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Personen in Businesskleidung stehen freudig rund um einen Stehtisch während Unterlagen sowie Laptop und Notebook im Einsatz sind
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Im Einsatz für EPU: Unser Forderungsprogramm

Rund 360.000 Ein Personen Unternehmen prägen Österreichs Wirtschaft. Wir setzen uns mit Nachdruck für Verbesserungen ihrer Rahmenbedingungen ein.

Lesedauer: 3 Minuten

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19.02.2026

Unsere Forderungen

  • GWG‑Grenze auf 2.500€ anheben
    Die Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter ermöglicht die direkte Absetzbarkeit kleiner Investitionen und reduziert bürokratischen Aufwand bei der Gewinnermittlung.
  •  PKW‑Angemessenheitsgrenze auf 60.000€ erhöhen
    Die seit 2005 unveränderte Grenze von 40.000 € soll insbesondere für schadstoffarme Fahrzeuge auf 60.000 € angepasst werden. 
  • Progression entschärfen
    Steigende Steuersätze machen Mehrarbeit unattraktiver. Ziel ist die Senkung der zweiten Tarifstufe auf 25 %, der dritten auf 35 % sowie der Entfall der vierten Tarifstufe von 48 %. 
  • Verlustrücktrag ausweiten
    Der Verlustrücktrag soll als dauerhaftes Instrument verankert werden, um temporäre Krisen besser abzufedern und wirtschaftliche Erholung zu erleichtern.

  • Gewinnfreibetrag
    Wir fordern über das Regierungsprogramm hinaus, den Grundfreibetrag auf 100.000 Euro anzuheben und die 15 % für den gesamten Gewinnfreibetrag anzuwenden.
  • Beteiligungsfreibetrag einführen
    Für private Investments in heimische KMU und Startups soll ein Steuerfreibetrag von mindestens 100.000 Euro eingeführt werden, der über fünf Jahre abgeschrieben werden kann.
  • Umsatzsteueroption bei der Vermietung an Kleinunternehmer:innen
    Der Entfall der verpflichtenden Umsatzsteuerbefreiung würde Vermieter:innen nicht mehr vom Vorsteuerabzug ausschließen und somit die Vermietung an Kleinunternehmer:innen erleichtern. 
  • Betriebsübergaben erleichtern
    Neben der Grace‑Period braucht es weitere steuerliche, organisatorische und bürokratische Erleichterungen – insbesondere angesichts der bevorstehenden Übergabewelle.

  • Unbefristete Rahmenfristerstreckung einführen
    Die notwendige Dauer der unselbständigen Vorbeschäftigung soll von fünf auf drei Jahre verkürzt werden.
  • Flexiblere Rahmenbedingungen in der Arbeitslosenversicherung (Opting‑In)
    • Eintrittsmöglichkeit von 6 auf 24 Monate verlängern
    • Klare Informationen zum spätesten Eintrittszeitpunkt
    • Zusätzliche Einstiegspunkte (Familiengründung, Berufswechsel)
    • Bindungsfrist von 8 auf 5 Jahre reduzieren
  • Von der Beitragspflicht bei Bezug von Wochengeld oder Familienzeitbonus befreien
    Eine Befreiung soll unabhängig davon möglich sein, ob die Gesellschaft während des Bezugszeitraums operativ tätig bleibt.
  • SVS‑Vorsorgeprogramm „Selbständig Gesund“ ausbauen
    Der Eigenanteil soll künftig vollständig entfallen können.
  • Neugründer:innen entlasten
    Neugründer:innen sollen – auch in der Pensionsversicherung – in der Gründungsphase geringere Beiträge wählen können, um hohe Nachverrechnungen abzufedern.

  • Kleinunternehmerregelung verbessern
    Nach der Erhöhung auf 55.000 € soll die Grenze auf 85.000 € steigen, um EPU weiter zu entlasten und steuerliche Pflichten zu vereinfachen. 
  • Umsatz‑Basispauschalierung erhöhen
    Nach der Anhebung 2026 auf 420.000 € Umsatz und 15 % Pauschalsatz soll die Grenze schrittweise bis 700.000 € erweitert werden. 
  • Mehr Raum für Unternehmertum schaffen
    Wesentliche Maßnahmen:
    • „Beraten vor Strafen“ konsequent umsetzen
    • Kumulationsprinzip entschärfen
    • Überregulierung abbauen, Gold‑Plating reduzieren
    • Unnötige Vorschriften identifizieren und streichen

Bereits erzielte Verbesserungen

Erhöhung der Abschreibungsgrenze von 800 € auf 1.000 € – eine direkte Entlastung bei kleineren Investitionen.

2. Tarifstufe von 35 % auf 30 % (seit 2022) 3. Tarifstufe von 42 % auf 40 % (seit 2023) 

Krankengeld rückwirkend ab dem 4. Tag bei längeren Ausfällen über 42 Tage.

Abschreibungsmöglichkeit für ein Arbeitszimmer im Wohnungsverband in Höhe von 1.200 €. 

Erhöhung der Umsatzgrenze von 35.000 € auf 55.000 € ab 2025. Gilt auch für die Kleinunternehmerpauschalierung in der Einkommensteuer.

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