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Nahaufnahme aufeinander gestapelter Holzstämme. Im Hintergrund Bäume, die von der Sonne beschienen werden, direktes Licht auf die Holzstämme
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Lebensmittelgewerbe, Landesinnung

Auswirkungen der EU-Entwaldungsverordnung auf Betriebe des Lebensmittelgewerbes

Was müssen Betriebe des österreichischen Lebensmittelgewerbes jetzt wissen und tun?

Lesedauer: 11 Minuten

04.11.2026
Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) betrifft das Lebensmittelgewerbe bei der Verarbeitung und Herrstellung von Lebensmitteln überall dort, wo bestimmte Rohstoffe oder Erzeugnisse – Rind, Soja und Kakao – Bestandteil der Wertschöpfungskette sind.

Seit ihrer Veröffentlichung im Jahr 2023 ist es der Bundesinnung Lebensmittelgewerbe in unermüdlichen Verhandlungen gelungen zu erreichen, dass die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) mehrfach geändert und wesentlich angepasst wurde, insbesondere mit dem Ziel, ihre Umsetzung zu vereinfachen und den administrativen Aufwand für die Unternehmen zu reduzieren. Über die einzelnen Entwicklungen haben wir laufend informiert. Die Vielzahl an Änderungen und Informationen macht  es jedoch zunehmend schwierig, den Überblick darüber zu behalten, was nun konkret gilt und welche Pflichten für den eigenen Betrieb bestehen können.

Vor allem für Betriebe, die betroffene Rohstoffe oder daraus hergestellte Produkte innerhalb der EU zukaufen und anschließend weiterverarbeiten oder weiterverkaufen, bringt die aktuelle Fassung der EUDR deutliche Vereinfachungen gegenüber den ursprünglich vorgesehenen Verpflichtungen.

Grundsätzlich soll die EUDR sicherstellen, dass relevante Rohstoffe und Erzeugnisse nur dann in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn sie entwaldungsfrei und rechtskonform erzeugt wurden und für sie eine Sorgfaltserklärung bzw. gegebenenfalls eine vereinfachte Erklärung vorliegt. Welche Pflichten einen Betrieb dabei konkret treffen, hängt insbesondere von seiner Rolle in der Lieferkette ab.

Aus diesem Grund möchten wir im Folgenden anhand typischer Fälle aus dem österreichischen Lebensmittelgewerbe einen möglichst kompakten Überblick geben, wann und in welcher Form Betriebe von der EUDR betroffen sein können und welche Anforderungen sich daraus ergeben.

Der Schwerpunkt dieser Übersicht liegt auf Betrieben, die relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse innerhalb der EU beziehen und diese weiterverarbeiten oder weiterverkaufen. Die Pflichten von Betrieben, die selbst als Marktteilnehmer tätig werden, insbesondere durch Importe aus Drittstaaten oder im Rahmen der Primärproduktion, werden hingegen nicht näher behandelt.

Einen umfassenden und laufend aktualisierten Überblick über die EUDR finden Sie unter: EUDR: EU-Entwaldungsverordnung für entwaldungsfreie Lieferketten.

Welche Rohstoffe und Erzeugnisse können für das Lebensmittelgewerbe relevant sein?

Für Betriebe des Lebensmittelgewerbes können im Zusammenhang mit der EUDR insbesondere die Rohstoffe Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme und Soja sowie bestimmte daraus hergestellte Erzeugnisse relevant sein.

Dabei gilt: Nicht jedes Produkt, das einen dieser Rohstoffe enthält, fällt automatisch unter die EUDR! Welche konkreten Erzeugnisse erfasst sind, ergibt sich aus Anhang 1 der EUDR anhand der dort angeführten Zolltarifnummern.

Für Betriebe ist daher zunächst entscheidend, ob die von ihnen verarbeiteten oder gehandelten Rohstoffe bzw. Erzeugnisse tatsächlich von der EUDR erfasst sind.

Gegenüber dem ursprünglichen Anwendungsbereich der EUDR haben sich für das Lebensmittelgewerbe bei den erfassten Erzeugnissen insgesamt nur wenige Änderungen ergeben. Neu hinzu kommen insbesondere einzelne Erzeugnisse ab dem 30. Dezember 2027; diese sind in der nachfolgenden Übersicht gesondert hervorgehoben.

Für das Lebensmittelgewerbe sind insbesondere folgende Erzeugnisse von Bedeutung (vollständige Übersicht anhand der Zolltarifnummern siehe Anhang I):

  • Rinder: lebende Rinder, Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt; Fleisch von Rindern, gefroren; Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, frisch oder gekühlt; Genießbare Lebern von Rindern, gefroren; Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern (ohne Zungen und Lebern), gefroren; sonstiges Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von Rindern

ab 30. Dezember 2027 zusätzlich gefrorene Rinderzungen;

  • Kakao: Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet; Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall; Kakaomasse, auch entfettet; Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl; Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen
  • Kaffee: Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt  

ab 30. Dezember 2027 zusätzlich Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee

  • Ölpalme: insbesondere Palmnüsse und Palmkerne, Palmöl, Palmkernöl und deren Fraktionen sowie weitere in Anhang I angeführte Erzeugnisse der Ölpalme. Aufgrund des umfangreichen Anwendungsbereichs wird an dieser Stelle auf die vollständige Auflistung in Anhang I verwiesen.
  • Soja: Sojabohnen, auch geschrotet: andere; Mehl von Sojabohnen; Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert; Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets.

Welche Rolle nimmt mein Betrieb in der Lieferkette ein?

Welche Verpflichtungen ein Betrieb nach der EUDR treffen, hängt wesentlich davon ab, welche Rolle er in der Lieferkette des jeweiligen relevanten Erzeugnisses einnimmt. Dabei ist insbesondere entscheidend, ob ein Betrieb ein relevantes Erzeugnis selbst erstmals in der EU in Verkehr bringt, etwa durch einen Import aus einem Drittstaat oder im Rahmen der eigenen Primärerzeugung, oder ob er ein bereits in der EU in Verkehr gebrachtes relevantes Erzeugnis zukauft und anschließend weiterverarbeitet oder weiterverkauft.

Für viele Betriebe des österreichischen Lebensmittelgewerbes dürfte letztere Konstellation der Regelfall sein: Sie beziehen EUDR-relevante Rohstoffe bzw. Erzeugnisse von einem Lieferanten innerhalb der EU und verarbeiten oder verkaufen diese weiter. Sie befinden sich damit in der nachgelagerten Lieferkette. Ob Ihnen hier auch eine Rolle nach den Definitionen der EUDR zufällt, wird weiter unten bei den Rollen erklärt.

Die EUDR unterscheidet zwischen:

  • Marktteilnehmer: Ein Marktteilnehmer steht am Beginn der betreffenden Lieferkette und bringt ein relevantes Erzeugnis erstmals in der EU in Verkehr oder führt es aus. Im Lebensmittelbereich kann dies insbesondere sein:
    • ein Primärerzeuger, beispielsweise ein Sojabauer oder ein Rindergeburtsbetrieb;
    • ein Unternehmen, das ein relevantes Erzeugnis selbst aus einem Drittstaat importiert, beispielsweise ein Betrieb, der Kakaomasse aus einem Drittstaat in die EU einführt.
  • Nachgelagerter Marktteilnehmer: Stellt aus einem bereits von der EUDR erfassten relevanten Erzeugnis ein neues, ebenfalls in Anhang I erfasstes relevantes Erzeugnis her und bringt dieses in Verkehr oder führt es aus. Voraussetzung ist, dass das eingesetzte Erzeugnis bereits zuvor von einem Marktteilnehmer in Verkehr gebracht wurde und dafür eine Sorgfaltserklärung bzw. vereinfachte Erklärung vorliegt.

Ein typisches Beispiel im Lebensmittelbereich ist ein Schlachtbetrieb, der Rinder zukauft und daraus Rindfleisch erzeugt. Innerhalb der nachgelagerten Lieferkette kommt dem ersten nachgelagerten Marktteilnehmer eine besondere Bedeutung zu. Er ist der erste nachgelagerte Betrieb, der unmittelbar vom „Marktteilnehmer“ (siehe oben) bezieht. Für ihn bestehen insbesondere Pflichten im Zusammenhang mit der vom Marktteilnehmer weiterzugebenden Referenz- bzw. Identifikationsnummer. Darauf wird im Folgenden noch näher eingegangen.

Achtung

Nicht jeder Verarbeitungsbetrieb ist automatisch ein "nachgelagerter Marktteilnehmer". Entscheidend ist, ob auch das Erzeugnis, das aus dem relevanten Rohstoff bzw. Erzeugnis von Ihnen hergestellt wird, in Anhang I der EUDR gelistet ist.

Zur Veranschaulichung:

Fall A: Ich verarbeite frisches Rindfleisch (in Anhang I erfasst), das ich von einem Lieferanten innerhalb der EU beziehe, zu Rinderschinken. Da Rinderschinken nicht in Anhang I erfasst ist, fällt diese Tätigkeit nicht unter die EUDR. Ich nehme hinsichtlich des Rinderschinkens keine Rolle im Sinne der EUDR ein und habe daher auch keine entsprechenden Verpflichtungen.

Fall B: Ich beziehe Kakaomasse, Kakaobutter und Kakaopulver von einem Lieferanten innerhalb der EU und stelle daraus Schokolade her. Da sowohl die bezogenen Kakaoerzeugnisse als auch die hergestellte Schokolade in Anhang I der EUDR erfasst sind, bin ich ein nachgelagerter Marktteilnehmer.

  • Händler: stellt ein bereits in Verkehr gebrachtes relevantes Erzeugnis auf dem Markt bereit, ohne daraus im Rahmen einer Weiterverarbeitung ein anderes relevantes Erzeugnis herzustellen. Im Lebensmittelbereich kann dies beispielsweise ein Betrieb sein, der ein von der EUDR erfasstes Erzeugnis zukauft und unverändert weiterverkauft.
Hinweis
Wichtig: Ein Betrieb kann je nach Tätigkeit und Warenstrom unterschiedliche Rollen einnehmen. So kann ein Lebensmittelgewerbebetrieb bei innerhalb der EU zugekauften und weiterverarbeiteten Erzeugnissen beispielsweise nachgelagerter Marktteilnehmer sein, bei einem anderen Erzeugnis, das er selbst aus einem Drittstaat importiert, hingegen ein Marktteilnehmer.

Ich bin nachgelagerter Marktteilnehmer – was muss ich nun tun bzw. nicht tun? 

Für nachgelagerte Marktteilnehmer, aber auch Händler sind die Pflichten gegenüber jenen der Marktteilnehmer deutlich reduziert. Sie müssen insbesondere keine eigenen Sorgfaltserklärungen erstellen oder im EUDR-Informationssystem übermitteln und auch keine Referenz- bzw. Identifikationsnummern an ihre Kunden weitergeben. Im Vordergrund stehen vielmehr Dokumentationspflichten. Je nach Situation können zudem Pflichten zur Information der zuständigen Behörden bestehen. Für Unternehmen, die keine KMU sind, gelten zusätzliche Anforderungen.

Als nachgelagerter Marktteilnehmer oder Händler müssen Sie Informationen über Ihre unmittelbaren Geschäftspartner erfassen und mindestens fünf Jahre aufbewahren. Dazu gehören Angaben zu Ihren unmittelbaren Lieferanten sowie zu Ihren unmittelbaren gewerblichen Abnehmern. Die Informationen sind den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Relevante Erzeugnisse dürfen erst in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn alle erforderlichen Informationen des unmittelbaren Lieferanten vorliegen.

Zu diesen Informationen gehören immer:

  • Name,
  • eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke,
  • Postanschrift,
  • E-Mail-Adresse sowie
  • sofern vorhanden, eine Internetadresse

Achtung, Sonderfall: Bezug unmittelbar von einem „Marktteilnehmer“ Sind Sie der erste nachgelagerte Marktteilnehmer bzw. Händler und beziehen das relevante Erzeugnis unmittelbar von einem Marktteilnehmer, muss Ihnen dieser zusätzlich die zugehörige Referenz- oder Identifikationsnummer mitteilen. Dies kann beispielsweise auf einer Rechnung oder einem Lieferschein erfolgen; eine bestimmte Form ist dafür nicht vorgegeben.

Ein solcher Fall kann beispielsweise vorliegen, wenn Sie Kakaobohnen unmittelbar von einem in der EU ansässigen Importeur beziehen und daraus ein weiteres, von Anhang I erfasstes Erzeugnis herstellen. Sie müssen nicht selbstständig ermitteln, ob Ihnen eine Nummer zusteht; der Marktteilnehmer (Erstinverkehrbringer) ist zur Mitteilung verpflichtet.

Die erhaltene Referenz- oder Identifikationsnummer ist gemeinsam mit den Informationen über den Lieferanten mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Was ist mit Referenz- bzw. Identifikationsnummer gemeint?

  • Eine Referenznummer bezieht sich immer auf eine Sorgfaltserklärung. Diese wird von Marktteilnehmern für relevante Erzeugnisse im EUDR-Informationssystem abgegeben und bestätigt, dass die vorgeschriebenen Sorgfaltspflichten erfüllt wurden und kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko festgestellt wurde.
  • Eine Identifikationsnummer wird im Rahmen der vereinfachten Regelung für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger vergeben. Diese geben grundsätzlich keine reguläre Sorgfaltserklärung ab, sondern übermitteln einmalig eine vereinfachte Erklärung und erhalten dafür eine Identifikationsnummer. Das wird bspw. die allermeisten österreichischen Rinderbauern betreffen.

Für nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob sie eine Referenznummer oder eine Identifikationsnummer erhalten. Entscheidend ist: Nur wenn der unmittelbare Lieferant ein Marktteilnehmer ist, muss die übermittelte Nummer erfasst, fünf Jahre aufbewahrt und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden. Eine Weitergabe an Kunden oder weitere nachgelagerte Akteure ist nicht erforderlich.

Was ist zu tun, wenn nachträglich ein Problem bekannt wird?

Erhält ein nachgelagerter Marktteilnehmer oder Händler nachträglich Informationen oder begründete Bedenken, wonach ein bereits in Verkehr gebrachtes oder auf dem Markt bereitgestelltes relevantes Erzeugnis möglicherweise nicht der EUDR entspricht, muss er unverzüglich die zuständige Behörde sowie die betroffenen nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler informieren, an die er das Erzeugnis geliefert hat. Außerdem muss er die zuständigen Behörden bei Kontrollen unterstützen und die erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen bereitstellen.

Welche zusätzlichen Pflichten gelten für Nicht-KMU?

Sie müssen sich einmalig im EUDR-Informationssystem registrieren, bevor sie relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder ausführen.

Liegen ihnen vor dem Inverkehrbringen, der Bereitstellung oder der Ausfuhr Informationen über eine mögliche Nichtkonformität eines relevanten Erzeugnisses vor, müssen sie – wie dargestellt - unverzüglich die zuständigen Behörden informieren. Bei begründeten Bedenken ist zudem zu überprüfen, ob die Sorgfaltspflicht erfüllt wurde und kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko besteht. Bis dies bestätigt ist, darf das Erzeugnis nicht in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder ausgeführt werden.

Ab wann gelten die Pflichten?

Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler sind unabhängig von ihrer Unternehmensgröße grundsätzlich ab 30. Dezember 2026 von der EUDR betroffen.

Hinweis
Wichtig: Ob zu diesem Zeitpunkt bereits eine Referenz- oder Identifikationsnummer vorliegen muss, hängt jedoch davon ab, ab wann die EUDR für den vorgelagerten Marktteilnehmer gilt.

Für Marktteilnehmer, die Klein- oder Kleinstunternehmen sind, gilt ein späterer Anwendungsbeginn, nämlich der 30. Juni 2027. Dies ist insbesondere für die österreichische Primärproduktion relevant, da viele österreichische Rinder- und Sojabauern in diese Kategorie fallen. Bezieht ein nachgelagerter Marktteilnehmer im Zeitraum vom 30. Dezember 2026 bis 29. Juni 2027 relevante Rohstoffe von solchen Betrieben, kann daher noch keine Identifikationsnummer aus der vorgelagerten Stufe vorliegen.

In diesem Übergangszeitraum genügt es, hinreichend schlüssige und überprüfbare Nachweise einzuholen, dass der relevante Rohstoff bzw. das relevante Erzeugnis vor dem für den vorgelagerten Marktteilnehmer geltenden Anwendungsbeginn in Verkehr gebracht wurde. Als Nachweis können beispielsweise Rechnungen oder Lieferscheine in Betracht kommen.

Anders kann die Situation beim Bezug von einem Importeur aussehen: Handelt es sich bei diesem nicht um ein Klein- oder Kleinstunternehmen, gilt für ihn bereits der 30. Dezember 2026 als Anwendungsbeginn. Für relevante Erzeugnisse, die er ab diesem Zeitpunkt in Verkehr bringt, muss daher grundsätzlich bereits eine Sorgfaltserklärung und damit eine Referenznummer vorliegen. Bezieht ein Betrieb das relevante Erzeugnis unmittelbar von diesem Importeur, muss ihm die Referenznummer mitgeteilt werden und er muss diese entsprechend aufbewahren.

Noch offen ist die nationale Durchführung der EUDR in Österreich: Das entsprechende Durchführungsgesetz mit Regelungen insbesondere zu Zuständigkeiten, Kontrollen und Sanktionen wird bis spätestens Ende 2026 erwartet.

Was sollten Betriebe jetzt vorbereiten und künftig beachten?

Zusammenfassend sollten Betriebe im Lebensmittelgewerbe sechs Punkte berücksichtigen: 

  1. Betroffenheit prüfen Prüfen Sie anhand von Anhang I, ob Sie relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse beziehen, verarbeiten oder handeln. Bei einer Weiterverarbeitung ist außerdem entscheidend, ob auch das daraus hergestellte Erzeugnis in Anhang I erfasst ist. Mögliche Hilfestellung hierzu: Zentrale Auskunftsstelle der Zollverwaltung (zollinfo@bmf.gv.at); Verbindliche Zollauskunft: https://www.bmf.gv.at/themen/zoll/fuer-unternehmen/verbindliche-zolltarifauskunft.html
  2. Eigene Rolle feststellen
    Klären Sie für den jeweiligen Warenstrom, ob Sie nachgelagerter Marktteilnehmer, Händler oder keiner dieser Akteure sind.
  3. Informations- und Dokumentationspflichten vorbereiten
    Stellen Sie sicher, dass Sie ab dem für Sie maßgeblichen Anwendungsbeginn die erforderlichen Informationen zu Ihren unmittelbaren Lieferanten und gewerblichen Abnehmern erfassen und für mindestens fünf Jahre aufbewahren können.
  4. Umgang mit Referenz- bzw. Identifikationsnummern vorbereiten
    Beziehen Sie unmittelbar von einem Marktteilnehmer, muss Ihnen künftig die entsprechende Referenz- bzw. Identifikationsnummer mitgeteilt werden. Sorgen Sie dafür, dass diese gemeinsam mit den übrigen Informationen erfasst und aufbewahrt werden kann. Eine Weitergabe der Nummer an Ihre Kunden ist nicht erforderlich.
  5. Vorgehen bei möglichen Problemen festlegen
    Legen Sie fest, wie künftig vorzugehen ist, wenn Hinweise auf eine mögliche Nichtkonformität bekannt werden. Insbesondere sollte sichergestellt sein, dass die zuständige Behörde und betroffene Abnehmer erforderlichenfalls rasch informiert werden können.
  6. Zusätzliche Anforderungen und Fristen im Blick behalten
    Prüfen Sie, ab wann die EUDR für Ihren Betrieb und Ihre vorgelagerten Marktteilnehmer gilt. Für Nicht-KMU sind darüber hinaus zusätzliche Pflichten, insbesondere die Registrierung im EUDR-Informationssystem, zu berücksichtigen.

Wo finde ich weitere Infos zur EUDR?

Weitere Infos zur EU-Entwaldungsverordnung kompakt zusammengefasst: