Härtefall-Fonds Phase 4 | Sicherheitsnetz für Unternehmer
Infos, Kriterien und FAQ
Lesedauer: 8 Minuten
Die Antragstellung für den Härtefall-Fonds Phase 4 ist mit Montag, 2. Mai 2022, ausgelaufen. Es können keine Anträge für den Härtefall-Fonds mehr gestellt werden.
Eine Korrektur Ihrer Angaben durch neuerliche Antragstellung kann dementsprechend nicht mehr durchgeführt werden. Für alle wesentlichen Informationen zur Nachkontrolle siehe Bereich Prüfung.
Nachstehend finden Sie Informationen zum Härtefall-Fonds Phase 4. Für fünf Betrachtungszeiträume – November und Dezember 2021 sowie Jänner, Februar und März 2022 - war eine Antragstellung von 1.12.2021 bis 2.5.2022 möglich.
Anspruchsberechtigte haben für die Lockdown-Monate November und Dezember mindestens 1.100 Euro, Anfang 2022 dann mindestens 600 Euro erhalten. Eine Voraussetzung war ein Umsatzminus von 30 Prozent im November und Dezember, Anfang 2022 dann 40 Prozent im Vergleich zur Vorkrisenzeit.
Muster-Formular für den Online-Antrag
Förderungen aus dem Härtefall-Fonds Phase 4 konnten ab 1.12.2021 bis 2.5.2022 beantragt werden.
Fragen und Antworten
Hinweis: Die FAQ basieren auf der BMF Richtlinie vom 30.11.2021.
Förderberechtigte
Ja, Voraussetzung ist die selbständige Tätigkeit durch Vorliegen einer Pflichtversicherung nach dem GSVG. Eine Förderung ist unter gewissen Voraussetzungen auch dann möglich, wenn Sie aufgrund Ihrer selbständigen Tätigkeit nicht kranken-/pensionsversichert sind (siehe dazu Förderberechtige FAQ 3 ff.). Liegt eine Pflichtversicherung nach dem ASVG ausschließlich als Dienstnehmer vor, kann kein Antrag gestellt werden. Die GmbH ist nicht antragsberechtigt.
Die Gesellschaft muss weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen und max. 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme aufweisen. Ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit 10 oder mehr Mitarbeitern kann keinen Härtefall-Fonds-Antrag stellen. Ist der Unternehmer Gesellschafter-Geschäftsführer, Geschäftsführer mehrerer Gesellschaften oder ist die Gesellschaft in anderer Form Teil einer Gruppe kann es zu einer Zusammenrechnung der Jahresarbeitseinheiten und der Umsätze bzw. Bilanzsummen kommen, Näheres siehe Benutzerhandbuch zur KMU-Definition.
Gesellschafter-Geschäftsführer, die selbständige Einkünfte gemäß § 22 Z 2 EStG 1988 erzielen und eine Förderung beanspruchen, haben ausdrücklich zu bestätigen, dass eine wirtschaftlich signifikante Bedrohung der Gesellschaft durch COVID-19 vorliegt und die Verminderung ihrer Einnahmen dadurch veranlasst ist. Das bedeutet:
Die wirtschaftlich signifikante Bedrohung (Umsatzeinbruch/Kostenunterdeckung) muss sowohl bei der GmbH als auch beim Gesellschafter vorliegen. Dementsprechend muss beim Antragsteller (GmbH-Gesellschafter) ein Einnahmenrückgang (= Umsatzeinbruch) vorliegen, der entweder mindestens 40 % (Betrachtungszeitraum 1 und 2 – November und Dezember 2021: 30 %) gegenüber dem maßgeblichen Vergleichszeitraum beträgt oder so hoch ist, dass die laufenden Kosten im Betrachtungszeitraum nicht mehr gedeckt werden können. Der Einnahmenrückgang muss außerdem auf eine wirtschaftlich signifikante Bedrohung der GmbH zurückzuführen sein. Dementsprechend muss bei der GmbH ebenfalls ein Umsatzeinbruch vorliegen, der entweder mindestens 40 % (Betrachtungszeitraum 1 und 2 – November und Dezember 2021: 30 %) gegenüber dem maßgeblichen Vergleichszeitraum beträgt oder so hoch ist, dass die GmbH ihre laufenden betrieblichen Kosten nicht mehr decken kann. Die Gründe für die wirtschaftlich signifikante Bedrohung müssen beim Gesellschafter und der GmbH nicht ident sein: Die Voraussetzung ist daher z.B. erfüllt, wenn ein mehr als 40 %-iger Umsatzeinbruch (Betrachtungszeitraum 1 und 2 – November und Dezember 2021: 30 %) bei der Gesellschaft zu einer Verringerung der Einnahmen des Gesellschafters in einer Höhe führt, die bewirkt, dass er seine laufenden Kosten nicht mehr decken kann.
Ist ein Antragsteller Gesellschafter-Geschäftsführer bei mehreren GmbHs, muss die wirtschaftlich signifikanten Bedrohung bei jeder GmbH gegeben sein.
Bei mehreren Gesellschaften muss sich die Bestätigung auf alle GmbHs beziehen. Sie müssen ausdrücklich zur Kenntnis nehmen, dass unrichtige Angaben zur Rückforderung der Förderung führen und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Der Förderungswerber verpflichtet sich, alle Dokumente zur Feststellung des Sachverhaltes auf Anforderung vorzulegen
Förderkriterien
Der Umsatzeinbruch muss für den Betrachtungszeitraum 1 (1.11.2021 bis 30.11.2021) und den Betrachtungszeitraum 2 (1.12.2021 bis 31.12.2021) mindestens 30 % gegenüber dem Vergleichszeitraum und für allen anderen Betrachtungszeiträume mindestens 40 % gegenüber dem Vergleichszeitraum betragen.
Für die Ermittlung des Umsatzes des Vergleichszeitraums gilt:
- Für den Betrachtungszeitraum 1 (1.11.2021 bis 30.11.2021) ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats November 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des vierten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.
- Für den Betrachtungszeitraum 2 (1.12.2021 bis 31.12.2021) ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats Dezember 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des vierten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.
- Für den Betrachtungszeitraum 3 (1.1.2022 bis 31.1.2022) ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats Jänner 2020 oder einem Drittel des Umsatzes des ersten Quartals 2020 gegenüber zu stellen.
- Für den Betrachtungszeitraum 4 (1.2.2022 bis 28.2.2022) ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats Februar 2020 oder einem Drittel des Umsatzes des ersten Quartals 2020 gegenüber zu stellen.
- Für den Betrachtungszeitraum 5 (1.3.2022 bis 31.3.2022) ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats März 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des ersten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.
Bei Unternehmensgründung oder Betriebsübernahme nach dem 29. Februar 2020, ist für die Ermittlung des Wertes des Vergleichszeitraumes eine Planungsrechnung heranzuziehen. Das bedeutet: Es ist sorgfältig zu schätzen, welcher Umsatz im jeweiligen Betrachtungszeitraum erzielbar gewesen wäre, wenn die wirtschaftliche Einbuße infolge der COVID-19-Pandemie nicht eingetreten wäre. Dieser Wert ist sodann als maßgebender Wert des Vergleichszeitraum anzugeben.
Sollten bei Unternehmensgründung oder Betriebsübernahme vor dem 29.2.2020 für einen der angeführten Betrachtungszeiträume Umsätze erst nach den maßgebenden Vergleichszeiträumen im Jahr 2019 oder 2020 erzielt worden sein, gilt als Umsatz des Vergleichszeitraumes der Wert, der sich ergibt, wenn die Summe der Umsätze vom Beginn des Monats der erstmaligen Umsatzerzielung bis zum 29.2.2020 durch die Anzahl der einbezogenen Monate dividiert wird (Umsatz-Durchschnittswert).
Beispiel für die Ermittlung des Umsatz-Durchschnittswertes
Die Unternehmensgründung erfolgte am 1.1.2020. Beantragt wird für den Betrachtungszeitraum 1 (1.11.2021 bis 30.11.2021) am 1.12.2021.
Da für den maßgebenden Vergleichszeitraum (November 2019 oder viertes Quartal in 2019) kein Umsatz existiert und die Unternehmensgründung vor 29.2.2020 erfolgte, ist ein Umsatz-Durchschnittswert für den Zeitraum von 1.1.2020 bis 29.2.2020 (2 Monate) zu ermitteln:
| Umsatz Jänner 2020 | 4.400 Euro |
| Umsatz Februar 2020 | 6.100 Euro |
| Gesamt | 10.500 Euro |
Der Umsatz des Vergleichszeitraumes beträgt 5.250 Euro (10.500/2).
Für die Ermittlung des Umsatzeinbruches gegenüber dem Vergleichszeitraum bestehen folgende alternative Möglichkeiten:
- Es werden die Werte aus den Kennzahlen 9040/9050 miteinander verglichen (zum Beispiel der Wert der in den Kennzahlen 9040/9050 für den Betrachtungszeitraum 1 (1.11.2021 bis 30.11.2021) einzutragen ist, wird dem Wert aus den Kennzahlen 9040/9050 des Monats November 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des vierten Quartals 2019 gegenübergestellt).
- Es werden die Umsätze gemäß Umsatzsteuergesetz für die jeweiligen Zeiträume miteinander verglichen.
Kleinunternehmer, die umsatzsteuerbefreit sind, können daher die Werte der Kennzahlen 9040/9050 heranziehen. GmbH-Geschäftsführer, die keine Unternehmer im Sinn des Umsatzsteuergesetzes sind, müssen diese Werte heranziehen.
Für die Prüfung dieses Kriteriums ist die Angabe der Erträge/Betriebseinnahmen im Vergleichszeitraum im Online-Antragsformular erforderlich (Beträge ohne Umsatzsteuer, detaillierte Informationen zur Ermittlung Erträge/Betriebseinnahmen = Umsatz siehe Berechnung FAQ 9 und Beantragung FAQ 3).
Auszahlung
Die Anträge werden nach der Reihenfolge des Einlangens bearbeitet. Wir rechnen mit einer hohen Anzahl an Anträgen. Wir bemühen uns selbstverständlich um die raschestmögliche Bearbeitung der Anträge.
Die Beantragung ist bis Montag, 2.5.2022, vorbehaltlich der budgetären Bedeckung möglich.
Den Zuschuss erhalten Sie nach vollständiger Prüfung und nach Erhalt der Förderzusage auf das von Ihnen im Antrag angegebene Konto.
Bitte beachten Sie, dass die Übermittlung der von der Finanzverwaltung ermittelten Daten einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Die Überweisung des Betrags wird am auf den Versand der Förderzusage folgenden Tag veranlasst.
Prüfung
Ihre Fragen beantwortet das Team Nachkontrolle Härtefallfonds Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H.:
E nachkontrolle.haertefallfonds@at.ey.com
Nähere Informationen finden Sie auch unter: www.nachkontrolle-hff.at
Nähere Informationen finden Sie unter: www.nachkontrolle-hff.at
Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an das Team Nachkontrolle Härtefallfonds Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H.:
E nachkontrolle.haertefallfonds@at.ey.com|
Nähere Informationen finden Sie unter: www.nachkontrolle-hff.at
Die Wirtschaftskammer Österreich wurde mit der Abwicklung der Härtefall-Fonds Förderung gesetzlich betraut und hat gem. Richtlinien Härtefall-Fonds, Punkt „Berichtlegung und Kontrollrechte“, nach Abschluss des Härtefall-Fonds eine stichprobenartige Überprüfung bei Förderungsnehmenden durchzuführen.
In diesem Sinne hat die Wirtschaftskammer die spezialisierte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H. mit der Durchführung dieser Prüfung beauftragt.
Die Wirtschaftskammer hat die spezialisierte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (EY - Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H.) mit der gem. Richtlinien vorgesehenen stichprobenartige Überprüfung von Härtefall-Fonds Fördernehmenden beauftragt.
In die erforderlichen Daten und Unterlagen kann die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausschließlich für diese Prüfung Einsicht nehmen. Die Daten werden nicht weitergegeben. Sämtliche rechtlichen Erfordernisse zur Gewährung des Datenschutzes werden eingehalten.
Die Sicherheit Ihrer vertraulichen Daten wird sowohl durch technische Sicherheitsmaßnahmen als auch durch vertragliche Absicherung garantiert. Auch kommen die berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten für Wirtschaftsprüfer zum Tragen. Sie übermitteln Ihre Daten daher ausschließlich digital an die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY.
Die Richtlinien Härtefall-Fonds sehen im Punkt „Berichtlegung und Kontrollrechte“ eine stichprobenartige Überprüfung der Förderung bei Förderungsnehmenden vor.
Wenn Sie in der Stichprobe für die Prüfung enthalten sind, werden Sie direkt von der von uns beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY (Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H.) zur Übermittlung der für die Prüfung erforderlichen Daten und Unterlagen aufgefordert (www.nachkontrolle-hff.at).
Bitte beachten Sie, dass Sie gem. Richtlinien Härtefall-Fonds verpflichtet sind, auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die mit der Förderung in Zusammenhang stehen. Wenn Sie dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommen oder die vorgesehenen Kontrollmaßnahmen be- oder verhindern, müssen Sie sämtliche aus dem Härtefall-Fonds erhaltenen Förderungen zurückzahlen.
Ihre persönliche Frist finden Sie in Ihrem Anschreiben von EY.
Ja.
Gem. Richtlinien Härtefall-Fonds, Punkt „Berichtlegung und Kontrollrechte“ sind Sie verpflichtet, auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die mit der Förderung in Zusammenhang stehen. Wenn Sie dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommen oder die vorgesehenen Kontrollmaßnahmen be- oder verhindern, müssen Sie sämtliche aus dem Härtefall-Fonds erhaltenen Förderungen zurückzahlen.