Tirol: Förderung für Kleinst- und Kleinskigebiete
Verbesserung von Infrastrukturangeboten in Tiroler Kleinst- und Kleinskigebieten
Einstellungen
Förderungswerber
Antragsberechtigt sind
- Gemeinden und Gemeindeverbände,
- Tourismusverbände,
- Vereine,
- Genossenschaften und
- Unternehmen mit einschlägigen rechtlichen Genehmigungen, wenn sie als Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) eingestuft werden können.
Förderungszweck
Im Rahmen dieser Förderung werden unter Beachtung des Tiroler Seilbahn- und Skigebietsprogrammes des Landes Tirol
- Verbesserungsmaßnahmen in Kleinst- und Kleinskigebieten gefördert,
- deren Angebot und damit auch deren Wirtschaftlichkeit wesentlich verbessert wird.
- Insbesondere soll mit diesen Verbesserungsmaßnahmen der Zugang der Jugend zum Skisport im Allgemeinen erleichtert bzw. gesichert, sowie der Schul- und Vereinssport gestärkt werden.
Förderungsgegenstand
Gefördert werden wesentliche Verbesserungsmaßnahmen in Kleinst- und Kleinskigebieten.
Ein Kleinstskigebiet im Sinne der Richtlinie ist ein Skigebiet, das nach der Umsetzung der geplanten Maßnahme eine Beförderungskapazität von max. 5.000 Personen pro Stunde aufweist.
Wird nach Umsetzung der geplanten Maßnahme eine Beförderungskapazität von bis zu 10.000 Personen pro Stunde erreicht, handelt es sich um ein Kleinskigebiet.
Für die Beurteilung der Skigebietsgröße werden auch zusammenhängende Skigebiete berücksichtigt.
Reine Erneuerungs-/Ersatzinvestitionen können nur in Kleinstskigebieten gefördert werden.
Ausschlussgrund
Im Rahmen der Förderung können nur jene Vorhaben unterstütz werden, die dem Tiroler Seilbahn- und Skigebietsprogramm entsprechen.
Art und Ausmaß der Förderung
4.1 Kleinstskigebiete:
1. Die Landesförderung beträgt max. 50% der förderbaren Kosten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Das Kleinstskigebiet umfasst max. drei Lifte mit einer Gesamtlänge von max. drei Kilometern
oder
- die im Kleinstskigebiet verkaufte Anzahl der in einer Saison verkauften Wochenskipässe (ab sechs Tagesskipässe; exklusive Jahres-, Saison- oder Verbundkarten) beträgt max. 15% der im Mittel der vorangegangenen drei Jahre insgesamt verkauften Pässe (inklusive Jahres-, Saison oder Verbundkarten) und im Ort bestehen max. 2.000 Gästebetten.
2. Erfüllt ein Kleinstskigebiet die Voraussetzungen gemäß Pkt 4.1 Abs. 1 nicht, beträgt die Landesförderung max. 10% der förderbaren Kosten für mittlere Unternehmen und max. 20% der förderbaren Kosten für kleine Unternehmen.
- Die Summe der förderbaren Kosten muss mindestens 20.000 Euro betragen. Die Förderbemessungsgrundlage ist pro Kalenderjahr mit 1 Mio. Euro begrenzt und inkludiert alle im Kalenderjahr eingebrachten Anträge.
4.2 Kleinskigebiete:
- Die Landesförderung beträgt max. 10% der förderbaren Kosten für mittlere Unternehmen und max. 20% der förderbaren Kosten für kleine Unternehmen.
- Die Summe der förderbaren Kosten muss mindestens 200.000 Euro betragen. Die Förderbemessungsgrundlage ist pro Kalenderjahr mit 2,5 Mio. Euro begrenzt und inkludiert alle im Kalenderjahr eingebrachten Anträge.
Anmerkung
Weitere Details, Antragsformular, Ansprechpartner beim Amt der Tiroler Landesregierung, etc. finden Sie auf der Übersichtsseite des Landes.
Einreichung
Einreichung per Formular vor Beginn des Förderprojektes bei:
Amt der Tiroler Landesregierung
Abteilung Wirtschaftsförderung und Fördertransparenz
Sachgebiet Wirtschaftsförderung
6020 Innsbruck,
Heiliggeiststraße 7
T +43 512 508 3202
F +43 512 508 743235
M wirtschaftsfoerderung@tirol.gv.at
Richtlinientext als PDF
Verbesserung von Infrastrukturangeboten in Kleinst- und Kleinskigebieten
Disclaimer
Im vorliegenden Merkblatt wurden nur die bedeutendsten Merkmale der Förderungsaktion aufgrund der uns zugänglichen Quellen angeführt, weshalb wir keine Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen können. Bei konkreten Projekten muss immer erst im Detail geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Förderung vorliegen.