Behörde zu entziehen.

Füllen Sie das standardisierte Musterformular aus und schicken Sie es an das Datenmanagement der Wirtschaftskammer Wien.

Tipp: Sie können auch unter mein.wko.at Ihre Ruhendmeldung bzw. Wiederaufnahme Ihrer Gewerbeberechtigung eingeben.


Wichtiger Hinweis:

Wenn Sie das Formular verwenden, beachten Sie, dass es sich hier um ein standardisiertes Musterformular für Mitglieder mit Gewerbestandort Wien handelt.

Wenn Sie Finanzdienstleister sind und Ihren Gewerbestandort in einem anderen Bundesland haben, richten Sie bitte Ihr Anliegen an  Ihre zuständige Fachgruppe Finanzdienstleister in Ihrem Bundesland.

Wenn Sie KEIN Finanzdienstleister sein, erkundigen Sie sich nach Ihrer Fachgruppenzugehörigkeit, z.B. indem Sie ins Firmen A-Z der WKO klicken und Ihren Vor- und Nachnamen oder Ihren Firmenname  beim „Suchbegriff“ eingeben, auf Suchen klicken und sodann bei Ihrem entsprechenden Eintrag weiter unten unter „Berechtigungen aufrecht“ nachsehen. Hier werden sodann alle Ihre Fachgruppenzugehörigkeiten aufgelistet.



2. Kann ich mein Gewerbe auch rückwirkend ruhend melden? 

Ja, das Gewerbe kann auch rückwirkend ruhend gemeldet werden. Die Meldungen sollten innerhalb von 3 Wochen erfolgen.  Ausgenommen ist die Gewerbliche Vermögensberatung – und zwar unabhängig von der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (§ 93 Abs. 5 Gewerbeordnung 1995) -  diese wird nur beim zuständigen Magistratischen Bezirksamt  durchgeführt und kann nicht rückwirkend erfolgen.


3. Ich habe noch andere Gewerbeberechtigungen, die nicht zu den Finanzdienstleistern gehören. Was muss ich tun? 

Die Meldung muss für jede einzelne Berechtigung erfolgen und diese bei der jeweils zuständigen Fachgruppe. Wenn Sie also auch eine andere Berechtigung inaktiv oder aktiv stellen wollen, müssen Sie dies bei der entsprechenden Fachgruppe durchführen lassen.


4. Ist eine Ruhend- oder Wiederbetriebsmeldung mit Kosten verbunden?

Nein. Jede Gewerbeberechtigung kann kostenfrei inaktiv und auch wieder aktiv gemeldet werden.


5. Wann treten sozialversicherungsrechtliche Folgen ein? 

Die sozialversicherungsrechtlichen Folgen treten nur ein, wenn alle Berechtigungen ruhen, dh:  

  • Sie sind während der Zeit des Ruhens aller Gewerbeberechtigungen auch nicht gewerblich sozialversichert. Allenfalls lebt in dieser Zeit wieder eine Mitversicherung (etwa beim Ehegatten) auf. Insbesondere fehlen Ruhend-Zeiten für die zeitliche Berechnung von Pensionsansprüchen.  
  • Im Zeitraum der Ruhendmeldung bleibt der/die Gewerbetreibende Mitglied der Fachgruppe. Die jährliche Grundumlage ist demnach ermäßigt zu entrichten.


6. Was ist der Unterschied zwischen Ruhendmeldung (Nichtbetrieb) und Zurücklegung des Gewerbes (Löschung)?

Bei einer Ruhendmeldung bleiben Sie weiterhin im Besitz der Gewerbeberechtigung, welche Sie aber eben im Zeitraum der Ruhendmeldung nicht ausüben dürfen. Sie können Ihre Berechtigung durch Übermittlung einer Wiederbetriebsmeldung jederzeit wieder aktivieren.  

Sollten Sie Ihre Gewerbeberechtigung generell nicht mehr benötigen, so können Sie diese beim Magistratischen Bezirksamt für Ihren zuständigen Bezirk zurücklegen. Dadurch erlischt unwiderruflich Ihre Gewerbeberechtigung! Sollten Sie diese Berechtigung wieder benötigen, müssen Sie diese neu beantragen/anmelden und auch allfällige Voraussetzungen (wie Befähigungsnachweise) neu erbringen.

Stand: 06.05.2022