Oberösterreich: Wärmepumpen größer oder gleich 100 kW thermische Leistung
Förderung effizienter Wärmepumpensysteme – Voraussetzungen, Umfang und Antragstellung
Einstellungen
Förderungswerber
- Unternehmen
- Vereine
- konfessionelle Einrichtungen
- Organisationen, die unternehmerisch tätig sind.
Förderungsgegenstand
Gefördert werden
- effiziente Wärmepumpen zur Heizwärme- und Warmwasserversorgung größer/gleich 100 kW im Nicht-Wohnbereich Luftwärmepumpen werden ausschließlich aus Bundesfördermittel unterstützt!
- Nicht gefördert werden Wärmepumpen im Neubau oder Anlagen, welche bestehende, erneuerbare Anlagen zur Wärmeversorgung ersetzen.
Nicht gefördert werden Maßnahmen in der Landwirtschaft, im Sportbereich und im Wohnbau.
Art und Ausmaß der Förderung
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses und auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 187, vom 26. Juni 2014, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 ABl. Nr. L 167 vom 30.6.2023, S. 1 insbesondere Art. 41.
| Fördersatz Land | |
|---|---|
| Basisförderung | 30 % der Bundesförderung |
| Effizienzbonus | 100 Euro je Prozent über dem Basiswert (200 Prozent ETA s) Basis bildet die Raumheizungs-Energieeffizienz bei mittlerem Klima und 35° Vorlauftemperatur |
Bleibt die alte fossile Wärmeerzeugungsanlage als Ausfallsreserve oder Spitzenlastabdeckung bestehen, so reduziert sich der Basisfördersatz um 10 %.
Die Zuschläge sind kumulierbar. Förderungen sind bis zu den EU-wettbewerbsrechtlichen Förderobergrenzen möglich. Die Landesförderung beträgt jedoch maximal 100 % der Bundesförderung und die Gesamtförderung (Bund/Land) ist mit maximal 50 % der eingereichten anlagen-spezifischen Investitionskosten begrenzt.
Die Förderhöhe für Anlagen von Nichtwettbewerbsteilnehmern orientiert sich an den Fördersätzen für Kleinst-/Kleinunternehmen.
Einreichung
erfolgt beim Land Oberösterreich
Die Zusammenstellung über den Online-Antrag des Bundes ist vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Anlagenteilen, vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, und mit der Angabe über die Höhe der für das Vorhaben gesamten benötigten öffentlichen Finanzierung zu stellen. Die notwendigen Unterlagen für die Berechnung der Förderhöhe sind in Abstimmung mit der Förderstelle zielgerichtet je nach Maßnahme elektronisch zu übermitteln.
Sofortige Weiterleitung der von der Bundesförderstelle elektronisch erhaltene Zusammenfassung des Online-Antrages an foerderungsantrag.us.post@ooe.gv.at nach Erhalt.
Richtlinientext als PDF
Allgemeine Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich
Disclaimer
Im vorliegenden Merkblatt wurden nur die bedeutendsten Merkmale der Förderungsaktion aufgrund der uns zugänglichen Quellen angeführt, weshalb wir keine Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen können. Bei konkreten Projekten muss immer erst im Detail geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Förderung vorliegen.