Erläuterungen zum Lehrplan zur Weiterbildung für Versicherungsmakler
Erklärungen zu einzelnen Paragraphen des Lehrplans zur Weiterbildungspflicht
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Erläuterungen zum Lehrplan zur Weiterbildung für Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten gemäß § 137b Abs. 3a GewO 1994.
Allgemeiner Teil
Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten sind nach § 137b Abs. 3 und 3a GewO 1994 verpflichtet, sich laufend weiterzubilden. Ziel dieser Weiterbildungsverpflichtung ist es, die nach § 137b Abs. 1 und 2 GewO 1994 erlangten einschlägigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu festigen, zu vertiefen sowie kontinuierlich weiter zu entwickeln und an neue Rechtsvorschriften, Marktentwicklungen und Rahmenbedingungen anzupassen.
Gemäß § 137b Abs. 3a 2. Satz GewO 1994 haben die zuständigen Fachorganisationen Lehrpläne für den Schulungsinhalt zu erarbeiten. Hinsichtlich der Tätigkeit als Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten ist der Fachverband der Versicherungsmakler und Berater in
Versicherungsangelegenheiten die zuständige Fachorganisation.
Dieser Lehrplan stellt eine Verordnung des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich dar (§ 337 Abs. 2 GewO 1994 i.d.F. Versicherungsvermittlungsnovelle 2018).
Besonderer Teil
Zu § 2. Gewerbetreibende und Leitungsorgane
Bereits § 137b Abs. 1 GewO 1994 differenziert in Einzelunternehmer und Leitungsorgane eines Unternehmens einerseits und in die direkt an der Versicherungsvermittlung mitwirkenden Beschäftigten andererseits. Diese Unterteilung greift der Lehrplan auf und normiert in § 2 zunächst Details für Einzelunternehmer und Leitungsorgane eines Unternehmens.
Von den 15 Stunden beruflicher Schulung pro Jahr, die § 137b Abs. 3 GewO 1994 als Mindestanforderung statuiert, haben Einzelunternehmer und Leitungsorgane eines Unternehmens jeweils mindestens 5 Stunden an Lerninhalten aus jedem der in § 5 genannten Module zu absolvieren. Die verbleibenden 5 Stunden sind frei wählbar, d.h. die Lerninhalte können beliebig aus Modul 1 oder Modul 2 ausgewählt werden. Die Verpflichtung, Lerninhalte aus beiden Modulen zu wählen, soll gewährleisten, dass innerhalb der 15 Stunden beruflicher Schulung ein möglichst breit gefächerter Wissenserwerb stattfindet, welcher insbesondere für die Funktion als Gewerbetreibender oder als Leitungsorgan aus gesamtunternehmerischer Sicht von Vorteil ist. Hinsichtlich der konkreten Auswahl der Lerninhalte aus den Modulen 1 und 2 hat die weiterbildungsverpflichtete Person darauf Bedacht zu nehmen, dass die Art der in der Praxis wahrgenommenen Aufgaben ausreichend Berücksichtigung findet, damit die Weiterbildung für ihr berufliches Weiterkommen und auch in weiterer Folge für die Interessen der Kunden messbare Vorteile mit sich bringt.
In der Präambel des Lehrplans wird u.a. die spezifische Rolle des Versicherungsmaklers beschrieben. Diese wird insb. dadurch bestimmt, dass Versicherungsmakler primär die Interessen des Kunden wahrzunehmen haben (§ 27 Abs. 2 MaklerG) und diesem gegenüber besondere Verpflichtungen bestehen (§ 28 MaklerG). Die derart geartete Unabhängigkeit des Versicherungsmaklers vom Versicherer spiegelt sich im Rahmen der Weiterbildungsverpflichtung bereits im Erfordernis der Unabhängigkeit von Bildungsinstitutionen nach § 137b Abs. 3a GewO 1994 infolge der Versicherungsvermittlungsnovelle 2018 wider. Das gesetzlich geforderte Mindestausmaß an Schulungen bei unabhängigen Bildungsinstitutionen beträgt 50 %; infolge der spezifischen Rolle der Versicherungsmakler sieht der Lehrplan eine diesbezügliche Erhöhung auf mindestens 10 Stunden (also mindestens 2/3) vor. Die Eignung sowie die Definition dessen, was als "unabhängig" gilt, regeln §§ 6 und 7 des Lehrplans.
Die Versicherungsvertriebsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2016/97 über Versicherungsvertrieb, ABl. Nr. L 26 vom 2.2.2016 S. 19 (im Folgenden: IDD), zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2018/411, ABl. Nr. L 76 vom 19.3.2018 S. 28) sowie die Versicherungsvermittlungsnovelle 2018 gehen hinsichtlich der Art der Schulungen von einer grundsätzlichen Technikneutralität aus. I.S.d. ErwG 29 der IDD stehen somit auch verschiedene Arten des vereinfachten Lernens, einschließlich Kursen, e-Lernen und Mentoring zur Verfügung. Der vorliegende Lehrplan respektiert dies; gleichzeitig sollen Schulungen nicht ausschließlich in Form von Webinaren, Online-Kursen oder E-Learning-Einheiten absolviert werden. Vielmehr soll für den Fall der Absolvierung von Lehrveranstaltungen in Form vereinfachten Lernens auf ein ausgewogenes Verhältnis zu Präsenzveranstaltungen geachtet werden. Das Erfordernis, jedenfalls auch Präsenzschulungen zu absolvieren, ergibt sich aus der Tatsache, dass die Weiterbildung von Versicherungsmaklern auch praxisnahen Inhalten offenstehen soll, und diese in Rahmen von Präsenzschulungen besser umgesetzt werden können. Zudem bleibt mehr Raum für die Beantwortung von Fragen und bessere Kontakte zu Trainern und anderen Teilnehmern, was ebenso den Lernerfolg steigert.
Für Schulungen in Form vereinfachten Lernens hat stets eine Lernerfolgskontrolle seitens der Bildungsinstitution zu erfolgen (siehe dazu auch Art. 10 Abs 2, 3.UAbs IDD). Dies gilt auch für § 3 und § 4, sohin für Schulungen in Form vereinfachten Lernens, die von Versicherungsvermittlerin in Nebentätigkeit bzw. von an der Vermittlung mitwirkenden Beschäftigten absolviert werden.
Zu § 3. Gewerbetreibende und Leitungsorgane in Nebentätigkeit
Art. 2 Abs. 1 Z 4 der IDD bringt eine neue, umfänglich eingeschränkte Form des Versicherungsvermittlers. Gemäß § 137 Abs. 3 Z 2 und 3 idF Versicherungsvermittlungsnovelle 2018 wird eine Akzessorietät des jeweils vermittelten Versicherungsvertrages zum Gegenstand des jeweiligen konkreten Vertragsverhältnisses verlangt. Nach § 137b Abs. 3 GewO infolge der Versicherungsvermittlungsnovelle 2018 haben sämtliche weiterbildungsverpflichtete Personen im Fall der Versicherungsvermittlung in Nebentätigkeit mindestens fünf Stunden beruflicher Schulung oder Weiterbildung pro Jahr zu absolvieren. Da in Folge des Akzessorietätserfordernisses Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit diese idR eingeschränkt auf einzelne Versicherungssparten ausüben und bloß zu fünf Stunden zur Weiterbildung verpflichtet sind, macht eine Verpflichtung, aus 2 Modulen zu wählen, wenig Sinn; sie sollen daher die Schulungsinhalte aus beiden Modulen frei wählen können. Dabei ist die Art der wahrgenommenen Aufgaben – den Intentionen der IDD entsprechend - zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der Notwendigkeit, Schulungen bei unabhängigen Bildungsinstituten zu absolvieren, soll für Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit die gesetzliche Mindestanforderung von 50 % nicht überschritten werden.
In Fall der Absolvierung von Lehrveranstaltungen in Form vereinfachten Lernens ist auf ein ausgewogenes Verhältnis zu Präsenzveranstaltungen zu achten; seitens der Bildungsinstitution hat stets eine Lernerfolgskontrolle zu erfolgen.
Zu § 4. An der Vermittlung mitwirkende Beschäftigte
Direkt an der Versicherungsvermittlung mitwirkende Beschäftigte (§ 137b Abs. 1 Satz 3 sowie § 137b Abs. 2 GewO 1994) haben nach § 137b Abs. 3 GewO infolge der Versicherungsvermittlungsnovelle 2018 grundsätzlich ebenfalls 15 Stunden beruflicher Schulung pro Jahr zu absolvieren; für an der Versicherungsvermittlung mitwirkende Beschäftigte von Gewerbetreibenden in Nebentätigkeit sind nach leg. cit. mindestens 5 Stunden ausreichend.
Die für Personen gemäß § 137b Abs. 1 Satz 1 und 2 GewO 1994 normierte Bindung an 2 Module wird für Mitarbeiter nicht übernommen, zumal diese in arbeitsteiligen Prozessen häufig nicht in den gesamten Vermittlungsprozess aller Versicherungssparten involviert sind. Der Firmeninhaber / das Leitungsorgan soll daher entscheiden können, an welchen Schulungen der Mitarbeiter – passend zu seinen tatsächlichen Aufgaben im Betrieb – teilnehmen soll.
Im Sinne einer größtmöglichen Flexibilität bei der Auswahl von Lerninhalten und -formaten für die Mitarbeiter sollen Schulungen im Rahmen des § 4 zur Gänze in Form vereinfachten Lernens absolviert werden können; von dem in § 2 und § 3 vorgesehenen ausgewogenen Verhältnis zu Präsenzschulungen soll daher bewusst Abstand genommen werden. Eine entsprechende Lernerfolgskontrolle ist bei Schulungen in Form vereinfachten Lernens (wie bereits in § 2 und § 3 normiert) zwingend vorzusehen.
Ebenfalls im Sinne hoher Flexibilität gilt das Erfordernis nach Eignung und Unabhängigkeit der Bildungsinstitution nach § 6 und § 7 des Lehrplans nicht für die Weiterbildung der Mitarbeiter, sodass etwa Versicherungsunternehmen, die nicht als unabhängig i.S.d. § 7 des Lehrplans gelten, für Schulungen der Beschäftigten von Versicherungsmaklerunternehmen (nach Maßgabe des § 8 des Lehrplans) herangezogen werden können.
Zu § 5. Module
Es wurden bewusst zwei Module vorgesehen, um die Auswahlmöglichkeit und die praktische Abwicklung so einfach wie möglich zu halten. Gleichzeitig kann der Gewerbetreibende / das Leitungsorgan auf spezifische Erfordernisse seines Geschäftsbetriebes Rücksicht nehmen, ohne ein Grundwissen über aktuelle Entwicklungen auch in anderen Bereichen zu vernachlässigen.
Die einzelnen Lerninhalte der beiden Module bilden die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für Versicherungsvermittler gemäß Anlage 9 der GewO 1994 ab. Die Lerninhalte haben sowohl die Vermittlung von theoretischem Wissen als auch von praktischen Fähigkeiten zum Inhalt.
Zu § 6. Eignung der Bildungsinstitution
§ 137b Abs. 3a GewO 1994 normiert, dass Einzelunternehmer und Personen in Leitungsorganen von Gesellschaften (§ 137b Abs. 1 erster und zweiter Satz GewO 1994) zumindest die Hälfte ihrer Weiterbildungsverpflichtung nur bei bestimmten unabhängigen Bildungsinstitutionen absolvieren dürfen. Der GewO zufolge kommen i.d.Z. somit nicht sämtliche unabhängigen Bildungsinstitutionen in Frage, sondern bloß "bestimmte", wobei die GewO selbst diesbezüglich keine weiteren Spezifikationen vornimmt. Es muss also Aufgabe des Lehrplans sein, die näheren Bestimmungen darüber zu treffen, was als "bestimmte" unabhängige Bildungsinstitution zu gelten hat bzw. wonach sich dies bemisst ("Eignung der Bildungsinstitution").
Aus § 27 MaklerG ergibt sich darüber hinaus, dass der Versicherungsmakler als Bundesgenosse des Versicherungskunden anzusehen ist. § 28 des Maklergesetzes sieht neben weiteren Pflichten die besondere Wahrnehmungspflicht gegenüber dem Versicherungskunden vor, die die Aufklärung und Beratung umfasst. Diese Schutzverpflichtung stellt ein Unikum im Bereich der Versicherungsvermittlung dar, der durch die in § 6 beschriebenen Eignungskriterien für Bildungsinstitutionen, die die Versicherungsmakler weiterzubilden haben, Rechnung getragen wird. Darüber hinaus wird die Eignung von Bildungsinstitutionen im Bereich der Weiterbildung von Maklern aufgrund der absoluten Notwendigkeit von Versicherungen etwa im Bereich der Haftpflichtversicherung als erforderlich erachtet.
Die besonderen Qualifikationserfordernisse, die an Bildungsinstitutionen gestellt werden und die in weiterer Folge zu einer besseren Qualifizierung von Versicherungsmaklern führen, sind zudem aus konsumentenschutzrechtlichen Erwägungen heraus zu treffen; rechtliche Grundlage dafür bietet die IDD selbst in Erwägungsgrund 34, wonach die Koordinierung nationaler Vorschriften über die beruflichen Anforderungen zur Verbesserung des Verbraucherschutzes beitragen soll.
Hinsichtlich der in § 6 genannten Fachorganisationen der WKO gilt die Förderung der Aus- und Weiterbildung der Mitglieder und deren Mitarbeiter als gesetzlich umschriebene fachliche Angelegenheit i.S.d. § 43 WKG, zu deren Vertretung die Fachorganisationen verpflichtet sind.
Von den erwähnten Fachorganisationen und Universitäten bzw. Hochschulen abgesehen, müssen Bildungsinstitutionen über eine entsprechende Zertifizierung bzw. ein hinreichendes Gütesiegel verfügen. Dieses soll die nachhaltige Qualität der Bildungsinstitution sicherstellen. In Frage kommt diesbezüglich eine Zertifizierung nach Ö-Cert bzw. der das Ö-Cert vorausgesetzten Zertifizierungen (siehe Ö-Cert-Liste: https://oe-cert.at/weg-zu-oecert/qm-systeme.php) oder ein Gütesiegel einer vom Fachverband der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten damit betrauten Einrichtung für Forschung und Entwicklung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, die aufgrund ihrer langjährigen und fundierten Erfahrung im Bereich der Aus- und Weiterbildung anhand objektivierbarer formeller und inhaltlicher Kriterien die Eignung von Bildungsinstituten zu beurteilen hat.
Die in § 6 normierte Frist von 12 Monaten soll einerseits bereits derzeit am Markt agierenden Bildungsanbietern, die aktuell noch keine einschlägige Zertifizierung nachweisen können, die Möglichkeit geben, in einer Übergangsphase weiterhin Schulungen für Versicherungsmakler anzubieten, andererseits neuen Bildungsanbietern den Markteintritt erleichtern.
Der Fachverband wird eine (nicht abschließende) Liste von zertifizierten Bildungsinstitutionen, die facheinschlägige Schulungen für Versicherungsmakler anbieten, auf seiner Webseite veröffentlichen.
§ 7. Unabhängigkeit der Bildungsinstitution
§ 137b Abs. 3a GewO 1994 infolge der Versicherungsvermittlungsnovelle 2018 normiert, dass der Lehrplan für Gewerbetreibende und Leitungsorgane (Personen gemäß Abs. 1 erster und zweiter Satz) vorzusehen hat, dass zumindest die Hälfte der Weiterbildungsverpflichtung nur bei bestimmten unabhängigen Bildungsinstitutionen durchgeführt werden darf. Mit der Installierung dieser Unabhängigkeit, die u.a. durch die spezifische Rolle des Versicherungsmaklers als „Bundesgenosse“ des Versicherungsnehmers determiniert wird, soll insb. verhindert werden, dass durch die Schulung eine Art von Abhängigkeitsverhältnis des zur Weiterbildung verpflichteten Unternehmens bzw. der zur Weiterbildung verpflichteten Person zur Bildungsinstitution als Produktgeber, also zum Versicherer entsteht. Eine Beteiligung von Versicherungsunternehmen oder deren Mutter- bzw. Tochterunternehmen ist mit dem Begriff der Unabhängigkeit einer Bildungsinstitution sohin unvereinbar.
Zu § 8. Facheinschlägigkeit von Schulungen
§ 137b Abs. 3 GewO 1994 definiert Schulungen als einschlägige Lehrgänge. Daher haben sie objektive und facheinschlägige Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln und müssen auf die Anforderungen zur Tätigkeit als Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten bezogen sein.
Absatzorientierte Produktinformation, die i.d.R. von Versicherern angeboten wird, ist nicht zur objektiven Weiterbildung von Versicherungsmaklern geeignet; die Information über Produkte und (Prämien-)Tarife sind Teil des Product-Governance-Prozesses.
Ebenso nicht als Weiterbildung i.S. dieses Lehrplans zählen das Selbststudium von einschlägiger Fachliteratur sowie eigene Vortragstätigkeiten.
Zu § 11. Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
Die verpflichtende Weiterbildung für Versicherungsmakler gilt gemäß § 137b Abs. 3 und 3a i.V.m. § 376 Z 18 Abs. 10 GewO 1994 ab 1.1.2019. Da § 137b Abs. 3 und 3a i.d.F. VersVermNov 2018, BGBl. I Nr. 112/2018, und damit die Rechtsgrundlage für den gegenständlichen Lehrplan, erst mit 28.1.2019 in Kraft tritt, bedarf es einer entsprechenden Übergangsbestimmung, die den Teilnehmern an Schulungen Rechtssicherheit bietet. Schulungen, die bis zum Inkrafttreten des Lehrplanes absolviert wurden, gelten jedenfalls als facheinschlägig, wenn sie Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Anhang 9 der GewO 1994 vermitteln. Dies dient einer richtlinienkonformen Umsetzung der IDD ebenso wie den praktischen Erfordernissen der Versicherungsmakler und der Bildungsanbieter.
Fachverband der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten
Wien, 11.7.2019