
Coronavirus-FAQ: WKÖ Informationen für Unternehmen
Antworten auf die häufigsten Fragen rund um Corona im betrieblichen Alltag
Lesedauer: 3 Minuten
COVID-19-Bestimmungen ausgelaufen
Mit dem COVID-19-Überführungsgesetz sind per 30.6.2023 die letzten Bestimmungen außer Kraft getreten.
Allgemeine Infos zu Corona und zur Schutzimpfung finden Sie auf der Homepage des Gesundheitsministeriums.
FAQ - Fragen und Antworten
Stand: 11.9.2023
Übersicht
Nein, durch die Aufhebung der COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung gibt es ab 1.7.2023 keine Verkehrsbeschränkungen für Personen mit einem positiven SARS-CoV-2-Test.
Nein, ab 1.7.2023 wird COVID-19 rechtlich wie alle nicht anzeigepflichtigen Infektionskrankheiten behandelt.
Wer sich impfen will, muss dies – wie bei einem Arztbesuch – außerhalb der Arbeitszeit tun.
Ist das nicht möglich (z.B. bei einem vorgegebenem Impftermin) hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die erforderliche Zeit unter Entgeltfortzahlung frei zu geben. Es liegt ein persönlicher Dienstverhinderungsgrund vor.
Die Länder und Gemeinden können auch weiterhin Impfungen durchführen (zB Impfbusse). Auch Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie selbständige Ambulatorien dürfen Impfungen kostenlos durchführen.
Für Details siehe COVID-19 | Impfen schützt einfach.
Bei Ärztinnen und Ärzten, Vertragsgruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie selbständigen Vertragsambulatorien für Labormedizin können auch weiterhin kostenlose COVID-19-Tests (grundsätzlich Antigen) durchgeführt werden. Dies gilt allerdings nur für Personen, bei denen Symptome vorliegen, die eine Infektion mit SARS-CoV-2 vermuten lassen.
Nein, mit dem Auslaufen der 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung per 30.4.2023 entfielen Vorgaben wie zB COVID-19-Beauftragte und Präventionskonzept in Betrieben sowie die Maskenpflicht in Kranken- und Kuranstalten sowie Alten- und Pflegeheimen.
Bevorzugt empfohlen wird die Impfung für Personen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitserlauf. Grundsätzlich kann jedoch jeder:jede, der:die sich schützen möchte laut Zulassung ab dem Alter von 6 Monaten geimpft werden. Es sollten ausschließlich gegen XBB gerichtete Variantenimpfstoffe verwendet werden.
Nähere Details:
Finanzielle Unterstützung für Betriebe
Die staatlichen Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen sind ausgelaufen.
- Die SVS bietet individuelle Lösungen wie Ratenvereinbarung oder Herabsetzung der Beitragsgrundlage. Detailinfos unter Individuelle & bedarfsorientierte Unterstützung (svs.at)
- Kurzarbeit: Mit 1.10.2023 erfolgte der Umstieg auf ein Kurzarbeitsmodell, bei dem sich die AMS-Kurzarbeitsbeihilfe für die ausgefallene Arbeitszeit, wie vor Corona, am anteiligen Arbeitslosengeld orientiert. Näheres dazu auf der WKO-Infoseite und der KAMS-Seite zur Kurzarbeitsbeihilfe und Qualifizierungsbeihilfe.
Ein- und Ausreise
Die Einreise nach Österreich erfolgt nach den Vorgaben der vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erlassenen COVID-19-Einreiseverordnung (aktuelle Fassung abrufbar unter ris.bka.gv.at).
Für Detailfragen zur Einreiseverordnung in der jeweils gültigen Fassung steht Ihnen das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bzw. die Hotline der AGES unter T 0800 555 621 zur Verfügung.
Alle Rechtsauskünfte werden von der WKO nach bestem Wissen und Gewissen erteilt und beruhen auf den zum jeweiligen Zeitpunkt gesicherten Informationen. Die WKO übernimmt für die Zuverlässigkeit der Auskünfte keine Haftung.